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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1989, Az.: VII ZB 3/89

Gemeinschaftspraxis; Ausgangskontrolle; Schriftsätze; Unterzeichnung; Zulassungsfehler; Schuldhafter Pflichtverstoß eines Prozessbevollmächtigten durch Unterlassen der Überprüfung der Adressierung einer Berufungsschrift; Besondere Anforderungen an die Ausgangskontrolle der Korrespondenz in Gemeinschaftskanzleien; Folgen der kanzleiinternen Unzuständigkeit eines Anwaltes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1989
Aktenzeichen
VII ZB 3/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 20.12.1988

Fundstellen

  • HFR 1990, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einer Gemeinschaftspraxis von Rechtsanwälten, die an unterschiedlichen Gerichten zugelassen sind, ist die Einrichtung einer besonderen Ausgangskontrolle erforderlich, die sicherstellt, daß z. B. die an ein OLG zu richtenden Schriftsätze auch von einem beim OLG zugelassenen Mitgliedder Sozietät unterzeichnet werden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Quack und Dr. Thode
in der Sitzung vom 20. April 1989
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 527.162,06 DM

Gründe

1

1.

Mit Urteil vom 9. März 1988 hat das Landgericht B. eine auf Zahlung von 644.513,57 DM (nebst Zinsen) gerichtete Klage des Klägers mangels Fälligkeit des geltend gemachten Honoraranspruchs abgewiesen. Dieses Urteil ist seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 22. März 1988 zugestellt worden.

2

Am 20. April 1988 ist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Landgerichts und des Oberlandesgerichts B. eine Berufungsschrift vom 19. April 1988 eingegangen. Im Briefkopf sind als Absender die Rechtsanwälte M., Eh., K. und Eb. aufgeführt, von denen allein der Rechtsanwalt M. beim Oberlandesgericht zugelassen ist, während die anderen Rechtsanwälte nur beim Landgericht zugelassen sind. Die Berufungsschrift ist an das Landgericht gerichtet. In ihr wird erklärt, daß namens des Klägers Berufung gegen das genau bezeichnete klageabweisende landgerichtliche Urteil eingelegt werde. Sie ist unterzeichnet vom (nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsanwalt Eb.. Die gemeinsame Briefannahmestelle hat das Oberlandesgericht als richtigen Adressaten erkannt und die Berufungsschrift weitergeleitet, die noch am 21. April 1988 der Geschäftsstelle und dem Vorsitzenden des zuständigen Senats des Berufungsgerichts vorgelegen hat. Auf Antrag von Rechtsanwalt M. vom 20. Mai 1988 ist die Berufungsbegründungsfrist am 24. Mai 1988 bis zum 20. Juni 1988 verlängert worden. An diesem Tage ist eine von Rechtsanwalt M. unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts und des Landgerichts eingegangen. Mit ihr hat der Kläger die Klageforderung auf 527.162,06 DM ermäßigt.

3

Erst nachdem bereits ein Verhandlungstermin anberaumt worden war, hat der Vorsitzende bemerkt, daß die Berufungsschrift vom 19. April 1988 nicht von einem am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der an diesem Tage auch nicht amtlich bestellter Vertreter war, unterzeichnet worden ist. Das hat er am 17. Oktober 1988 dem Rechtsanwalt M. mitgeteilt. Dieser hat daraufhin mit am 31. Oktober 1988 eingegangenem Schriftsatz unter Wiederholung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist erbeten. Mit Beschluß vom 20 Dezember 1988 hat- das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

4

2.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.

5

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde führt der Kläger aus: Ihn selbst treffe nach Lage der Dinge keine Schuld an der Versäumung der Berufungsfrist. Auch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt M. falle kein Verschulden zur Last, da dieser sich darauf habe verlassen können, daß sein gut geschultes und überwachtes Büropersonal eine an das Oberlandesgericht zu richtende Berufungsschrift nicht fälschlich an das Landgericht adressieren und einem nur am Landgericht zugelassenen Mitglied der Anwaltssozietät zur Unterschrift vorlegen werde.

6

Der Kläger meint weiter, daß die Versäumung der Berufungsfrist schließlich auch auf das Verschulden des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zurückzuführen sei, die beide die falsche Adressierung und die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt so rechtzeitig hätten erkennen müssen, daß der Fehler noch fristgerecht hätte behoben werden können.

7

3.

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

a)

Daß Rechtsanwalt Eb., der die Berufungsschrift vom 19. April 1988 offensichtlich ohne jegliche Prüfung des Adressaten und seiner eigenen Zuständigkeit unterzeichnet hat, hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist schuldhaft gehandelt hat, stellt selbst der Kläger nicht in Abrede.

9

Es kann jedoch dahinstehen, ob er sich auch Verschulden von Rechtsanwalt Eb. anrechnen lassen muß. Wenn er nämlich allein Rechtsanwalt M. mit der Durchführung der Berufung beauftragt haben sollte, könnte es möglicherweise allein auf dessen Verschulden ankommen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

10

b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch auch das Verschulden des Rechtsanwalts M. an der Versäumung der Berufungsfrist bejaht. Das Berufungsgericht legt diesem nämlich zur Last, den Bürobetrieb der jedenfalls bei Absendung der ersten Berufungsschrift aus vier Anwälten bestehenden Anwaltssozietät nicht in dem Sinne sicher organisiert zu haben, daß Verwechslungen der hier vorgekommenen Art ausgeschlossen sind. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann es, wenn Anwälte mit unterschiedlicher Zulassung in einer gemeinsamen Praxis verbunden sind, durchaus geschehen, daß bestimmende Schriftsätze vom Büropersonal versehentlich einem der nicht über die erforderliche Zulassung verfügenden Anwälte zur Unterschrift vorgelegt und dann von diesem bei der Vielzahl zu leistender Unterschriften auch unterzeichnet werden, und das selbst dann, wenn zudem noch das Empfängergericht unrichtig angegeben ist.

11

Bei derartigen Gemeinschaftspraxen ist deshalb die Einrichtung einer besonderen Ausgangskontrolle erforderlich, die sicherstellt, daß z.B. an ein Oberlandesgericht zu richtende bestimmende Schriftsätze auch von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Mitglied der Anwaltssozietät unterzeichnet sind (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 2/84 = Für Büro 1984, 1348 m.w.N.). Daß Rechtsanwalt M. eine derartigebesondere Ausgangskontrolle eingerichtet hätte, hat der Kläger auch mit seiner Beschwerde nicht vorgetragen. Allein mit der Behauptung, bislang sei es zu einer derartigen Fehlhandlung nicht gekommen, kann dieser Vortrag nicht ersetzt werden. Erforderlich wäre gewesen, die Art der Kontrolle und deren Überprüfung darzulegen.

12

Bei dieser Sachlage kann deshalb dem Kläger, der sich das Organisationsverschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt M. an der Versäumung der Berufungsfrist zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat danach zutreffend die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die erste Berufungsschrift nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet, die zweite verspätet eingegangen ist (§ 519 b ZPO).

13

c)

Dabei hat das Oberlandesgericht zu Recht dem Umstand keine Beachtung geschenkt, daß die Unterzeichnung der ersten Berufungsschrift durch den nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Eb. erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden ist. Nicht, wie der Kläger irrig meint, beim Landgericht, sondern schon bei der gemeinsamen Briefannahmestelle von Landgericht und Oberlandesgericht ist die Fehladressierung der ersten Berufungsschrift erkannt und diese, dem Kläger nur günstig, ohne jegliche Verzögerung an das Oberlandesgericht geleitet worden. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist sind weder die Geschäftsstelle und die Richter des Berufungsgerichtes verpflichtet, noch kann und darf ein Berufungskläger derartiges erwarten. Daß hier die Unterzeichnung der ersten Berufungsschrift durch den beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Eb. erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden ist, kann deshalb den Kläger und seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht entlasten. Im übrigen drängte sich der Fehler in der ersten Berufungsschrift auch keineswegs auf. Daß Rechtsanwalt Eb. im Zeitpunkt der Berufungseinlegung vor dem Oberlandesgericht nicht auftreten durfte, war ohne nähere Prüfung nicht zu erkennen; er konnte amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts M. gewesen sein.

14

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 527.162,06 DM

Girisch
Bliesener
Obenhaus
Quack
Thode