Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1989, Az.: 5 StR 575/88
Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der Festsetzung von angemessenen Strafen durch einen neuen Tatrichter; Hilfsschöffen; Auslosung von Schöffen; Hauptschöffen; Geschäftsjahr; Wahlperiode
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 575/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.03.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Katholnigg, JR 89, 480
- NStZ 1989, 379
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Die Hilfsschöffen sind - anders als die Hauptschöffen - nicht für jedes Geschäftsjahr, sondern nur einmal für die 4jährige Wahlperiode auszulosen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. März 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß
- a)
dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, wegen Unterschlagung und wegen Betruges in drei Fällen
und
- b)
der Angeklagte G. wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug
verurteilt werden,
- 2.
in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten G. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten Hi. gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Rüge des Angeklagten Hi., die Strafkammer sei mit dem Schöffen Henryk G. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), dringt nicht durch. Dieser Schöffe ist der Kammer anstelle der von der Dienstleistung am 3. März 1988 entbundenen Hauptschöffin Uta S. aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1988 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen worden. Die Revision hat allerdings damit recht, daß diese Zuweisung fehlerhaft war. Sie meint aber zu Unrecht, der an die Stelle der weggefallenen Hauptschöffin tretende Hilfsschöffe hätte aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1987 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen werden müssen, weil die Befreiung der Hauptschöffin der Schöffengeschäftsstelle noch in diesem Jahr mitgeteilt worden war. Das wäre ebenso fehlerhaft gewesen.
Die Hilfsschöffen sind - anders als die Hauptschöffen - nicht für jedes Geschäftsjahr, sondern nur einmal für die vierjährige Wahlperiode auszulosen. § 45 Abs. 2 Satz 4 GVG besagt entgegen der Ansicht von Kissel (Gerichtsverfassungsgesetz § 45 Rn. 17 und KK-StPO 2. Aufl. § 45 GVG Rn. 7) und Meyer (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 45 GVG Rn. 10) nichts anderes. Die Verweisung auf Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf den darin enthaltenen Relativsatz, da die Hilfsschöffen nicht für die "einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres" auszulosen sind, sondern nur "die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten", durch das Los zu bestimmen ist. Eine jährliche Auslosung der Hilfsschöffen hat keinen Sinn. Sie würde auch der Vorschrift des § 49 Abs. 4 GVG widersprechen. Danach ist ein Hilfsschöffe, der einem Sitzungstag zugewiesen worden ist, erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar gewesen sind. Dieses Umlaufprinzip gilt für die ganze Wahlperiode, nicht nur für ein Geschäftsjahr. Nur so ist es möglich, alle Hilfsschöffen gleichmäßig zur Dienstleistung heranzuziehen.
Der Hilfsschöffe, der an die Stelle der befreiten Hauptschöffin zu treten hatte, war daher der Liste zu entnehmen, die erstmals für die 1985 begonnene Wahlperiode ausgelost war. Die späteren Auslosungen waren ungültig. Da die Revision nicht mitteilt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 - GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rn. 21).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe (zu I.)
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1989 (S. 3/4) ausgeführt:
"I.
2.
a)
Die Annahme der Strafkammer (UA S. 39/40), im Falle 11 handele es sich, soweit es die Urkundenfälschung und den Betrug angeht, um selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB, trifft nicht zu (vgl. BGHSt 5, 291, 293). Auf eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH NStE Nr. 2 zu § 52 StGB; BGH NStZ 1989, 20 jeweils m.weit.Nachw.). Dies nötigt zu der beantragten Schuldspruchberichtigung. Da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere als die für den in diesem Falle begangenen Betrug verhängte Einzelstrafe erkannt hätte, kann diese bestehen bleiben. Der Wegfall der für die Urkundenfälschung festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten läßt den Bestand der maßvollen Gesamtstrafe unberührt.II.
Aus dem zu I 2a Dargelegten folgt die Notwendigkeit zur Änderung des Urteils, auch soweit es den Mitangeklagten G. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 357 StPO).Danach ist es gerechtfertigt, die im Antrag genannten Einzelstrafen aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Festsetzung einer angemessenen Einzelstrafe für die beiden in Tateinheit begangenen Gesetzesverstöße zu ermöglichen. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im übrigen einer Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe wegen Betruges nicht entgegen (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 276; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S) - bei Holtz MDR 1980, 988; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 - 3 StR 539/84 -; Gollwitzer in Löwe- Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1988, Rdnr. 59 zu § 331; Pikart in KK, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 30 zu § 358 StPO). Lediglich die neu auszuwerfende Gesamtstrafe darf nach dieser Bestimmung die bisherige nicht überschreiten."
Dem stimmt der Senat zu.
Die Verteidigerschriftsätze vom 27. Februar 1989 und 2. März 1989 haben vorgelegen.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel