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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1989, Az.: I ZB 19/88

Erforderliche Sorgfalt bei Hinausgezögerung der Einlegung der Berufung bis zum letzten Augenblick; Reichweite erhöhter Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die beauftragende Partei; Ablieferung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Verkehrshindernis; Fristversäumung; Schuldhaftes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1989
Aktenzeichen
I ZB 19/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 01.11.1988
LG Berlin - 02.08.1988

Fundstelle

  • NJW 1989, 2393 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Rechtsanwalt auf der Fahrt mit dem PKW zum Gerichtsbriefkasten zur Ablieferung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug behindert, beruht die Fristversäumung auch dann nicht auf einem schuldhaften Verhalten, wenn er nicht die Möglichkeit derartiger Hindernisse in Betracht gezogen hat.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
am 2. Februar 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 1988 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 2. August 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 1988 - zugestellt am 12. August 1988 - am 13. September 1988 Berufung eingelegt. Am 20. September 1988 hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs ausgeführt: Rechtsanwalt S. habe die bereits am 7. September 1988 angefertigte Berufungsschrift am 12. September 1988 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg einwerfen wollen. Er sei am Abend des 12. September 1988 zunächst zu einem für 19.30 Uhr vereinbarten Treffen mit einem Mandanten in ein Restaurant gefahren und habe die Post dorthin mitgenommen, um sie später einzuwerfen. Als er dort gegen 23.45 Uhr aufgebrochen sei, habe er noch ausreichend Zeit gehabt, die Post vor 24.00 Uhr einzuwerfen. Da sein Pkw jedoch durch ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug blockiert worden sei, habe sich seine Abfahrt verzögert und er habe die Berufungsschrift erst gegen 0.05 Uhr einwerfen können.

3

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 1. November 1988 - zugestellt am 22. November 1988 - zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dazu hat es ausgeführt: Wenn die Einlegung der Berufung bis zum letzten Augenblick hinausgezögert werde, sei eine erhöhte Sorgfalt geboten. Zwar hätte Rechtsanwalt Severin die Berufungsschrift bei normalem Verlauf noch rechtzeitig einwerfen können, da die regelmäßige Fahrzeit vom Restaurant zur Briefannahmestelle nur 5-7 Minuten betrage. Er habe aber mit unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. auch einer Verkehrskontrolle, einem Unfall u.ä.) rechnen müssen und den Einwurf daher nicht bis zum letzten Moment verschieben dürfen.

4

Dagegen hat die Beklagte am 30. November 1988 sofortige Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nicht mit unvorhersehbaren Ereignissen wie einem verkehrswidrig abgestellten Pkw rechnen müssen. Im Bereich des Restaurants bestehe gewöhnlich keine Parkraumnot; zu der in Frage stehenden Zeit habe überdies nur geringer Verkehr geherrscht.

5

Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

6

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

7

Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 ZPO) gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war ohne ihr oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

8

Eine Partei darf eine Frist grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages, also bis 24.00 Uhr, ausnutzen (vgl. BVerfG NJW 1975, 1405; 1976, 747). Allerdings ist in einem solchen Falle eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1984 - IVb ZB 108/84, VersR 1985, 88, 89; BGH, Urt. v. 20.3.1985 - IVa ZR 162/84, VersR 1985, 551; BGH, Beschl. v. 4.12.1986 - I ZB 7/86, VersR 1987, 589). Diese geht aber nicht so weit, daß die Partei bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter auch damit rechnen muß, beim persönlichen Überbringen durch unvorhersehbare Behinderungen an der rechtzeitigen Einreichung gehindert zu werden; auf Unvorhersehbares kann man sich nicht einstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.1987 - VII ZB 5/87, VersR 1988, 249 für den Fall einer Reifenpanne). Eine andere Auffassung würde selbst die erhöhten Sorgfaltspflichten (bei Einreichung kurz vor Fristablauf) überspannen.

9

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war das den Briefeinwurf verzögernde Ereignis nicht vorhersehbar. In der Straße, in der der Prozeßbevollmächtigte seinen Pkw abgestellt hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, von einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug blockiert zu werden. Ohne diese Behinderung hätte er jedoch, da er gegen 23.45 Uhr aufgebrochen war, bei einer regelmäßigen Fahrzeit von 5-7 Minuten, zumal zu einer verkehrsarmen Zeit um Mitternacht, die Briefannahmestelle noch rechtzeitig vor 24.00 Uhr erreichen und die Frist wahren können.

10

Der Beklagten war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Mees
Ullmann