Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: I ZR 220/87
„Katzelmacher“
Übertragung der Fernsehauswertungsrechte an dem Spielfilm "Katzelmacher" von Rainer Werner Fassbinder; Übertragung von Fernsehnutzungsrechten; Fehlende Protokollierung der Gelegenheit zur Stellungnahme nach erfolgter Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 220/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13679
- Entscheidungsname
- Katzelmacher
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.09.1987
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs. 2 ZPO
- § 165 ZPO
- § 278 Abs. 2 ZPO
- § 285 Abs. 1 ZPO
- § 433 BGB
Fundstellen
- JurBüro 1990, 12-13 (Kurzinformation)
- MDR 1989, 972 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 121-122 (Volltext mit amtl. LS) "Katzelmacher"
Verfahrensgegenstand
Katzelmacher
Prozessführer
Liselotte E., P.straße ..., M.
Prozessgegner
1. T.-Film GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin T.-Film GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Leo K. und Dr. Bodo S., B.straße ..., Unterföhring
2. Wilhelm R., E.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen sind, gehört die Verhandlung der Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 285 Abs. 1 ZPO) und die erneute Erörterung des Sach- und Streitstands (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1989
durch
die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Mees und
Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter und Miterbin des am 10. Juni 1982 verstorbenen Regisseurs Rainer Werner Fassbinder. Sie macht für die Erbengemeinschaft die Fernsehauswertungsrechte an dem Spielfilm "Katzelmacher" geltend.
Der Film ist im Jahre 1969 unter der Regie und nach dem Drehbuch von Rainer Werner Fassbinder entstanden. 1985 hat das Zweite Deutsche Fernsehen den Film in dem Kabelfernsehprogramm "3 SAT" ausgestrahlt. Das ZDF hat mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über den Erwerb der Senderechte abgeschlossen. Die Beklagte zu 1 leitet ihre Rechte an dem Film aus einem Vertrag mit der J.-Film- und Fernseh-Vertriebsgesellschaft mbH her, diese wiederum stützt sich auf einen auf den 10. Mai 1982 datierten Vertrag mit dem Beklagten zu 2.
Die Klägerin nimmt die Beklagten bezüglich der Fernsehnutzungsrechte auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagten seien zur Fernsehauswertung des Films nicht berechtigt. Der Beklagte zu 2 sei nicht Rechtsinhaber gewesen, so daß auch die Beklagte zu 1 die Fernsehauswertungsrechte nicht habe erwerben können. Sämtliche Rechte hätten zum Zeitpunkt seines Todes bei Rainer Werner Fassbinder gelegen, sie seien daher auf seine Erben übergegangen. Rainer Werner Fassbinder habe seinerzeit den Film "Katzelmacher" und auch andere Filme mit einer Gruppe von ca. 24 Personen unter der Bezeichnung "Antiteater" oder "Antiteater-X-Film" hergestellt. Der Beklagte zu 2 sei Geschäftsführer dieser Gruppe gewesen, die im Jahre 1970 auseinandergebrochen sei. Rainer Werner Fassbinder sei wegen nicht abgegebener Steuererklärungen und nicht geleisteter Steuerzahlungen von "den Finanzbehörden verfolgt" worden. In dieser Situation seien sämtliche Gruppenmitglieder unter Vermittlung des von ihnen beauftragten Steuerberaters L. übereingekommen, daß Rainer Werner Fassbinder alle Angelegenheiten und Filme der Antiteater-X-Film mit allen Rechten und Pflichten alleine übernehmen solle.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, daß der Beklagte zu 2 zur Rechtsübertragung berechtigt gewesen sei. Er sei nicht nur Mitglied der Gruppe "Antiteater" und Mitwirkender in den Filmen von Rainer Werner Fassbinder gewesen, sondern auch als Produzent des streitgegenständlichen Films anzusehen. Denn er habe die organisatorische Leitung innegehabt und die wirtschaftliche Verantwortung getragen. Rainer Werner Fassbinder habe sich im wesentlichen auf die künstlerischen Aspekte der Filmherstellung beschränkt. Im übrigen hätten die Finanzbehörden den Beklagten zu 2 und Rainer Werner Fassbinder als Gesellschafter mit gleichen Anteilen an der BGB-Gesellschaft "Antiteater" angesehen und in den Feststellungsbescheiden die nachgezahlte Steuer für beide Teile gleich hoch festgesetzt. Rainer Werner Fassbinder und der Beklagte zu 2 seien allerdings später übereingekommen, daß Rainer Werner Fassbinder die vom "Antiteater" oder "Antiteater-X-Film" hergestellten Filme auswerten und die Erlöse zur Abdeckung der Verbindlichkeiten, insbesondere der Steuerschulden verwenden sollte; spätestens nach Ablauf von zehn Jahren sollte zwischen den beiden abgerechnet werden. Die Erklärung des Beklagten zu 2, wonach er versprochen habe, keine Geschäfte für das "Antiteater" mehr zu tätigen, sei deshalb so zu verstehen, daß er seine bisherige Alleingeschäftsführung aufgegeben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, der Beklagte zu 2 habe mit dem auf den 10. Mai 1982 datierten Vertrag mit Zustimmung von Rainer Werner Fassbinder wirksam über die Fernsehrechte an dem Film "Katzelmacher" verfügt. Die Rechte hätten zunächst bei allen zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossenen Gruppenmitgliedern gelegen. Ab 1970 habe die BGB-Gesellschaft nach dem Ausscheiden der übrigen Mitglieder nur noch aus Rainer Werner Fassbinder und dem Beklagten zu 2 bestanden, die gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt gewesen seien. Gleichwohl habe der Beklagte zu 2 zugunsten der J. GmbH wirksam über die Fernsehrechte verfügen können, weil er von Rainer Werner Fassbinder dazu ermächtigt gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Der Senat sei aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß Rainer Werner Fassbinder dem vom Beklagten zu 2 mit der Janus GmbH geschlossenen Vertrag zugestimmt habe. Dies folge insbesondere aus der Aussage des Zeugen Kaufmann, der glaubhaft bekundet habe, Rainer Werner Fassbinder habe dem Beklagten zu 2 anläßlich einer Darlehnsgewährung von 20.000,00 DM zur Zeit der Dreharbeiten zu seinem letzten Film "Querelle" sinngemäß erklärt, der Darlehnsbetrag solle mit den Einnahmen aus dem "H.-Vertrag" - womit unstreitig der Vertrag des Beklagten zu 2 mit der Janus GmbH gemeint ist - verrechnet werden. Diese Bekundung werde nicht durch die Aussagen der Zeugen Lo., V., B. und Dr. Br. entscheidend in Frage gestellt; diese Zeugen seien bei dem Gespräch zwischen Rainer Werner Fassbinder und dem Beklagten zu 2 nicht zugegen gewesen. Letzte Zweifel würden durch die glaubhafte Bekundung des als Partei vernommenen Beklagten zu 2 ausgeräumt, die auch für sich alleine zum Nachweis der Zustimmung Rainer Werner Fassbinders ausreichen würde.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob - wie die Klägerin vorgebracht hat - die Verwertungsrechte an dem Film "Katzelmacher" zuletzt allein bei Rainer Werner Fassbinder gelegen haben. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Klägerin die alleinige Rechtsinhaberschaft Fassbinders zu unterstellen.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung der streitgegenständlichen Fernsehnutzungsrechte durch den Beklagten zu 2 an die J. GmbH sei jedenfalls deshalb wirksam, weil Fassbinder ihr zugestimmt habe (§ 185 BGB), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf Verfahrensfehlern.
a)
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Aussage des als Partei vernommenen Beklagten zu 2 verwertet hat. Sie beruft sich darauf, das Berufungsgericht habe der Klägerin unter Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Gelegenheit gegeben, nach Vernehmung des Beklagten zu 2 abschließend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. September 1987 hat das Berufungsgericht nach der Aussage des Beklagten zu 2 zunächst über dessen Beeidigung entschieden, sich sodann zur Beratung zurückgezogen und unmittelbar danach das angefochtene Urteil verkündet. Im Protokoll findet sich ein Hinweis darauf, daß die Parteien streitig zum Beweisergebnis verhandelt haben, zwar im Anschluß an die Protokollierung der Aussagen der zunächst vernommenen Zeugen R. und Dr. Br., nicht aber nach der Niederschrift der Bekundung des zuletzt vernommenen Beklagten zu 2. Aus der Nichtprotokollierung ist nach § 165 ZPO zu schließen, daß die Parteien keine Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme hatten. Die Regelung sieht vor, daß die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Zu diesen Förmlichkeiten gehören die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO, soweit sie zur Nachprüfbarkeit des Verfahrenshergangs vom Rechtsmittelgericht benötigt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, § 160 Anm. 1 A). Als ein solcher Verfahrensvorgang ist die Einhaltung der Regelung der §§ 285 Abs. 1, 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist - schon im Blick auf die damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 278 Anm. 4 B und § 285 Anm. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 285 Rdn. 4). Allerdings greift die formelle Beweiskraft des § 165 ZPO dann nicht durch, wenn die Protokollierung eines wesentlichen Prozeßvorgangs offensichtlich lückenhaft ist (BGHZ 26, 340, 343). Anhaltspunkte für eine derartige Annahme sind jedoch nicht ersichtlich.
Für die Revisionsinstanz muß deshalb davon ausgegangen werden, daß dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein solcher Fehler begründet die Revision bereits dann, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 549 Rdn. 1). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat sich entscheidend auf die Aussage des Beklagten zu 2 gestützt, die es nicht hätte verwerten dürfen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Beweise insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn die Klägerin auf die von der Revision im einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche hätte hinweisen können.
b)
Dazu gehört insbesondere der vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO unvollständig gewürdigte Umstand, daß der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und der J. GmbH unstreitig erst nach dem Tode Fassbinders geschlossen und unterzeichnet, jedoch auf ein Datum (10. Mai 1982) rückdatiert worden ist, das einen Monat vor Fassbinders Tod liegt (vgl. den den Berichtigungsantrag der Klägerin ablehnenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 18. Februar 1988). Das Berufungsgericht erwähnt diesen Umstand zwar, geht auf ihn aber nicht näher ein und versucht auch nicht, eine plausible Erklärung dafür zu finden. Es hätte sich damit insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 2 befassen müssen. Dies gilt auch für den in diesem Punkte wechselnden Sachvortrag des Beklagten zu 2, der in diesem Verfahren zunächst mit Schriftsatz vom 19. August 1985 vorgetragen hat, der Vertrag vom 10. Mai 1982 sei unter diesem Datum, also noch zu Lebzeiten Fassbinders, abgeschlossen worden; nach Vorhaltungen der Klägerin hat er später mit Schriftsatz vom 4. November 1985 eingeräumt, den Vertrag erst nach dem Tode Fassbinders unterzeichnet zu haben.
Ist der Vertrag aber erst nach dem Tode Fassbinders abgeschlossen worden, so hätte das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die von ihm festgestellte vorherige Zustimmung Fassbinders auch für eine nach dessen Tod vorgenommene Verfügung Wirkung entfalten konnte oder ob es insoweit einer Zustimmung der Erben bedurft hätte. Ob eine Ermächtigung über den Tod hinaus reicht, hängt - ähnlich wie bei der Vollmacht (§ 168 BGB) - von dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis ab (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 183 Rdn. 2; MünchKomm/Thiele, 2. Aufl., § 183 Rdn. 3). Insoweit hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben.
c)
Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weiter vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend festgestellt, in welcher Erklärung Fassbinders die Zustimmung zur Rechtseinräumung liege. Sie meint, wenn Fassbinder bereits in Berlin sein Einverständnis erklärt habe, sei nicht klar, warum der Beklagte zu 2 ihn in Paris nochmals auf den Vertrag angesprochen haben sollte; außerdem könne in Fassbinders Äußerung, der Vertrag sei ihm egal, auch ein Widerruf der Ermächtigung liegen. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Angriffe sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Sie laufen auf eine abweichende Würdigung des Beweisergebnisses hinaus. Ein revisibler Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist insbesondere nicht als erfahrungswidrig zu beanstanden. Sie trägt ersichtlich dem Umstand Rechnung, daß das Zustandekommen und die Abwicklung von Verträgen zwischen den Beteiligten nicht den im Geschäftsleben allgemein üblichen Regeln entsprachen und - wie vom Landgericht angenommen - eher als unkonventionell zu bezeichnen sind. Dem Vorbringen der Parteien und dem Beweisergebnis läßt sich entnehmen, daß Abreden zwischen den Beteiligten stets mündlich getroffen worden oder stillschweigend zustande gekommen sind; es ist auch nicht ersichtlich, daß zwischen ihnen klare Absprachen über die Verteilung der Einnahmen getroffen worden sind. Unter diesen Umständen erscheint es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht als ungewöhnlich, daß Fassbinder einem Vertrag zugestimmt haben könnte, dessen Einzelheiten ihm nicht bekannt waren.
Die Revision vermag auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Ermächtigung umfasse regelmäßig eine Zustimmung zu einer Verfügung im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung; der Beklagte zu 2 habe jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung über Fassbinders Rechte verfügt, ohne daß das erforderliche Einverständnis Fassbinders insoweit festgestellt worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Beklagte zu 2 auf eigene Rechnung über die Rechte Fassbinders verfügt haben könnte. Dem steht vielmehr die Annahme des Berufungsgerichts entgegen, Fassbinder und der Beklagte zu 2 hätten eine Verrechnung der darlehnsweise gewährten 20.000,00 DM beabsichtigt. Allerdings ist eine endgültige Abrede über die Verrechnung offensichtlich nicht getroffen worden und könnte deshalb noch ausstehen.
III.
Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil nach alledem zur weiteren Aufklärung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Teplitzky
Mees
Nobbe