Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1989, Az.: 3 StR 95/89
Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Revision auf Grund fehlender Erörterung der Anwendung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 95/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 29.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1989, 393
- StrVert 1989, 393
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ein wesentlicher Aufklärungserfolg i. S. des § 31 Nr. 1 BtMG setzt nicht notwendig voraus, daß die als weiterer Tatbeteiligter ermittelte Person zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten für die Strafverfolgungsbehörde greifbar ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. April 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 BtMG Anwendung finden kann. Dies legen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen jedoch nahe. Danach hat der voll geständige Angeklagte bereits gegenüber den ihn vernehmenden Zollbeamten zugegeben, das Kokain in die Bundesrepublik in der Absicht eingeführt zu haben, es letztlich in Kopenhagen auf dem Bahnhof einem ihm unbekannten Mann zu übergeben. Die infolge dieser Angaben durchgeführte Überwachung des betreffenden Zuges führte noch am selben Tage zur Ermittlung und Identifizierung eines griechischen Staatsangehörigen in Kopenhagen. Dieser war, wie die spätere Auswertung eines vom Angeklagten mitgeführten Zettels, den dessen Auftraggeber ihm ausgehändigt hatte, ergeben hatte, als Empfänger des Kokains vorgesehen. Dieser Grieche wurde, nachdem die dänische Polizei ihm einen Tag nach seiner Überprüfung die Ausreise gestattet hatte, zur Fahndung ausgeschrieben. Bei einer solchen Fallgestaltung drängte sich die Erörterung des § 31 Nr. 1 BtMG auf, da ein wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift nicht notwendig voraussetzt, daß die als weiterer Tatbeteiligter ermittelte Person zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten für die Strafverfolgungsbehörden greifbar ist (vgl. Körner BtMG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 22 m.w.N.; BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 10).
Der aufgeführte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Anwendung des § 31 BtMG stets zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 StGB oder aus dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Prüfungspflicht 1), so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG bedacht und geprüft hätte.
Krauth
Zschockelt
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