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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1989, Az.: 4 StR 73/89

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Schätzung des Umfangs einer erlangten Beute und dessen Wert; Voraussetzungen für eine Verfallanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1989
Aktenzeichen
4 StR 73/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 30.08.1988

Fundstellen

  • Kriminalistik 1989, 680
  • wistra 1989, 223

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Osman A. aus K., geboren am ... 1938 in I. (Türkei)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Anforderungen an den Tatrichter, die erforderlichen Umstände so weit zu klären, daß gemäß § 73b StGB die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden Schätzwertes möglich ist.

  2. 2.

    Auch bei der Schätzung des für verfallen zu erklärenden Vermögensvorteils müssen die notwendigen Einzelheiten soweit geklärt sein, daß eine hinreichende sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist. Dabei ist für die Ermittlung der Schätzungsgrundlage der Zweifelssatz anzuwenden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 30. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel sowie dem Betäubungsmittelhandel dienende Gegenstände eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde dagegen, daß es nicht auch den Verfall eines Geldbetrages angeordnet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Zu Recht beanstandet die Revision mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht entgegen dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten den Verfall eines dem aus der Tat erlangten Vermögensvorteil entsprechenden Geldbetrages anzuordnen.

3

1.

Das Landgericht geht aufgrund des Beweisergebnisses rechtsfehlerfrei davon aus, daß dem Angeklagten aus seinen Betäubungsmittelgeschäften "erhebliche Gewinne ... zugeflossen" und damit die Voraussetzungen für eine Verfallanordnung gegeben sind. Es ist sich auch darüber im klaren, "daß insoweit nach § 73 b StGB eine Schätzung erfolgen konnte", hat sich hierzu jedoch außerstande gesehen, weil "hinreichend genaue Grundlagen für eine derartige Anordnung" nicht hätten "gefunden werden können". Es habe sich nämlich nicht feststellen lassen, "an welcher genauen Stelle der Absatzkette sich der Angeklagte bzw. sein Hintermann oder Partner B. befanden", zudem sei das Verhältnis zwischen beiden "weitgehend ungeklärt"; außerdem habe "keinerlei Gewißheit gewonnen werden können, daß hier gerade ... der Einkaufspreis aufgewandt wurde", der in der Hauptverhandlung von einem in der Drogenfahndung tätigen Polizeibeamten aufgrund polizeilicher Erkenntnisse mitgeteilt worden war.

4

2.

Das begegnet durchgreifenden Bedenken:

5

a)

Die Vorschrift des § 73 b StGB, nach welcher der Umfang des Erlangten und dessen Wert geschätzt werden können, verfolgt den Zweck, das Gericht der mitunter recht schwierigen, wenn nicht überhaupt unmöglichen Aufgabe zu entheben, bis ins einzelne gehende Feststellungen über Art und Umfang der dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte zu treffen (vgl. Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 73 b StGB Rdn. 1; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 b StGB Rdn. 1 und 2 und die dort jeweils mitgeteilten Gesetzesmaterialien). Sie kommt also gerade dann in Betracht, wenn - wie hier - nicht "mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden" kann, "in welcher Form und in welcher genauen Höhe ... Gewinne abfielen" (UA 22).

6

Allerdings darf das Gericht auch in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen. Die notwendigen Einzelheiten müssen vielmehr so weit geklärt sein, daß eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 72 b Rdn. 2). Dabei ist, wie bei der Schätzung zur Bestimmung der Tagessatzhöhe von Geldstrafen nach § 40 Abs. 3 StGB, für die Ermittlung der Schätzungsgrundlage - nicht dagegen für die Schätzung selbst - der Zweifelssatz anzuwenden (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 40 StGB Rdn. 62 m.w.Nachw.).

7

Das besagt jedoch nicht, daß der Tatrichter berechtigt ist, ohne nähere Prüfung zu Gunsten des Angeklagten Tatsachen zu unterstellen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt. Er darf sich insbesondere nicht von bloßen Vermutungen leiten lassen. Er hat sich vielmehr, wie in allen Fällen, in denen der Beweis eines für den Angeklagten sprechenden Umstands nicht zu erbringen ist (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424 m.w.Nachw.), aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Umstandes zu bilden, um die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden Schätzwertes zu ermöglichen.

8

b)

Die dargelegten Ausführungen des Landgerichts begründen Zweifel daran, daß es sich dieser Voraussetzungen bewußt gewesen ist und nicht etwa überhöhte Anforderungen an die Schätzung gestellt hat. Der Sachverhalt läßt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß hier eine ausreichende Schätzungsgrundlage gefunden werden konnte.

9

aa)

Der Angeklagte hat im ersten Fall mindestens "eine Teilmenge von 400 g zum Grammpreis von 200 DM", im zweiten Fall mindestens eine "Menge von 100 g zum Grammpreis von 230 DM abgesetzt", insgesamt also mindestens 103.000 DM eingenommen, wobei ihm - wie das Landgericht annimmt - "erhebliche Gewinne ... zugeflossen sind" (UA 22, vgl. auch UA 3/4). Der Aussage des Polizeibeamten R., der sich dabei "auf seine langjährige Erfahrung als Kriminalpolizeibeamter im Rauschgiftdezernat und auf ihm bekannt gewordene Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz" stützte, konnte das Landgericht entnehmen, daß "der derzeitige Einkaufspreis von 1 kg Heroin in der Bundesrepublik ... bei bis zu 110.000 DM" liegt (UA 22). Anhaltspunkte dafür, daß zur Tatzeit die Preise höher lagen oder daß im vorliegenden Fall aus anderen Gründen ein höherer Einkaufspreis gezahlt worden ist, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, weshalb das Landgericht nicht von diesem Preis ausgegangen ist und auf diese Weise die Verdienstspanne bei der Weiterveräußerung der Betäubungsmittel ermittelt hat. Eine "Gewißheit, daß hier gerade der vom Zeugen genannte Einkaufspreis aufgewandt wurde" (UA 22), war hierfür, da es sich bei diesem Preis um einen Höchstpreis handelt ("... bis zu 110.000 DM"), der zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden konnte, nicht erforderlich.

10

bb)

Dafür, daß der Angeklagte und B. "Hintermänner" hatten, die an dieser Verdienstspanne beteiligt waren, so daß ihr Gewinn aus den Weiterverkäufen um deren Anteil geschmälert wurde, enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte; im ersten Fall ist nicht einmal festgestellt, daß B. an dem Betäubungsmittelhandel überhaupt beteiligt war. "Die vom Angeklagten hier erzählte Geschichte", nach welcher "B. der in eindrucksvoller Weise mit drei oder vier Begleitern aufgetreten sein soll, offenbar über einen gewissen Apparat" verfügte, hat ihm das Landgericht nicht geglaubt (UA 12). Die Annahme des Vorhandenseins einer "Absatzkette" beruht danach ersichtlich auf einer bloßen, durch keine Tatsachenfeststellungen untermauerten Vermutung. Eine solche kann jedoch nach den dargelegten Grundsätzen der Anwendung des § 73 b StGB nicht entgegenstehen, anderenfalls wäre kaum noch Raum für eine Schätzung, da derartige unbegründete Vermutungen regelmäßig möglich sind. Das Landgericht hätte diese Annahme jedenfalls näher begründen müssen.

11

cc)

Das gilt auch, soweit es sich zu einer Schätzung außerstande gesehen hat, weil "das Verhältnis zwischen B. und dem Angeklagten weitgehend ungeklärt" geblieben sei (UA 22). Die Annahme, "der Angeklagte mag in gewisser finanzieller Abhängigkeit von Benzett gestanden haben, dieser mag ihm gegenüber ein übergeordneter Hintermann gewesen sein" (UA 14), es sei "etwa auch denkbar, daß der Anteil des Angeklagten hier in einem Entgegenkommen des B. hinsichtlich von ihm gegebener Kredite bestand" (UA 22), beruht ebenfalls auf einer bloßen Vermutung, die in den Feststellungen keine Grundlage findet. Sie ist zudem auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der - rechtsfehlerfreien - Schlußfolgerung des Landgerichts aus dem gesamten Tatgeschehen, der Angeklagte habe sich "aus eigenem Gewinnstreben als Heroinhändler" betätigt, "in den Rahmen dieser Tätigkeit" müsse "auch der bei ihm gefundene Vorrat von 776 g Heroin ... eingeordnet werden" (UA 14). Auch hierzu wären jedenfalls nähere Ausführungen erforderlich gewesen.

12

3.

Das Urteil muß deshalb auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden, soweit das Landgericht von einer Verfallanordnung abgesehen hat. Die Verfahrensrüge bedarf danach keiner Erörterung.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Steindorf