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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: 2 StR 39/89

Vorübergehende Verhinderung; Vertreter aus einer anderen Kammer; Gerichtspräsident; Erkrankung; Dienstreise; Hinderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
2 StR 39/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1989, 338

Amtlicher Leitsatz

Die vorübergehende Verhinderung, die die Heranziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer erforderlich macht, bedarf der Feststellung durch den Gerichtspräsidenten, es sei denn, der Hinderungsgrund ist offensichtlich und unzweifelhaft, wie etwa bei klar objektivierbaren Sachverhalten wie Urlaub, Erkrankung oder Dienstreise.