Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: IVb ZR 64/88
Unterhalt; Unterhaltspflicht; Selbstbehalt; Nachehelicher Unterhalt; Treu und Glauben; Unterhaltsbetrag; Einkommensgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 64/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 266-269 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1989, 2544 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1989, 900-901 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte, der seinen minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 II BGB bis zu seinem notwendigen Selbstbehalt haftet, bis zu dieser Grenze nach § 1581 BGB auch zur Zahlung nachehelichen Unterhalts herangezogen wird.
2. Es kann Fälle geben, in denen es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht versagt werden kann, seine anderweitigen Verbindlichkeiten auch den minderjährigen Kindern gegenüber zur Geltung zu bringen, so daß sie sich mit einem geringeren Unterhaltsbetrag als nach der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle bescheiden müssen.