Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1989, Az.: VIII ZR 142/88

Lieferfrist; Nichteinhaltung; Unverzügliche Rücktrittserklärung; Schriftform; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Begrenzung der Gewährleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 142/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1989, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 625-627 (Volltext mit amtl. LS) "Kauf- und Warenhaus-AGB"
  • ZIP 1989, 311-313

Amtlicher Leitsatz

1. Die Klausel, daß der Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfrist den Rücktritt unverzüglich nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist, erklären müsse, ist unwirksam. Hingegen kann Schriftform (§ 11 Nr. 16 AGBG) für die Erklärung des Rücktritts verlangt werden.

2. Die Klausel, daß der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen könne, ist unwirksam.

3. Die Klausel, daß die Gewährleistung sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sowie auf handelsübliche Abweichungen bei Textilien in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, erstrecke, ist unwirksam.