Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1989, Az.: IVb ZB 173/88
Ausschluss des Ausgleichs des bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) bestehenden Anrechts des Ehemannes; Konkrete Erfüllung einer rentenrechtlichen Wartezeit ohne den Ausschluss des Ausgleichs der Zusatzversorgung; Möglichkeit der Ausgleichs der gesamten Zusatzversorgung des Ehemannes nach einem Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente im Rahmen eines Abänderungsverfahrens; Erreichen der Wesentlichkeitshürde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 173/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 06.10.1988
- AG Rastatt - 29.02.1988
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Marion H., R. straße 79, B.
Prozessgegner
Alfred H., M. Straße 40, B.
Sonstige Beteiligte
1. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, H.-T.-Straße 19, K., Vers.-Nr.: ...
2. Landesversicherungsanstalt Baden, G straße 105 K., Vers.-Nr.: ... und ...
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. April 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 1988 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der VBL wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29. Februar 1988 in Nummer 4 der Urteilsformel wie folgt abgeändert:
Der Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 13. August 1982 die Ehe, aus der eine Tochter stammt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 5. März 1986 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. August 1982 bis 28. Februar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 107,60 DM und für die Ehefrau mit 2,20 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 32,90 DM erlangt hat; diese entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 4,06 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es durch Splitting vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 52,70 DM - bezogen auf den 28. Februar 1986 - übertragen hat. Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,03 DM, ebenfalls bezogen auf das Ehezeitende, auf dem Konto der Ehefrau bei der LVA begründet.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die anderen Beteiligten haben sich dazu nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Ausgleich des bei der VBL bestehenden Anrechts des Ehemannes ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 3c Satz 1 VAHRG vorliegen (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).
2.
Entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung steht einem Ausschluß das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau ist das nicht der Fall. Das ergibt sich aus der Auskunft der LVA vom 20. Februar 1987, die der tatrichterlichen Bewertung ihrer Rentenanwartschaften zugrunde liegt. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aus Beitrags- und Kindererziehungszeiten über eine Versicherungszeit von 68 Monaten. Durch die aus dem Splitting erhaltenen Rentenanwartschaften von monatlich 52,70 DM gewinnt sie weitere 25 Monate, die ihr auf ihre Versicherungszeit in vollem Umfang angerechnet werden können, weil sie in der 43 Monate umfassenden Ehezeit bisher nur einen Monat (mit einer eigenen Kindererziehungszeit) belegt hat (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Damit verfügt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL über eine anrechnungsfähige Versicherungszeit von 93 Monaten. Durch die Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 2,03 DM durch den Ausgleich der Zusatzversorgung würde sie noch 5,99 Werteinheiten hinzugewinnen, durch die ihre Versicherungszeit nur um einen Monat vermehrt würde; die nächste rentenrechtliche Wartezeit von 180 Monaten (§ 1248 Abs. 2 und 3 RVO) würde also bei weitem nicht erreicht.
3.
Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes gleichwohl nicht ausgeschlossen und das - unter Berufung auf seine schon früher hierzu vertretene Auffassung (vgl. FamRZ 1988, 513, 514; 1989, 71) - mit der Erwägung begründet, es sei nicht sicher, ob nach einem Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG die gesamte Zusatzversorgung des Ehemannes einschließlich des zuvor ausgeschlossenen Teils der Versicherungsrente noch ausgeglichen werden könne. Denn eine solche Abänderung könne an der Wesentlichkeitshürde des § 10a Abs. 2 VAHRG scheitern; bei dem dann bezüglich der unverfallbar gewordenen Versorgungsrente allein möglich bleibenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich könne der für das Anrecht auf Versicherungsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich angeordnete Ausschluß nach § 3c VAHRG aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Diese Überlegungen rechtfertigen es jedoch nicht, bei der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Erstverfahren von einer Anwendung des § 3c VAHRG abzusehen. Die weitere Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß in keinem Fall mit Sicherheit vorauszusehen ist, ob ein nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vom Gesetz eröffnetes Abänderungsverfahren - wegen des Eintritts der Unverfallbarkeit eines im Erstverfahren noch als verfallbar behandelten Anrechts - auch tatsächlich zu einer Abänderung führt oder ob diese zu unterbleiben hat, weil die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht wird. Käme es auf diesen Gesichtspunkt an, würde der Anwendungsbereich des § 3c VAHRG weitgehend ausgehöhlt. In dem bereits genannten Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - (FamRZ 1989, 37, 39 unter 4b a.E.) hat der Senat gegenüber den Bedenken des Oberlandesgerichts auch bereits darauf hingewiesen, daß es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzumuten ist, die Regelung des Versorgungsausgleichs im Erstverfahren einschließlich eines Ausschlusses geringfügiger Anrechte gemäß § 3c VAHRG weiter hinzunehmen, wenn eine Abänderung daran scheitert, daß die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht ist. Dann kann aber auch nicht ausschlaggebend sein, ob und in welchem Umfang in solchen Fällen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich noch möglich bleibt.
4.
Da die Begründung des Oberlandesgerichts für die Nichtanwendung des § 3c VAHRG danach rechtlicher Prüfung nicht standhält und andere Gründe nicht vorliegen, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung ist dahin zu treffen, daß der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente gegenüber der VBL ausgeschlossen wird. Maßgeblich dafür ist nicht allein, daß die Entscheidung nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts auf Versorgungsrente bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich gemäß § 10a VAHRG abgeändert werden kann. Hinzu kommt vielmehr, daß es nur um die Begründung von knapp sechs Werteinheiten geht und die ausgleichsberechtigte Ehefrau erst im 35. Lebensjahr steht, so daß sie nach Beendigung der Kindesbetreuung ihre Versorgungsanrechte noch selbst erheblich verbessern kann.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp