Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1989, Az.: VIII ZR 142/88
Lieferfrist; Nichteinhaltung; Unverzügliche Rücktrittserklärung; Schriftform; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Begrenzung der Gewährleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1989
- Aktenzeichen
- VIII ZR 142/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 11 Nr. 8b AGBG
- § 11 Nr. 11 AGBG
Fundstellen
- MDR 1989, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 625-627 (Volltext mit amtl. LS) "Kauf- und Warenhaus-AGB"
- ZIP 1989, 311-313
Amtlicher Leitsatz
1. Die Klausel, daß der Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfrist den Rücktritt unverzüglich nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist, erklären müsse, ist unwirksam. Hingegen kann Schriftform (§ 11 Nr. 16 AGBG) für die Erklärung des Rücktritts verlangt werden.
2. Die Klausel, daß der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen könne, ist unwirksam.
3. Die Klausel, daß die Gewährleistung sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sowie auf handelsübliche Abweichungen bei Textilien in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, erstrecke, ist unwirksam.