Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1989, Az.: I ZR 18/88
„Preisauszeichnung“
Umfang des Begriffes der Preisauszeichnung; Bekanntgabe der von dem Unternehmer geforderten Preise für seine Angebote in Zeitungsanzeigen als Preisauszeichnung; Zulässigkeit von Preisgegenüberstellungen, die nicht blickfangmäßig ausgestaltet sind; Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Eigenpreisvergleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 18/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14623
- Entscheidungsname
- Preisauszeichnung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.12.1987
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
- § 6e Abs. 2 Nr. 1 UWG
Fundstellen
- MDR 1989, 610 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2063-2064 (Volltext mit amtl. LS) "Preisauszeichnung"
- NJW-RR 1989, 1126 (amtl. Leitsatz) "Preisauszeichnung"
Verfahrensgegenstand
"Preisauszeichnung"
Prozessführer
Firma C. Handelsgesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Rainer Ga. und Manfred S., W., Straße ..., H.
Prozessgegner
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt/Main,
vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel K., L., straße ..., Bad Ho. v. d. H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Begriff der Preisauszeichnung in § 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG umfaßt nicht die Bekanntgabe der von dem Unternehmer geforderten Preise für seine Angebote in Zeitungsanzeigen.
- b)
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Eigenpreisvergleichs in § 6 e Abs. 1 UWG.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die in mehr als 40 Betriebsstätten Waren im Einzelhandel verkauft, warb im Januar 1987 in einer Zeitungsanzeige damit, daß sie für verschiedene Artikel die Preise reduziert habe. Sie stellte dazu dem geforderten, fettgedruckten Preis ("Nur ...") einen durchgestrichenen, kleiner und dünner gedruckten Preis ("Statt ...") gegenüber. In der Fußzeile der Anzeige verwies sie darauf, daß die durchgestrichenen Preise ihre ehemaligen Preise gewesen seien.
Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat die Anzeige beanstandet, weil die Beklagte in ihr den tatsächlichen Preisen die früher von ihr geforderten Preise in rechtlich unzulässiger Weise gegenübergestellt habe. Er hat deshalb die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe mit der Anzeige nur in der nach § 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG erlaubten Weise durch Preisauszeichnungen geworben; sie habe die Preisänderungen auch nicht blickfangmäßig herausgestellt. Die Beklagte hat ferner ausgeführt, § 6 e UWG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar; sie hat hierzu angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 e UWG einzuholen.
Schrifttum (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 6 e Rdn. 22 UWG; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 44 Rdn. 8; Helm Nachtrag 1987 zum Handbuch des Wettbewerbsrechts, S. 17; Kamin/Wilke, Verkaufsveranstaltungen, 5. Aufl. 1987, S. 88) steht und auch in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. OLG Celle, WRP 1988, 105), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision hält dem entgegen, die Ausnahmevorschrift in § 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasse sämtliche Preisangaben. Der Gesetzgeber habe nur blickfangmäßige Eigenpreisgegenüberstellungen verbieten wollen, so daß Preisgegenüberstellungen, die nicht blickfangmäßig ausgestaltet seien, zulässig sein sollten (so auch Lehmann, GRUR 1987, 199, 208; Nacken, WRP 1987, 347, 351). Dem kann nicht beigetreten werden. Die Angabe von Preisen in Zeitungsanzeigen ist keine "Preisauszeichnung" im Sinne von § 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Dem im Handelsverkehr gebräuchlichen Wortsinn nach bedeutet "auszeichnen", daß eine Ware mit dem für sie bestimmten Preis verbunden wird (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 1 1980, Stichwort: Auszeichnen), Hierunter fällt nicht die Bekanntgabe der Preise eines Unternehmens für seine Angebote in - wie hier - Zeitungsanzeigen oder in sonstigen für einen größeren Personenkreis bestimmten Ankündigungen. Diesem Sprachgebrauch folgt auch die Verwendung des Wortes "auszeichnen" in der Preisangabenverordnung. Deren § 2 bestimmt unter anderem, daß Waren, die sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware "auszuzeichnen" sind.
Die Revision meint, aus dem Zweck des § 6 e Abs. 1 UWG ergebe sich, daß mit der "Auszeichnung" in Abs. 2 jede Bekanntgabe von Preisangaben gemeint sein sollte, weil der Gesetzgeber nur eine blickfangmäßige Eigenpreisgegenüberstellung habe verbieten wollen. Die Revision übersieht, daß die Ausnahmevorschrift des § 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG in das Gesetz aufgenommen wurde, um zu verhindern, daß bei einer Preisherabsetzung die an der jeweiligen Ware bereits befindliche Preisauszeichnung wieder entfernt werden muß (vgl. BT-Drucks. 10/4741 S. 13). Eine weitergehende Einschränkung des in § 6 e Abs. 1 UWG enthaltenen Verbots der Eigenpreisgegenüberstellung sollte durch die Ausnahme des Abs. 2 Nr. 1 nicht vorgenommen werden.
3.
Das Berufungsgericht hat § 6 e UWG als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, die mit der Eigenpreisgegenüberstellung häufig verbundene Irreführungsgefahr lasse sich anders als durch ein allgemeines Verbot nicht wirksam bekämpfen. Die Revision hält dem entgegen, eine Irreführungsgefahr durch Eigenpreisgegenüberstellungen sei empirisch nicht belegt. Zwar würden solche Preisgegenüberstellungen wegen ihrer Werbewirksamkeit häufig angewandt, sie würden aber nicht zum Zwecke der Irreführung mißbraucht. Die bloße Möglichkeit des Mißbrauchs rechtfertige das in § 6 e UWG enthaltene Verbot nicht; ein Mißbrauch könne zudem durch das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot auch nicht wirksam bekämpft werden, so daß das Verbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung enthalte. Dem kann nicht beigetreten werden.
Bei der Auslegung der Vorschrift durch den Senat in den Entscheidungen "Schilderwald" (aaO) und "Durchgestrichener Preis" (aaO), die dazu führt, daß nur in einem eng begrenzten Kreis von Fällen eine bestimmte Werbung mit der Gegenüberstellung eigener Preise untersagt ist, läßt sich dieses Verbot mit dem Grundgesetz vereinbaren.
Die in § 6 e Abs. 1 UWG enthaltene Regelung betrifft die unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung stehende Berufsausübung. Diesen Freiheitsraum konnte der Gesetzgeber beschränken, da nicht zu verkennende Gründe des Allgemeinwohls die getroffene Regelung zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 14, 19, 22; 17, 232, 245; 53, 135, 145). Zwar können Eigenpreisgegenüberstellungen mit der in ihnen enthaltenen Möglichkeit, die Angebote durchschaubarer zu machen, zum Funktionieren der Marktwirtschaft beitragen (vgl. Kessler, WRP 1987, 75, 79). Sie haben aber auch, insbesondere in Bereichen, in denen die Käufer keine oder jedenfalls keine sichere Kenntnis von dem sonst regelmäßig geforderten Preis haben, sei es, weil die Produkte ihrer Art nach schwer zu unterscheiden sind oder weil sie nicht regelmäßig angeschafft werden, zur Folge, daß Kaufinteressenten zu falschen Schlüssen veranlaßt werden könnten. Das Bestehen dieser Gefahr hat das Berufungsgericht festgestellt, und sie ist auch in den Beratungen des Gesetzes bei der Anhörung im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags aufgrund der tatsächlichen Beobachtungen des Marktgeschehens mehrfach dargestellt worden (vgl. Stenographisches Protokoll der 81. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 23.4.1986, Protokoll Nr. 81).
Aus den gleichen Gründen verstößt - entgegen der Auffassung der Revision - auch das in § 6 e Abs. 1 UWG enthaltene Verbot weder gegen Art. 5 und Art. 3 des Grundgesetzes noch gegen Art. 30 EWGV.
III.
Danach hatte die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann