Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1989, Az.: 3 StR 325/88
Verlesung von Strafurteilen zum Zwecke des Urkundsbeweises; Mittelbare Erstreckung auf damalige Aussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 325/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 16769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 04.02.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Hans-Jörg G. aus We., geboren am ... 1963 in H.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Januar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 4. Februar 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - insoweit in der Liste der angewendeten Vorschriften nicht genannt - und Nr. 4 BtMG). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Ende 1985/Anfang 1986 bis Ende 1986 gewerbsmäßig an den bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen E. insgesamt mindestens 5 kg Haschisch in guter Qualität mit Gewinn veräußert. Er lieferte ein bis zweimal monatlich in Mengen zwischen 500 und 1000 g. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Seine Revision ist unbegründet.
1.
Der Zeuge E. hat in der Hauptverhandlung einzelne Fragen beantwortet und sich im übrigen auf ein Auskunftsver weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Daher hat die Strafkammer den Schuldnachweis gegen den Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben gestützt, die der Zeuge in dem gegen ihn geführten Strafverfahren über die Haschischlieferungen des Angeklagten gemacht hat, und zwar auf die Angaben im Haftprüfungstermin vom 16. April 1987 (UA S. 5), bei der darauf folgenden polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen F. (UA S. 6) sowie in der durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juni 1987 abgeschlossenen Hauptverhandlung. Dort hat E. sein bei der Haftprüfung abgelegtes Geständnis unter Nennung von Lieferanten und Abnehmern wiederholt (UA S. 7).
Der Angeklagte rügt eine Verletzung des § 261 StPO mit der Behauptung, die Angaben des Zeugen E. in dessen früherem Strafverfahren seien weder durch Urkundenbeweis noch sonst prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Generalbundesanwalt hält die Rüge für begründet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er kann offenlassen, ob die Rüge in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
a)
Es erscheint zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag ausreicht, um abschließend die Begründetheit der Rüge beurteilen zu können. Die Revision verschweigt nämlich, daß das gegen E. ergangene Strafurteil aufgrund eines förmlichen Beschlusses in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, nachdem E. sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte (Bl. 100 d.A.). Das Strafurteil kann zum Zwecke des Urkundenbeweises über das Ergebnis der damaligen Beweiserhebungen, also mittelbar auch über das damalige Geständnis von E., nach § 249 StPO verlesen worden sein (vgl. BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 332; KK-Mayr, 2. Aufl. § 249 StPO Rdn. 17).
b)
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme von Revision und Generalbundesanwalt, daß die Strafkammer den Inhalt des im Haftprüfungstermin vom 16. April 1987 abgelegten Geständnisses von E. nicht prozeßordnungsmäßig in die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten eingeführt hat. Einer Verlesung des Haftprüfungsprotokolls bedurfte es hierzu nicht. Über das damalige Geständnis ist durch die Zeugenaussagen von E. (UA S. 8) und des Vernehmungsbeamten F. (UA S. 6, 10/11) in der Hauptverhandlung Beweis erhoben worden. Wie aus den Ausführungen oben unter Buchst. a folgt, kann sich der Inhalt des damaligen Geständnisses außerdem aus der Verlesung des gegen E. ergangenen Strafurteils ergeben haben.
Nach der durch die Gründe des angefochtenen Urteils beurkundeten Auffassung des Landgerichts hat E. bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung "eingeräumt, die in der Verhandlung zur Haftprüfung am 16. April 1987 und in seiner Hauptverhandlung vom 23. Juni 1987 gemachten Angaben sowie die Angaben vor dem Zeugen F. so, wie oben festgestellt, tatsächlich gemacht zu haben" (UA S. 8); er hat "glaubhaft ausgesagt, in seinem Verfahren angegeben zu haben, daß ihm der Angeklagte seiner Erinnerung nach von Ende 1985/Anfang 1986 bis Ende 1986 ein- bis zweimal im Monat zwischen 500 und 1.000 Gramm Haschisch je Lieferung in guter Qualität geliefert habe und er sicher sei, daß der Angeklagte ihm insgesamt mindestens 5 Kilogramm Haschisch in diesem Zeitraum verkauft habe" (UA S. 11).
Diese in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Zeugenaussage E. stehen weder im Widerspruch zu den Bemerkungen des Hauptverhandlungsprotokolls über den Verlauf der Vernehmung des Zeugen E. noch zu anderen Urteilsausführungen und binden daher das Revisionsgericht. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nämlich, daß E. nicht insgesamt die Aussage verweigert, sondern einzelne Erklärungen zur Sache abgegeben hat, nachdem ihm das Haftprüfungsprotokoll vorgehalten und dabei vorgelesen worden war. Die Aussagen des Zeugen sind nicht im Wortlaut nach § 273 Abs. 3 StPO protokolliert worden, so daß ihr Inhalt den Urteilsgründen zu entnehmen ist. Deren Zusammenhang belegt (UA S. 8, 11 f.), daß der Zeuge nicht die Auskunft darüber verweigert hat, was er bei der Haftprüfung ausgesagt hat, sondern nur darüber, ob die - von ihm eingeräumten - damaligen Aussagen richtig waren, ob er also den Angeklagten damals zutreffend belastet hat (vgl. auch HV-Protokoll Bl. 92 d.A.: "Auf die Frage, ob die Äußerung bezüglich des Angeklagten G. im Haftprüfungsprotokoll richtig war, verweigerte der Zeuge die Auskunft.").
2.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen K. ist nicht zu beanstanden. Die in dessen Wissen gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung ohne Bedeutung. Aus der vom Landgericht hierfür gegebenen Begründung (UA S. 11 f.) ergibt sich, daß und warum die Strafkammer die Richtigkeit der den Angeklagten belastenden früheren Aussage von E. auch dann nicht bezweifelt hätte, wenn Kl. die vom Beschwerdeführer erwarteten Bekundungen gemacht hätte.
3.
Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. September 1988 genannten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
4.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings enthalten die Urteilsgründe keine Angaben über den THC-Gehalt des gehandelten Haschischs. In der Regel sind Feststellungen über die Mindestqualität erforderlich, wenn der Wirkstoff nicht durch eine Analyse bestimmt worden ist (vgl. BGH NStZ 1984, 365; 1985, 273; 1986, 232; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 1). Im Hinblick auf die große Menge und die festgestellte gute Qualität des Haschischs kann der Senat jedoch ausschließen, daß das Landgericht zu Lasten des Angeklagten von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist.
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter