Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: 2 StR 39/89
Vorübergehende Verhinderung; Vertreter aus einer anderen Kammer; Gerichtspräsident; Erkrankung; Dienstreise; Hinderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 39/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 338
Amtlicher Leitsatz
Die vorübergehende Verhinderung, die die Heranziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer erforderlich macht, bedarf der Feststellung durch den Gerichtspräsidenten, es sei denn, der Hinderungsgrund ist offensichtlich und unzweifelhaft, wie etwa bei klar objektivierbaren Sachverhalten wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise.