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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1989, Az.: 2 StR 564/88

Voraussetzungen der Versagung einer Entschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1989
Aktenzeichen
2 StR 564/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Edrisa S. aus O., geboren 1956 in A. (Gambia), zur Zeit unbekannten Aufenthalts

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Angeklagten
am 3. März 1989
gemäß § 8 Abs. 1 StrEG
beschlossen:

Tenor:

Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die in dieser Sache vom 6. Juni bis 15. Juli 1987 und vom 22. September 1987 bis 20. Januar 1989 erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.

Gründe

1

Während der im Beschlußtenor aufgeführten Zeiträume ist der Angeklagte auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22. Dezember 1986 in Untersuchungshaft gehalten worden. Der Senat hat das Verfahren gegen ihn durch Urteil vom 20. Januar 1989 eingestellt, weil eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Offenbach am Main vom 28. November 1986 zum Verbrauch der Strafklage geführt hatte.

2

Die Staatskasse ist gemäß § 2 Abs. 1 StrEG verpflichtet, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Versagungsgründe nach § 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG sind nicht gegeben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"Die Entschädigung ist nicht durch § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. Das Verfahren gegen S. ist ausschließlich auf Grund von Zeugenaussagen in anderen Verfahren eingeleitet worden. Bei Erlaß des Haftbefehl befand er sich in Untersuchungshaft in der dem o.a. Urteil des Bezirksschöffengerichts Offenbach zugrundeliegenden Sache. Besondere Verhaltensweisen, welche die aus dem Fehlen eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik abgeleitete Fluchtgefahr erhöht hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Schließlich kann eine ihm zuzurechnende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen auch nicht in der Tatbegehung gesehen werden, weil diese nicht bindend festgestellt ist. Die Revision hätte ... auch mit der Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages Erfolg gehabt. ...

Eine Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt eine gerichtliche Schuldfeststellung voraus, weil allein in diesem Fall die Verurteilung nur an dem Verfahrenshindernis scheitert (BGHSt 29, 168). Die Schuldfeststellung durch das Landgericht ist, wie oben ausgeführt, nicht bindend."

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