Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1989, Az.: 1 StR 32/89
Voraussetzungen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung bei einer zeitlich eng begrenzten Erinnerungslücke; Notwendigkeit der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit; Sachverständigengutachten; Vernehmung eines Sachverständigen; Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Beweisantrag; Affekttat; Affekt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 07.09.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Schlothauer, StV 89, 335
- StV 1989, 335-336
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Amtlicher Leitsatz
Der Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, gegen die Sachkunde des gehörten Sachverständigen spreche nicht, daß möglicherweise andere Sachverständige andere Kriterien zur Beurteilung von Affekttaten heranzögen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Februar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen davon sind die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, ist begründet. Das Landgericht hat sich der Auffassung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. Se.angeschlossen, daß "zwar der Angeklagte in höchster Erregung gehandelt haben dürfte, aber nicht in einem Zustand der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Seine Steuerungsfähigkeit sei lediglich alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt, nicht jedoch aufgehoben gewesen" (UA S. 42, 43). Dafür war mit ausschlaggebend, daß der Sachverständige die Einlassung des Angeklagten, er habe an das eigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung (UA S. 25, 27), nicht als echte Amnesie bewertet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Sachverständige dazu folgendes ausgeführt (UA S. 41, 42):
"Schließlich liege auch keine Amnesie vor. Die vom Angeklagten geschilderte Erinnerungslücke sei, da sie abrupt bei den ersten, nicht mehr von Abwehr geprägten Schlägen einsetze und nach dem letzten Schlag wieder ende, nicht durch einen psychopathologischen Vorgang, also durch eine schwere Bewußtseinsstörung oder -einengung erklärbar, auch nicht durch einen nachfolgenden unbewußten Verdrängungsprozeß, sondern ausschließlich durch ein Nicht-wahrhaben-wollen der Tat."
Die vom Landgericht gebilligte Auffassung des Sachverständigen, daß es zeitlich eng auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte totale Erinnerungslücken nicht gebe, steht mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht in Einklang. Solche Erinnerungslücken gelten im Gegenteil gerade als Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung (BGH StV 1987, 434; 1988, 57, 58; Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 259; Mende in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 317, 323 f.; vgl. ferner Rasch, Forensische Psychiatrie S. 210 f.).
Darauf, daß die Darlegungen des gehörten Sachverständigen zur Bewertung einer zeitlich eng begrenzten Erinnerungslücke in der Wissenschaft jedenfalls umstritten sind, hatte der Angeklagte in seinem abgelehnten Hilfsbeweisantrag unter eingehender Darlegung hingewiesen. Das Landgericht durfte sich daher nicht damit begnügen, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, gegen die Sachkunde des gehörten Sachverständigen spreche nicht, daß möglicherweise andere Sachverständige andere Kriterien zur Beurteilung von Affekttaten heranziehen. Insbesondere weil diese abweichende Kriterien die Billigung der Rechtsprechung gefunden haben, mußte sich das Landgericht damit - unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen - sachlich auseinandersetzen.
2.
Der dargelegte Rechtsfehler berührt die Feststellung zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer dazu geltend macht, Notwehr sei rechtsfehlerhaft verneint worden, ist dieser Einwand ersichtlich unbegründet. Die Frage, ob der Angeklagte den später getöteten Harry I. mit seiner Bemerkung, er müsse ihn wieder in die Nervenklinik bringen, habe kränken wollen, wird in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein.
Kuhn
Ulsamer
Maul
Foth