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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1989, Az.: 1 StR 732/88

Annahme von "Arglosigkeit" bei Erwartung eines sonstigen schweren Angriffs auf den Körper

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1989
Aktenzeichen
1 StR 732/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 18.08.1988

Verfahrensgegenstand

versuchter Mord

Prozessführer

Ivica G. aus K.-(J.), dort geboren am ... 1961,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 10. Januar 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Annahme des Schwurgerichts, der verletzte Taxifahrer sei vor Abgabe der Schüsse arglos gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es mag zwar sein, daß der Taxifahrer geglaubt hat, bei der Pistole des Angeklagten handele es sich um eine Schreckschußwaffe. Dies hat das Schwurgericht aus der Tatsache geschlossen, daß sich der Taxifahrer von dem Warnschuß nicht hat beeindrucken lassen (UA S. 21). Dieser Schluß ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend.

Aber damit ist noch nicht gesagt, daß der Taxifahrer arglos war. Zwar mag er keine tödliche Schüsse befürchtet haben. Darauf kommt es aber nicht an. Auch derjenige ist nicht arglos, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet (BGH StV 1985, 235).

Allerdings ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß der Taxifahrer auch keine sonstigen Tätlichkeiten des Angeklagten befürchtet, sondern lediglich angenommen hat, daß dieser versuchen werde zu fliehen (vgl. UA S. 24). Zur Begründung hat das Schwurgericht auf das "vorherige Verhalten des Angeklagten" verwiesen, "der immer nur versuchte, wegzukommen, nie jedoch, ihn anzugreifen" (UA S. 8). Diese Erwägung steht aber im Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 7), daß der Angeklagte unmittelbar vor der Tat keineswegs geflohen ist, nachdem es ihm gelungen war, sich aus dem Griff des Taxifahrers zu befreien. Er wich vielmehr nur ein, zwei Schritte zurück, zog seine Pistole und gab den Warnschuß ab. Sonstige Beweisanzeichen dafür, daß der Taxifahrer vernünftigerweise nicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten zu rechnen brauchte, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, daß der Angeklagte dem Taxifahrer körperlich offenkundig unterlegen war.

Bei der Annahme des Schwurgerichts, daß der Taxifahrer nicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten gerechnet hat, handelt es sich deshalb um eine bloße Vermutung ohne ausreichende Tatsachengrundlage (vgl. BGH NJW 1988, 2898, 2900). Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben."

2

Dem tritt der Senat bei und weist ergänzend auf folgendes hin:

3

Der neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten - die Arglosigkeit des Tatopfers, das nach dem Durchladen der Waffe und nach dem Warnschuß rief, der Angeklagte möge nicht schießen, unterstellt - überhaupt bewußt war, daß das Opfer arg- und wehrlos war. Es liegt nicht fern, daß der Angeklagte nachdem er einen scharfen Schuß abgefeuert hatte, annahm, der Taxifahrer sei nun nicht mehr arglos.

Schauenburg
Kuhn
Maul
Granderath
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