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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1988, Az.: 2 StR 613/88

Nicht zwingend Bestrafung wegen Urkundenfälschung bei Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde ; Zum Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens bei Urkundsdelikten; Einsatz von Wechseln als versuchter Betrug und Urkundenfälschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1988
Aktenzeichen
2 StR 613/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 25.02.1988

Fundstellen

  • JZ 1989, 595-596
  • Kriminalistik 1989, 534
  • MDR 1989, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug

Prozessgegner

Kaufmann Berthold Theo B. aus F., geboren am ... 1938 in E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde darin liegt, daß der Täter sie im Zuge der Ausführung des auf die betrügerische Schädigung eines Dritten gerichteten Planes bei einem Notar hinterlegt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
der Angeklagte persönlich,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

II.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

Der Angeklagte stand über seinen Bekannten F. in Kontakt zu einem gewissen S.. S. besaß 10 Wechsel, ausgestellt über insgesamt 2,8 Mio. DM, gezogen auf das Autohaus N. und versehen mit gefälschten Unterschriften des Seniorchefs, Heinrich N.. S. hatte vor, diese Wechsel zu Geld zu machen.

6

Nachdem Heinrich N. gestorben war, setzte sich der Angeklagte mit dessen Sohn, G. N., in Verbindung.

7

Am 23. September 1985 kam es zur ersten Zusammenkunft. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen N., ein Herr S. aus Wiesbaden habe ihm einen vom Vater des Zeugen unterschriebenen Wechsel über 2,8 Mio. DM angeboten, der über eine Freundin des Verstorbenen an ihn gelangt sei. Der Zeuge N. zeigte sich äußerst überrascht, war bestürzt und sah die Existenz der Firma bedroht. Er schöpfte jedoch im Verlaufe der Unterredung Verdacht, es mit einem Betrüger oder Erpresser zu tun zu haben. Der Angeklagte ließ sich bei diesem Gespräch eine Unterschrift des Vaters zeigen.

8

Am Nachmittag trafen sich der Angeklagte und der Zeuge N. erneut. Der Angeklagte beschrieb seinem Gesprächspartner die angebliche Freundin des Vaters; er behauptete, es sei dessen Absicht gewesen, sich mit der Freundin nach Spanien abzusetzen - deshalb habe er ihr einen oder mehrere Wechsel gegeben. Der Angeklagte stellte die Gefahren heraus, die wirtschaftlich der Firma und persönlich der Witwe des Vaters drohten, falls es zur Wechselvorlage bei einer Bank komme. Zugleich erklärte er, daß er die Kriminalpolizei informiert habe und die Wechsel sicherstellen wolle.

9

Noch am selben Tage bekam der Angeklagte bei einem. Treffen mit F. und S. einen der gefälschten Wechsel gezeigt. Die Unterschrift wich deutlich von derjenigen ab, die er bei dem Zeugen N. gesehen hatte. Der auf dem Wechsel angebrachte Firmenstempel entsprach vom Aussehen her dem eines Kindersetzkastens; Telefonnummer und Adresse der Firma fehlten.

10

Am 24. September 1985 erschien der Angeklagte verabredungsgemäß ein drittes Mal bei dem Zeugen N.; er sprach mit diesem und dem außerdem hinzugezogenen Zeugen Ni.. Dabei gab er an, 10 Wechsel gesehen zu haben, und behauptete, die Unterschrift sei mit derjenigen, die er am Vortage gesehen hatte, identisch. Seine Frage, ob die Firma die Wechselsumme verkraften könne, wurde verneint. Daraufhin erklärte er, daß er die Wechsel für etwa 20 % des Nennwerts, nämlich 600.000,00 DM, kaufen könne. Als seine Gesprächspartner die Zahlung dieses Betrags ablehnten, sagte er, es gehe ihm um die Sicherstellung der Wechsel. Er habe mit Polizei und Staatsanwaltschaft gesprochen. Der schnellste Weg sei der, die Wechsel bei einem Notar zu hinterlegen. Dieser müsse - der Wahrheit zuwider - die Einzahlung der Kaufsumme bestätigen. Ihm gegenüber sollten N. und Ni. als angebliche Käufer auftreten. Bei der Übergabe solle dann die Kriminalpolizei die Wechsel sicherstellen und die Verkäufer festnehmen. Wiederum wies der Angeklagte auf den Skandal hin, der zu erwarten sei, falls die Wechsel einer Bank vorgelegt würden. Gleichwohl blieben die Zeugen N. und Ni. bei ihrer ablehnenden Haltung. Daraufhin erklärte der Angeklagte, es sei kein Problem, die Wechsel mit 10 % ihres Nennwerts in Luxemburg zu Geld zu machen; doch wolle er bei der Sicherstellung mitwirken. Zur Deckung seiner Unkosten einschließlich der Notargebühren benötige er allerdings 1 % der Wechselsumme, also 28.000,00 DM. Die Gesprächspartner verabredeten sodann ein weiteres Treffen für den folgenden Tag.

11

Am 25. September 1985 erschienen der Angeklagte und F. bei dem Notar V. in F.. F. übergab dem Notar die Wechsel. Der Angeklagte äußerte, F. verkaufe die Wechsel für Dritte. Er vereinbarte mit dem Notar, daß die Wechsel am 26. September 1985 um 11.00 Uhr (an den oder die Käufer) zu übergeben seien.

12

Danach traf er - wie verabredet - wiederum mit den Zeugen N. und Ni. zusammen. Er legte ihnen einen Zettel mit den Fälligkeitsterminen der Wechsel vor und erwähnte erneut den der Firma und der Witwe des Vaters drohenden Skandal. Er erklärte, die Notarkosten beliefen sich auf 6.000,00 DM; vor der für den folgenden Tag vereinbarten Übergabe der Wechsel bei dem Notar müßten ihm, dem Angeklagten, die zur Deckung der Unkosten bestimmten 28.000,00 DM übergeben werden.

13

Der Angeklagte wurde hierauf von einem im Nebenraum anwesenden Kriminalbeamten festgenommen.

14

III.

Mit Recht hat das Landgericht das hiernach festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich als versuchten Betrug und nicht auch als - vollendete oder versuchte - Urkundenfälschung gewertet.

15

Der Angeklagte hat die Wechsel nicht selbst gefälscht; deshalb steht lediglich in Frage, ob er sie im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB "gebraucht" oder von ihnen Gebrauch zu machen versucht hat. Beides ist zu verneinen.

16

1.

Vollendete Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens der Wechsel liegt nicht vor. Eine gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, daß dieser sie wahrnehmen kann (RGSt 41, 144, 146 f;  66, 298, 312 f; RG HRR 1940 Nr. 1272; BGH GA 1973, 179; Lackner, StGB 17. Aufl. § 267 Anm. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 6. Aufl. S. 111; Otto JuS 1987, 769). Daran fehlt es.

17

Der Angeklagte hat die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma N. weder ausgehändigt noch zur Einsichtnahme vorgelegt; ebensowenig hat er ihnen auf mittelbarem Wege - etwa durch Übergabe oder Vorzeigen von Fotokopien - die Wechsel zugänglich gemacht. Sein Verhalten gegenüber den Vertretern der Firma N. erschöpfte sich darin, sie auf die Existenz dieser Urkunden hinzuweisen, mündlich einzelne Angaben über deren Inhalt zu machen, ihren Besitzer - erst S. dann den Notar - zu bezeichnen und den "Hintergrund" zu schildern. Das genügte nicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Wer sich auf solche Tätigkeiten beschränkt, ohne dem zu Täuschenden die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Urkunde selbst zu verschaffen, gebraucht die Urkunde nicht; er begeht ebensowenig Urkundenfälschung wie derjenige, der sich nur auf eine in seinem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne sie vorzulegen (RGRspr. 1, 513; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 76; Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 182).

18

Am Ergebnis ändert es nichts, daß der Angeklagte - zusammen mit F. - die Wechsel bei dem Notar hinterlegt hat. Dieser Vorgang stellt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein vollendetes Gebrauchmachen von den gefälschten Urkunden dar.

19

a)

Die Hinterlegung der Wechsel eröffnete der Firma N. oder ihren Vertretern nicht die Möglichkeit, von den Urkunden selbst Kenntnis zu nehmen. Die Wechsel gelangten hierdurch nicht in ihren Machtbereich. Der Notar war weder Empfangsbote noch Bevollmächtigter der Firma N.. Rechtliche Beziehungen verbanden ihn nur mit den Hinterlegern. Der Angeklagte hatte den Notar auch nicht etwa ermächtigt, die Wechsel den Vertretern der Firma N. vorzulegen, und diesen anheimgestellt, sie dort in Augenschein zu nehmen (vgl. Tröndle a.a.O. Rdn. 175; auch RGRspr. 8, 319, 320 f). Die Übergabe der Wechsel an den Notar stellte mithin die Vertreter der Firma N. - was die Gelegenheit zur Wahrnehmung der Urkunden anbelangte - nicht besser. Die Möglichkeit, die Urkunden einzusehen, blieb ihnen vielmehr genauso verwehrt, wie es vor deren Hinterlegung der Fall gewesen war.

20

b)

Auch gegenüber dem Notar hat der Angeklagte - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen - keine Urkundenfälschung begangen.

21

Wußte der Notar bei der Entgegennahme der aufzubewahrenden Wechsel, daß diese gefälscht waren, so ist ihm gegenüber kein Gebrauch von den gefälschten Urkunden gemacht worden. Der Angeklagte hat ihn dann nicht über die Echtheit der Wechsel getäuscht. Die Einschaltung einer in die Fälschung eingeweihten, also insoweit "bösgläubigen" Mittelsperson erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens (RGSt 1, 230; RG JW 1922, 586; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 267 Anm. 36 a; Frank, StGB 18. Aufl. § 267 Anm. V 2 b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 25; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 78).

22

Anders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar, dem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über deren Echtheit zu täuschen und ihn - als "gutgläubige" Mittelsperson - zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, daß es dem Angeklagten letztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma N.) ankam (RGSt 5, 437, 440 ff;  59, 394 f; v. Olshausen a.a.O. Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sämtlich a.a.O.). Doch bieten die Feststellungen für eine solche Fallgestaltung keinerlei Anhalt. Für das Tatgericht lag die Annahme fern, daß der Notar, der die Wechsel zur Aufbewahrung erhielt, sich - nach dem Willen des Angeklagten - über deren Echtheit Gedanken machen sollte; wahrscheinlicher war, daß es dem Angeklagten nur darum ging, gegenüber den Vertretern der Firma N. auf die Einschaltung eines Notars verweisen zu können, um damit den Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Erklärungen über die Bewandtnis, die es mit den Wechseln habe, nach Möglichkeit zu verstärken.

23

2.

Auch versuchte Urkundenfälschung kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob das Handeln des Angeklagten objektiv bereits in das Versuchsstadium gelangt war, fehlt es jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters muß sich auf den Gebrauch der gefälschten Urkunde beziehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß der Angeklagte vorgehabt hätte, die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma N. in einer die Wahrnehmung ermöglichenden Weise zugänglich zu machen. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände des Falles dagegen. Die Feststellungen bieten eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß es dem Angeklagten darum zu tun war, sein Ziel, Geld zu erlangen, allein durch Berufung auf das Vorhandensein der Wechsel und die Schilderung des angeblichen "Hintergrunds" zu erreichen, ohne seinen Gesprächspartnern die Urkunden vorzulegen oder ihnen auf sonstige Weise Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der Wechsel zu geben. In diese Richtung deutet bereits die Tatsache, daß er es vermied, den Zeugen N. und Ni. die Wechsel zu zeigen oder ihnen - etwa durch Vorlage von Fotokopien - eine genauere Vorstellung von ihrer Beschaffenheit zu vermitteln. Auch fällt auf, daß er ihnen zu keiner Zeit die Übergabe der Wechsel versprach, sondern stets nur erklärte, die Urkunden selbst "sicherstellen" zu wollen. Darüberhinaus konnte er, wenn er sein Vorhaben verwirklichen wollte, kein Interesse daran haben, daß die Vertreter der Firma N. die Wechsel überhaupt zu Gesicht bekämen. Da es sich - wie ihm aus eigener Anschauung bewußt war - um eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung handelte, mußte er damit rechnen, daß sie bei Vorlage der Wechsel zumindest vom Zeugen N. sofort erkannt werden würde. Das hätte aber seinen Plan, von der Firma Geld zu erhalten, von vornherein zum Scheitern verurteilt, und ihn zugleich als Betrüger entlarvt.

24

Nach dem festgestellten Sachverhalt lag es nahe, daß der Angeklagte den Vertretern der Firma N. die gefälschten Wechsel weder zugänglich machen wollte noch ein solches Ergebnis, falls es als vorausbedachte Folge seines Verhaltens eintreten würde, billigend in Kauf nahm. Daher war - zumindest nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" - für eine Verurteilung auch wegen nur versuchter Urkundenfälschung kein Raum.

25

IV.

Das angefochtene Urteil weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist mithin zu verwerfen.

Müller
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer