Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1989, Az.: 2 StR 82/89
Umfang der Auswirkungen von eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umständen auf die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kasssel - 20.09.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GA 1989, 569
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Wilfried H. aus M.-W., geboren am ... 1964 in W., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kasssel vom 20. September 1988 im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und darüberhinaus seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Unterbringungsanordnung richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten erheblich vermindert war, den Regelstrafrahmen jeweils nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt. Bei der Bemessung der Strafen innerhalb der hiernach anzuwendenden Strafrahmen hat sie jedoch den Umständen, aus denen sich die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten ergab, eine strafmildernde Berücksichtigung mit der Begründung versagt, hierzu bestehe "kein Anlaß".
Das ist rechtsfehlerhaft. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bleiben in vollem Umfange aufrechterhalten, da es sich ausschließlich um einen Bewertungsfehler handelt. Die Unterbringungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Maier
Theune
Niemöller
Detter