Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1989, Az.: 1 StR 25/89
Konkurrenzverhältnis zwischen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung; Kausale Verknüpfung zwischen einer Brandlegung und dem Eintritt eines Todes für die Annahme einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 Strafgesetzbuch (StGB); Zubodenwerfen einer Person mit der Folge einer Bewusstlosigkeit als Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Prüfung; Aufklärungspflicht eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 25/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 24.08.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1990, 763-765 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1990, 147
- MDR 1989, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2479-2481 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Brandstiftung u.a.
Hinweis
Von Rechts wegen
Amtlicher Leitsatz
- a)
Werden die Voraussetzungen einer fahrlässigen Brandstiftung mit Todesfolge nicht als gegeben angesehen, so schließt das eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht aus.
- b)
Zum Verhältnis von Notwehr und Notstand.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer,
Dr. Foth,
Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M., als Verteidiger des Angeklagten,
der Nebenkläger Reinhold R.,
Rechtsanwalt ... aus T. als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die äußeren Feststellungen zur Entstehung des Brandes aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 309 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn von dem Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen.
Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit der Revision. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, der nach Landstreicherart umherzog, hatte die Nacht auf dem Heuboden in der Scheune der Eheleute Jenth zugebracht. Als er am nächsten Morgen erwachte, entzündete er sein Feuerzeug, um auf seiner Armbanduhr nach der Zeit zu sehen. Dabei fing das Heu, das er zum Schlafen über sich aufgehäuft hatte, Feuer, welches sich rasch ausbreitete. Als sich der Angeklagte aus seinem dick mit Heu zugedeckten Schlafsack befreite, entzündeten sich auch sein Pullover und seine Haare. Von Angst ergriffen suchte er den Weg ins Freie. Er stieg in den ersten Stock hinunter und gelangte von dort über eine Leiter in das Erdgeschoß der Scheune. Unten angekommen gewahrte er erstmals die 58jährige Bäuerin Berta R.. Diese war gerade im Begriff, mit einer Gabel Heu aus dem angrenzenden Heubarn zu holen.
Der Angeklagte, der zum Scheunentor ins Freie eilte, erschrak über dieses "Hindernis", wollte sich dadurch aber aus Angst um sein Leben auf der Flucht aus der brennenden Scheune nicht aufhalten lassen. Die Bäuerin, die durch das Auftauchen des ihr fremden und brennenden Mannes ebenfalls erschrocken war, blieb stehen und riß möglicherweise in einer Schreckreaktion die Heugabel, die sie vor sich hergetragen hatte, nach oben. Allein durch ihr Stehenbleiben versperrte sie dem Angeklagten den weiteren Fluchtweg, da sie in einem durch Wagen und Gerätschaften beengten schmalen, ca. 60 bis 80 cm breiten Durchgang stand. Der Angeklagte entriß ihr deshalb, ohne ein Wort zu sagen, die Heugabel und schlug, da er in seiner Todesangst keinen anderen Ausweg sah, ein- bis zweimal mit dem Gabelstiel auf die Frau ein. Da die Bäuerin den Weg auch jetzt noch nicht freigab, kam es zu einem im einzelnen nicht näher aufklärbaren kurzen Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte die Frau auch im Halsbereich oder an ihrem Kittel fest mit beiden Händen packte, auf die Seite drückte und vermutlich in den Futterbarn hinein zu Boden warf. Das Landgericht kann nicht ausschließen, daß Frau R. durch den Schreck oder den Griff an ihren Hals bewußtlos wurde und als Folge hiervon oder später infolge eines Brandschocks verstarb.
Nachdem der Angeklagte die Frau zu Boden geworfen hatte, rettete er sich, da er nunmehr stark brannte, aus der Scheune, riß sich im Hof die Kleider vom Leib und suchte an einer nahegelegenen Wasserstelle Kühlung; er hatte Verbrennungen ersten bis dritten Grades an Nacken und Rücken erlitten. Angesichts seiner Verletzungen, der Schmerzen und seiner Erregung dachte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an die in der brennenden Scheune liegende Frau und verständigte hiervon auch nicht die herbeieilenden Dorfbewohner. Die Scheune und die Nachbarscheune brannten vollständig nieder. Bei den Aufräumarbeiten fand man die verkohlte Leiche von Frau R.. Die genaue Todesursache und der Todeszeitpunkt konnten nicht geklärt werden. Frau R. muß jedoch, da in den oberen Luftwegen kein Ruß gefunden wurde, bereits tot gewesen sein, als das Gebäude in lodernden Flammen stand.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führen zur Aufhebung des Urteils.
I.
1.
Die von den Beschwerdeführern erhobene Sachrüge muß schon deswegen Erfolg haben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte neben der fahrlässigen Brandstiftung (§ 309 StGB) tateinheitlich auch der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB schuldig gemacht hat. Werden die Voraussetzungen einer fahrlässigen Brandlegung mit Todesfolge (zweite Alternative des § 309 StGB) nicht als gegeben angesehen, was das Landgericht - ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen - offenbar getan hat, so schließt das die Anwendung des § 222 StGB nicht ohne weiteres aus (RGSt 40, 325). Denn im Gegensatz zu § 309 zweite Alternative StGB setzt § 222 StGB nicht voraus, daß der Tod eines Menschen die spezifische Folge des Brandes ist. Es genügt vielmehr eine kausale Verknüpfung zwischen der Brandlegung und dem Eintritt des Todes.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Brandlegung und Tod ist hier vorhanden, auch wenn das Tatopfer nicht durch Verbrennen ums Leben gekommen sein sollte. Alle vom Landgericht für möglich gehaltenen Todesursachen (Schreck, Griff an den Hals oder Brandschock, UA S. 10) hängen mit dem vom Angeklagten ausgelösten Brand zusammen; ohne den Brand wäre es zu diesen Folgen nicht gekommen. Der Geschehensablauf liegt auch nicht soweit außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, daß er dem Angeklagten als Folge der fahrlässigen Brandstiftung nicht mehr zugerechnet werden könnte.
Der Ursachenzusammenhang ist durch das spätere Vorgehen des Angeklagten gegen Frau R. auch nicht unterbrochen worden. Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs läge nur vor, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursachenkette beseitigt und nunmehr allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeiführt (RGSt 64, 373; BGHSt 4, 360, 362; BGH GA 1960, 112). So lag es hier jedoch nicht. Die Brandlegung wirkte unabhängig von dem Vorgehen des Angeklagten gegen die Bäuerin fort; ohne das Feuer wäre sie nicht zu Tode gekommen. Allerdings hätte der Brand allein ihren Tod nicht herbeigeführt, da sie sich ohne das Dazwischentreten des Angeklagten ohne weiteres aus der Scheune hätte retten können. Die Inbrandsetzung des Hauses und das Vorgehen des Angeklagten gegen Frau R. nach seinem Herabsteigen von der Leiter haben demnach im Sinne einer kumulativen Kausalität zusammen den Todeserfolg bewirkt.
Die unterbliebene Prüfung des § 222 StGB berührt das Gesamtgeschehen, so daß - auch wenn die Beschwerdeführer das Urteil insoweit nicht angreifen - von der Aufhebung auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung betroffen ist. Bei der Neuverhandlung wird das Landgericht unter Beachtung der Grundsätze von BGHSt 31, 96 erneut zu prüfen haben, ob statt einer fahrlässigen Tötung der erschwerte Fall einer Brandstiftung (zweite Alternative des § 309 StGB) vorliegt. In einem solchen Fall käme daneben § 222 StGB allerdings nicht mehr in Betracht (BGHR § 309 StGB Konkurrenzen 1).
2.
Zum Tatgeschehen in der Scheune enthalten die Feststellungen des Landgerichts Unklarheiten und Widersprüche.
Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Bäuerin war unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) zu prüfen.
a)
Unklar ist zunächst, von welcher Todesursache das Landgericht ausgeht und welche Tathandlung des Angeklagten es der strafrechtlichen Beurteilung zugrundelegt. Im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen führt die Strafkammer aus, sie könne nicht ausschließen, daß Frau R. durch den Schreck oder den Griff an ihren Hals bewußtlos wurde und als Folge hiervon oder später infolge eines Brandschocks verstarb. Danach kommt als alleinige Ursache für die Bewußtlosigkeit und den anschließenden Tod auch der Schreck in Betracht, den das Tatopfer durch die Begegnung mit dem brennenden Angeklagten erlitt (UA S. 10). Die Auslösung einer Schreckreaktion durch das bloße Erscheinen des Angeklagten in der Scheune stellt aber für sich keine Handlung dar, die Gegenstand eines strafrechtlichen Vorwurfs sein kann. Bei der Würdigung der Beweise kommt die Strafkammer denn auch zu dem Ergebnis, daß möglicherweise ein Zustand von großer Angst und Schrecken eingetreten sei, der zusammen mit dem kurzen Griff an den Hals des Tatopfers zur Bewußtlosigkeit geführt hat (UA S. 21). Diese Ausführungen stehen jedoch in Widerspruch zu der Feststellung, der Schreck oder der Griff an den Hals könne die Bewußtlosigkeit bewirkt haben. Abgesehen davon bleibt überhaupt offen, wie das Landgericht zu der Auffassung kommt, Bewußtlosigkeit und Tod könnten auch durch Schreck ausgelöst worden sein. Der Sachverständige hat von einer solchen Möglichkeit ausweislich der Urteilsgründe nichts erwähnt (UA S. 20). Sie ist nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht wahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen. Nachdem Frau R. über das Auftauchen des brennenden Mannes stark erschrocken war (UA S. 9), ging der Angeklagte noch mit der Heugabel gegen sie vor; außerdem kam es danach zwischen beiden zu einem Handgemenge (UA S. 10).
b)
Unklar und widersprüchlich sind die Ausführungen der Strafkammer auch zu der Frage, welche Bedeutung dem Zubodenwerfen des Tatopfers zukommt. Bei den Feststellungen zum Tatgeschehen erwähnt das Landgericht eine solche Handlung lediglich, ohne dabei zu erörtern, welche Folgen das Zubodenwerfen gehabt hat. Es bleibt insbesondere unklar, ob das Zubodenwerfen als Ursache für die Bewußtlosigkeit und den anschließenden Tod angesehen werden kann (vgl. UA S. 10). Bei der rechtlichen Würdigung knüpft die Strafkammer demgegenüber daran an, daß der Angeklagte die Frau "gepackt und zuletzt zu Boden geworfen hat" (UA S. 23). Danach wäre das Zubodenwerfen mit der Folge der Bewußtlosigkeit Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Prüfung.
Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten beruht schon die Feststellung, der Angeklagte habe die Frau auf die Seite gedrückt und "vermutlich" in den Futterbarn hineingeworfen (UA S. 10) auf einer ungenügenden Beweiswürdigung. Das Landgericht sieht es als unwiderlegt an, daß der Angeklagte die Frau "gepackt und beiseite gestoßen hat" (UA S. 19). Es setzt sich dabei aber nicht mit den Einlassungen des Angeklagten auseinander, bei denen er weit mehr ihn selbst Belastendes eingestanden oder wenigstens als möglich dargestellt hatte. Im Vorverfahren hatte er eingeräumt, er habe "Frau R. niedergeschlagen und liegen gelassen" (UA S. 12). In der Hauptverhandlung hatte er angegeben, er habe "sie möglicherweise mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen" und sie dann hinter dem Ackerwagen "abgelegt" (UA S. 12). Dies hätte das Landgericht in seinen Überlegungen miteinbeziehen müssen.
3.
Rechtsfehlerhaft ist ferner die Begründung, mit der das Landgericht einen versuchten Totschlag durch Unterlassen verneint hat.
Aufgrund seines vorangegangenen Vorgehens gegen die Bäuerin war der Angeklagte, nachdem er sich im Freien die Kleider vom Leib gerissen hatte, verpflichtet, etwas zur Rettung der in der brennenden Scheune liegenden Frau zu unternehmen, was zumindest durch Verständigung der herbeieilenden Dorfbewohner hätte geschehen können. Von einer solchen Pflicht geht zwar auch das Landgericht aus. Es hat jedoch einen Tötungsvorsatz verneint, weil sich der Angeklagte nach Verlassen der Scheune der Gefahrenlage für die Frau gar nicht bewußt gewesen sei, da er angesichts seiner eigenen lebensgefährlichen Situation zunächst an sich dachte (UA S. 26).
Diese Feststellung beruht auf einer unvollständigen Beweiswürdigung. Offensichtlich hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe angesichts seiner eigenen Verletzungen und eines gewissen Schocks nicht mehr an die Frau und eventuelle Schritte zu ihrer Rettung gedacht, als unwiderlegt angesehen (vgl. UA S. 10, 13). Eine Auseinandersetzung damit, warum die Einlassung unwiderlegbar sei, weist das Urteil jedoch nicht auf. Zu einer Erörterung hätte aber im Hinblick auf das frühere Aussageverhalten des Angeklagten Anlaß bestanden. Der Angeklagte hatte nämlich im Vorverfahren (nach verharmlosenden Darstellungen) schließlich eingeräumt, den Brand durch Unachtsamkeit gelegt und bei der Flucht aus der Scheune die Frau niedergeschlagen und liegengelassen zu haben (UA S. 12). Hätte das Landgericht diese Einlassung mit in seine Überlegung einbezogen, hätte es die in der Hauptverhandlung gebrachte Einlassung des Angeklagten, er habe an die Frau nicht mehr gedacht, möglicherweise als widerlegt angesehen.
Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem letzten Satz auf Seite 26 UA zukommt, ist nicht klar. Die Überlegung, es sei zumindest entschuldbar, daß der Angeklagte unter den gegebenen Umständen nichts zur Rettung der Frau unternommen habe, deutet darauf hin, daß das Landgericht ein vorsätzliches, wenn auch entschuldbares Unterlassen für möglich hielt.
Für den Fall, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung die Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansehen sollte, käme nicht nur versuchter Totschlag, sondern versuchter Verdeckungsmord in Betracht. Eine vollendete Unterlassungstat scheidet aus, weil das Landgericht bisher nicht hat feststellen können, wann der Tod der Bäuerin eintrat.
II.
Zur Aufhebung des Urteils führt schließlich auch die von den Nebenklägern erhobene Aufklärungsrüge.
Das Landgericht hat, um den Ort der Auseinandersetzung festzustellen, die Zeugen Reinhold R. und Manfred B. zum Standort der Leiter vernommen. Mit Hilfe dieser Zeugen hat es den Standort nicht genau klären können und ist deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß "die Leiter in einer Entfernung von fünf bis sechs Metern vom offenen Scheunentor herabführte und dort - also im schmalen Bereich - die Auseinandersetzung stattfand" (UA S. 18). Mit der Anhörung dieser beiden Zeugen hätte sich das Landgericht nicht begnügen dürfen. Vor Anwendung des Zweifelsatzes hätte es vielmehr im Rahmen der Aufklärungspflicht die vorhandenen Beweismittel ausschöpfen müssen. Es bot sich an, zu der Beweisfrage auch noch die Tochter des Tatopfers und die Eheleute Jenth zu hören, die teilweise im Gerichtssaal anwesend waren und die örtlichen Verhältnisse genau kannten. Zwar hatte das Landgericht Frau J. bereits in der Sitzung vom 17. August 1988 als Zeugin gehört. Jedoch wurde sie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17, 18) nicht zum Standort der Leiter vernommen.
Auf der unterbliebenen Vernehmung der Zeugen kann das Urteil beruhen. Der Standort der Leiter und der Ort der Auseinandersetzung sind schon für die Frage von Bedeutung, ob Frau R. überhaupt ein Hindernis für den Angeklagten bildete oder ob der Angeklagte an ihr hätte vorbeilaufen können. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, vor allem seine Einlassung zum Tatgeschehen in der Scheune und seine Behauptung, er habe nach Verlassen der Scheune an die Frau nicht mehr gedacht, anders bewertet hätte, wenn dessen Angaben zum Ort der Auseinandersetzung widerlegt worden wären.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte dadurch, daß Frau Röhm ihm auf seiner Flucht aus der brennenden Scheune den Weg versperrte, in einer "objektiven Notwehrlage" befand (UA S. 23). In dem bloßen Stehenbleiben der Frau in dem schmalen Durchgang hat es einen Angriff auf das Leben des Angeklagten gesehen (UA S. 24).
Notwehr - wie auch der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) - setzt eine drohende Rechtsgüterverletzung, also eine Gefahrenlage voraus. Eine derartige Gefährdung des Angeklagten durch Frau Röhm hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Zwar bildete die Bäuerin durch ihr bloßes Stehenbleiben in dem engen Durchgang ein Hindernis für den ins Freie strebenden Angeklagten. Jedoch ergab sich allein aus dem (unbewußten) Versperren des Fluchtweges nicht ohne weiteres eine Gefahr für den Angeklagten. Diesem mußte es nach Lage der Dinge darum gehen, sich die Kleider vom Leib zu reißen oder sonstwie das Feuer an ihm zu löschen. Daran war er aber durch die in der Scheune stehende Bäuerin nicht gehindert. Eine Notwendigkeit, deswegen ins Freie zu rennen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Jedenfalls hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft, ob der Angeklagte sich auch innerhalb der Scheune hätte von seinen Kleidern befreien oder das Feuer sonstwie ersticken können. Möglicherweise hätte er Frau R. einfach bitten können, ihm beim Löschen des Feuers an seinem Leibe behilflich zu sein. In diesem Fall könnte von einer Gefährdung des Angeklagten erst dann die Rede sein, wenn die Frau ihn daran gehindert oder sich geweigert hätte, ihm zu helfen.
2.
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß sich der Angeklagte in einer Gefahrenlage befand, wird zu prüfen sein, ob das Vorgehen des Angeklagten gegen die Frau statt unter Notwehrgesichtspunkten nach Notstandsrecht gemäß § 34 StGB zu beurteilen ist. Eine Rechtfertigung durch Notwehr kommt nicht allein deswegen in Betracht, weil das bloße Stehenbleiben als Angriff auf das Leben des Angeklagten gewertet wird. Für eine Verteidigung durch Notwehr ist vielmehr nur dann Raum, wenn die Gefährdung von einem rechtswidrigen Angriff ausgeht. Fehlt es an der Rechtswidrigkeit des Angriffs, kommt eine Rechtfertigung allein unter Notstandsgesichtspunkten in Betracht (Hirsch in LK 10. Aufl. § 34 Rdn. 73; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 30, 31; Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 9; § 32 Rdn. 17, 21 - jeweils m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall war das Verhalten der Frau - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - nicht rechtswidrig. Frau R. befand sich in ihrer eigenen Scheune, während der Angeklagte sich dort rechtswidrig aufhielt. Das bloße Stehenbleiben auf dem eigenen Grund und Boden bei dem Ansichtigwerden eines Eindringlings kann schon deswegen nicht rechtswidrig sein, weil der Frau gegenüber dem Angeklagten unter normalen Umständen sogar ein Festnahmerecht zugestanden hätte (§ 127 StPO). Ihr Verhalten wurde nicht dadurch rechtswidrig, daß sie den Eingriff in ihre Rechtssphäre aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise zu dulden hatte. Denn die Duldungspflicht desjenigen, von dem eine Gefahr ausgeht, ergibt sich aus § 34 StGB; sie ist das Spiegelbild der sich aus § 34 StGB ergebenden Eingriffsrechte des Notstandsübenden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 10; Hirsch in LK a.a.O. vor § 32 Rdn. 65). Gesichtspunkte des § 34 StGB können nicht zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Angriffs im Rahmen des § 32 StGB herangezogen werden.
Das Landgericht wird ggf. bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 StGB ferner zu erwägen haben, ob der Angeklagte zur Abwendung der Gefahr das geeignete Mittel angewendet hat. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang der im Notstand Handelnde in fremde Rechte eingreifen darf, wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Notstandssituation nicht vom Tatopfer, sondern vom Angeklagten selbst durch rechtswidriges Eindringen in die Scheune und deren Inbrandsetzung herbeigeführt worden ist (vgl. Lenckner a.a.O. § 34 Rdn. 30; Hirsch a.a.O. § 34 Rdn. 73).
Für den Fall eines Notstandsexzesses des Angeklagten wird ferner zu prüfen sein, ob dem Tatopfer im Verlaufe der weiteren Auseinandersetzung möglicherweise seinerseits ein Notwehrrecht zustand.
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach