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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1989, Az.: 3 StR 568/88

Vorliegen des Raubmerkmals "Gewalt gegen eine Person" bei überraschendem aus der Hand Reißen einer Sache beim Opfer; Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Gleichheit der rechtlichen Anforderungen an die Gewährlichkeitsprognose für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Anordnung einer Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1989
Aktenzeichen
3 StR 568/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 02.09.1988

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

Eberhard Gr. aus Wu., geboren am ... 1953 in R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 24. Januar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin K. (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin K. und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Raub zum Nachteil der Zeugin B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

1.

Die Verurteilung wegen Raubes des Einkaufsbeutels der Zeugin K. (Fall II 1 der Urteilsgründe) wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

3

In Fällen, in denen dem Opfer eine Sache überraschend aus der Hand gerissen wird, liegt das Raubmerkmal "Gewalt gegen eine Person" nur dann vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist; sie muß so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen. Vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden. Diebstahl ist dagegen anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild der Tat nicht durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wird, der Täter also in erster Linie durch List und Schnelligkeit zum Ziel kommt, weil er nur die zum Tragen der Tasche erforderliche Kraft zu überwinden braucht (vgl. BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1 und 2).

4

Die Strafkammer ist auf diese Abgrenzungsfrage nicht eingegangen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß die vom Angeklagten angewandte Kraft ausreichend war, möglichen Widerstand der Zeugin zu brechen. Die bisherigen Feststellungen sprechen eher dagegen. Danach trat der Angeklagte von hinten an die Zeugin heran; für sie kam der Zugriff auf ihre Plastiktasche überraschend. Der Angeklagte brauchte keine große Kraft aufzuwenden, um den "Widerstand der Finger" zu überwinden (UA S. 20/21).

5

2.

Die Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe (versuchte Vergewaltigung der Zeugin B. u.a.) enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

6

3.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie setzt nach § 64 StGB unter anderem die Gefahr voraus, daß der Täter infolge seines Hangs zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die Gefährlichkeitsprognose versteht sich im Hinblick auf die Erwägungen der Strafkammer zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung auch nicht von selbst.

7

Die von ihr UA S. 35 angeführten Umstände können nicht nur gegen die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, sondern auch dagegen sprechen, daß die für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist. Zwar sind die rechtlichen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei beiden Maßregeln nicht gleich (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. Anm. 2 d zu § 64; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 6), so daß es nicht ausgeschlossen ist, die Gefährlichkeitsprognose für die Sicherungsverwahrung zu verneinen, für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber zu bejahen. In solchen Fällen bedarf es jedoch einer eingehenden und widerspruchsfreien Würdigung der insoweit erheblichen Umstände. Daran fehlt es hier, so daß der Senat nicht überprüfen kann, ob § 64 StGB rechtsfehlerfragt angewendet worden ist.

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