Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1989, Az.: VII ZR 87/88
Mitteilungspflicht bei Bedenken gegen die vorgesehene Bauausführung; Mitverantwortlichkeit bei unterlassener Mitteilung; Mangelnde Tragfähigkeit einer Betonplatte eines Parkhauses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1989
- Aktenzeichen
- VII ZR 87/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.01.1988
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 2067 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 730 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1998, 296-297
Prozessführer
G. Lebensversicherung AG, G. Platz, Gö.
Prozessgegner
Firma Ludwig Sch., Inhaber Gerd-Albert Sch., Bauunternehmung, R.straße ..., A.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit der Auftragnehmer nach § 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken gegen die vorgesehene Bauausführung mitteilen muß (hier: Stärke der Betonschutzplatte auf einem Parkdeck), wenn der Architekt des Auftraggebers seine Planungsvorgaben mit statischen Erfordernissen begründet.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Quack und Dr. Thode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1988 aufgehoben, soweit die Klägerin beschwert ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ließ ab 1973 in L. eine mehrgeschossige Parkgarage errichten. Die Beklagte hat dabei mehrere Gewerke ausgeführt. Aufgrund eines Nachtragsangebotes hat sie - die Geltung der VOB/B war auch insoweit vereinbart - im Frühjahr 1975 auf der obersten Decke des Parkhauses einen befahrbaren Betonboden (Betonschutzplatte) erstellt, die von einer Drittfirma mit einer Kunststoffbeschichtung versehen worden ist. Die Leistungen der Beklagten sind bezahlt. Die Beseitigung von Mängeln, die an der Betonschutzplatte und ihrer Beschichtung aufgetreten sind, hat die Beklagte verweigert. Ihren Schaden aus diesen Mängeln hat die Klägerin zunächst auf 101.872 DM netto beziffert. Da sie eine von der Beklagten gestellte Gewährleistungsbürgschaft zum Betrage von 40.000 DM bereits voll in Anspruch genommen hat, klagte sie nur die restlichen 61.872 DM (nebst Zinsen) gegen die Beklagte ein. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklagend die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Bürgschaftsbetrages (nebst Zinsen) verlangt.
Das Landgericht hat zugunsten der Klägerin nur einen Schadensersatzanspruch von 37.125 DM errechnet, der mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft schon getilgt sei. Deshalb hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten auf die Widerklage die überschießenden 2.875 DM (nebst Zinsen) zugesprochen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Schaden allein noch in Höhe der Kosten der Entfernung der Betonschutzplatte und nur noch mit 76.473,67 DM beziffert. Abzüglich der schon erhaltenen 40.000 DM hat sie die Beklagte deshalb zur Zahlung von 36.473,67 DM (nebst Zinsen) verurteilt wissen wollen. Die Beklagte hat mit ihrer selbständigen Berufung widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung weiterer 37.125 DM (nebst Zinsen), also insgesamt der vollen 40.000 DM aus der Bürgschaft, erreichen wollen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nur einen Schadensersatzanspruch von 12.800 DM zugebilligt, deshalb die Klageabweisung bestätigt und abändernd die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 27.200 DM (nebst Zinsen) verurteilt.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt die an der Betonschutzplatte und ihrer Beschichtung aufgetretenen Mängel auf die mangelnde Stärke dieser Platte, die nicht ausreichende Qualität des verwendeten Betons, den fehlerhaften Einbau der Rißbewehrung, das zu große Fugenraster und das Abplatzen der Kunststoffbeschichtung zurück. Für die zu geringe Stärke der Betonschutzplatte, die nicht ausreichende Betonqualität und das Abplatzen der Kunststoffbeschichtung müsse die Beklagte jedoch nicht einstehen. Sie hafte vielmehr allein für die Kosten der Anbringung weiterer Fugen sowie der Sanierung der Betonrisse und damit insgesamt nur in Höhe von 12.800 DM.
Das hält den Revisionangriffen nicht stand:
1.
Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen S. darin, daß die oberste Decke des Parkhauses aus Gründen der Statik die Auflast aus parkenden Fahrzeugen und einer 9 cm oder auch nur 7 cm starken Betonschutzplatte nicht tragen kann. Das läßt Fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht gerügt.
Auf die Frage, ob die Beklagte das hätte erkennen müssen sowie auf die vom Berufungsgericht ausführlich behandelten Ausführungsfehler bei der Herstellung der Betonschutzplatte kommt es jedoch nicht an. Denn nachdem die Klägerin mit der Berufung die Begründung ihres Schadensersatzanspruches dahin geändert hat, die Beklagte müsse ihr allein noch die Kosten der Entfernung der Betonschutzplatte ersetzen, kann ihr Schaden nicht mehr nach den fiktiven Kosten der Beseitigung von Ausführungsmängeln berechnet werden, die die Klägerin nicht mehr beseitigen lassen will.
2.
Kernfrage des Prozesses ist vielmehr die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Beklagte, ohne insoweit Bedenken anmelden zu müssen, bei der Erstellung der Betonschutzplatte der Planung des Architekten folgen durfte, der wegen seiner Zweifel hinsichtlich der Tragfähigkeit der obersten Decke die Stärke dieser Platte zuletzt auf nur noch 7 cm herabgesetzt wissen wollte.
Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht von den sonstigen, von der Beklagten wohl nicht zu überprüfenden statischen Gegebenheiten des Bauwerks, sondern allein davon ab, ob eine den vertraglichen Zweck erfüllende Betonschutzplatte bei einer Stärke von nur 7 cmüberhaupt mit Aussicht auf den geschuldeten Erfolg zu erstellen war. Dazu hat der Sachverständige S. in seinem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten vom 28. April 1983 ausgeführt, nach den schon im Jahre 1975 anerkannten Regeln der Technik hätte eine Betonschutzplatte auf einem Parkdeck in einer Stärke von 13 cm, in der Betongüte B 225, mit Bewehrungen unten und oben von je Q 92 und mit einem Raumfugenabstand von 2,50 m bis 5,50 m erstellt werden müssen (GA I 172). Demgegenüber hat die Beklagte die Betonschutzplatte nur in einer Stärke von 7 cm, mit einem Fugenraster von 5 bis 7,5 m, mit nur einer unten angebrachten Bewehrung Q 131 und in einer Betongüte von B 25 bis B 45 hergestellt (vgl. dazu GA I 175, BU 15). Hinsichtlich der Stärke der Betonschutzplatte von 7 cm ist die Beklagte dabei zwar der Planung gefolgt. Inwieweit die sonstigen dargestellten Abweichungen vom Stande der anerkannten Regeln der Technik auf Planungsvorgaben oder auf eigener Entscheidung der Beklagten beruhen, hat das Oberlandesgericht - mit Ausnahme des fehlerhaften Einbaus der Rißbewehrung - aber nicht geklärt.
Die Beklagte hätte danach als im Hochbau tätiges Bauunternehmen erkennen müssen, daß in einer Stärke von nur 7 cm eine den vorausgesetzten Belastungen ausreichend gewachsene Betonschutzplatte nicht gefertigt werden konnte, ihr Einbau in dieser viel zu geringen Stärke - abgesehen von den sonstigen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik - also geradezu unsinnig war.
Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B hätte sie daher schriftlich Bedenken sowohl schon gegen die ursprüngliche, eine Stärke der Betonschutzplatte von 9 cm vorsehende Planung als auch und mit noch größerem Anlaß gegen die schließlich ausgeführte Planung, nach der die Stärke der Platte auf 7 cm herabgesetzt worden ist, geltend machen müssen. Bei Uneinsichtigkeit etwa des wegen der mangelnden Tragfähigkeit der obersten Decke in Schwierigkeiten geratenen Architekten und des Statikers hätte sie diese Bedenken gegenüber der Klägerin selbst äußern müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1977 - VII ZR 134/75 = BauR 1978, 54 und vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75 = BauR 1978, 139, 142 m.w.N.; insoweit nicht abgedruckt in NJW 1978, 995). Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, Bedenken in irgendeiner Form vorgebracht zu haben.
Die Klägerin hätte bei rechtzeitiger Mitteilung derartiger Bedenken eine Umplanung veranlassen können, die einerseits den Auflastproblemen, andererseits der zu erwartenden Beanspruchung der Verschleißschicht aus Betonschutzplatte + Beschichtung gerecht wurde. Der Sachverständige S. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. März 1985 dazu dargelegt, daß es viel leichtere Verschleißschichten als solche aus Beton + Kunststoffbeschichtung gibt (GA I 289). Die Klägerin hätte dann die Entscheidung treffen können, entweder die Tragfähigkeit der obersten Decke zur Aufnahme einer Betonschutzplatte in ausreichender Stärke erhöhen zu lassen oder eine leichtere Verschleißschicht zu wählen. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß sie jedenfalls von dem unsinnigen Einbau einer viel zu schwachen, den zwangsläufig entstehenden Belastungen nicht gewachsenen Betonschutzplatte abgesehen hätte.
3.
Mangels Mitteilung der sich aufdrängenden Bedenken bleibt die Beklagte deshalb auch für die Folgen der auf die Planung zurückzuführenden Unbrauchbarkeit der Betonschutzplatte (mit)verantwortlich (§ 13 Nr. 3 VOB/B).
Insoweit wird die bislang unterbliebene Prüfung nachzuholen sein, ob die gesamte Betonschutzplatte einschließlich ihrer Kunststoffbeschichtung tatsächlich entfernt werden muß, welche Kosten daraus entstehen, und welchen Anteil dieser Kosten die Klägerin deshalb selbst zu tragen hat, weil dieser Schaden auch auf der ihr im Verhältnis zur Beklagten anzulastenden fehlerhaften Planung ihres Architekten beruht. Das alles ist jedoch Sache der Tatrichter.
4.
Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das im weiteren Verfahren auch dem sonstigen Angriffs- und Verteidigungsvorbringen der Parteien (einschließlich dem Vortrag im Revisionsrechtszug) nachzugehen haben wird.
Bliesener
Obenhaus
Quack
Thode