Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1988, Az.: 3 StR 295/88
Einziehung einer Zeitschrift wegen fahrlässiger Veröffentlichung nach dem Bayerischen Gesetz über die Presse (BayPresseG); Tatbekennung zu einem Sprengstoffanschlag im Zeitschriftenzusatz "Bayerischer Frühling"; Verbreiten dieser Zeitschrift als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Grundlage der Allgemeinkundigkeit der terroristischen Ziele und Methoden; Verbreitung einer Druckschrift entgegen dem Beginn des Publikationsprozesses; Begriff des "Verbreiters"; Einschränkung der Verantwortlichkeit für die Reinheit der Presseerzeugnisse; Strafrechtliche Reinheit von Druckerzeugnissen und eine damit verbundene Inhaltsüberprüfungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 295/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BayObLG - 19.04.1988
Rechtsgrundlagen
- § 129a Abs. 3 StGB
- § 11 Abs. 3 BayPresseG
Fundstellen
- BGHSt 36, 51 - 59
- AfP 1989, 454-456
- MDR 1989, 471-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 203-205
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Veröffentlichung
Amtlicher Leitsatz
Der Verbreiter eines Druckwerks strafbaren Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 BayPrG (fahrlässige Veröffentlichung), der mit seiner Handlung erst nach dem ersten Erscheinen des Druckwerks ansetzt, wird von der Vorschrift nicht erfaßt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts
am 14. Dezember 1988
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. April 1988 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Entscheidung über Einziehung und Unbrauchbarmachung bleibt aufrechterhalten.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Veröffentlichung (§ 11 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über die Presse) zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der Zeitschrift "Freiraum-Bayerischer Frühling" sowie die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch, nicht dagegen zu der Anordnung von Einziehung und Unbrauchbarmachung, Erfolg.
1.
Die Angeklagte unterhielt von 1984 bis Ende 1987 einen Bücherladen in M.... Von der in aufeinanderfolgenden Nummern erscheinenden Zeitschrift "Freiraum", deren verantwortliche Redakteure, Drucker und Organisatoren des Vertriebssystems nicht ermittelt werden konnten, erhielt sie jeweils fünf bis zehn Exemplare, die ihr von ihr nicht näher bekannten jungen Männern zum Verkauf auf Kommissionsbasis übergeben wurden. Eine Ende März/Anfang April 1987 erschienene nicht numerierte, mit dem Zusatz "Bayerischer Frühling" gekennzeichnete Ausgabe dieser Zeitschrift enthielt eine Tatbekennung der "Revolutionären Zellen" zu dem Sprengstoffanschlag auf die "Soziale Fürsorgestelle für Asylbewerber in Berlin" vom 6.2.1987. In dem Zeitraum Ende März/ Anfang April 1987 ließ sich die Angeklagte im Zusammenhang mit einem Umzug in ihrem Bücherladen weitgehend durch Bekannte vertreten. In dieser Zeit wurde die bezeichnete Ausgabe der Zeitschrift ohne feststellbare Kenntnis der Angeklagten in ihren Bücherladen geliefert; zwei Stücke davon wurden von einer Vertreterin der Angeklagten veräußert. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf der Annahme des Tatgerichts, diese habe fahrlässig am Erscheinen der bezeichneten Druckschrift mitgewirkt.
2.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts, nach dem Inhalt der im Bücherladen der Angeklagten verkauften Zeitschrift "Freiraum" mit dem Zusatz "Bayerischer Frühling" hätten die diesen Inhalt kennenden vorsätzlichen Verbreiter dieser Zeitschrift mit der Verbreitung die terroristische Vereinigung "Revolutionäre Zellen" unterstützt (§ 129a Abs. 3 StGB). Die tatrichterliche Bewertung des Inhalts dieser Ausgabe der Zeitschrift, die - auf der Grundlage der Allgemeinkundigkeit der terroristischen Ziele und Methoden der "Revolutionären Zellen" - zu diesem Ergebnis kommt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 29, 99, 101; 32, 243, 244). Danach handelt es sich bei der genannten Ausgabe dieser Zeitschrift auch um ein Druckwerk strafbaren Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 BayPrG. Denn die Straftat der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wird gerade durch die auf eine Vielzahl von Lesern wirkende Verbreitung der Zeitschrift mit ihrem geistig wirksamen Inhalt, der die für § 129a Abs. 3 StGB maßgebliche Erklärung enthält, begangen (vgl. RGSt 66, 145, 147; BGHSt 26, 40, 44; BGH NJW 1978, 1171; BayObLGSt 1962, 171, 173; Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. II LPG § 20 Rdn. 21, 52, 53).
Dahinstehen kann, ob in dem der Angeklagten zur Last gelegten bloßen Unterlassen ausreichender Vorsorge davor, daß in ihrer Abwesenheit von den sie vertretenden Aushilfskräften eine Druckschrift der vorliegenden Art entgegengenommen und verkauft wurde (UA S. 13, 21 bis 24), ein Mitwirken im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden kann; nach Auffassung des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts erfordert ein solches Mitwirken ein auf Erscheinen und Verbreitung des Druckwerks bestimmenden Einfluß nehmendes aktives Tun (BayObLGSt 1975, 63, 64). Für den Freispruch der Angeklagten entscheidend ist, daß sie jedenfalls nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 BayPrG als Verbreiter am "Erscheinen" des Druckwerks mitgewirkt hat.
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß "das Mitwirken am Erscheinen ... zwar nicht jede Verbreitung einer Druckschrift, sondern nur den Beginn eines Publikationsprozesses" erfaßt (UA S. 21). Nicht gebilligt werden kann es aber, wenn es zu diesem Beginn des Publikationsprozesses (aaO) weiter heißt: "Darunter fällt aber jedenfalls die Verbreitung, durch die ein erstveröffentlichtes Druckwerk dem Publikum zugänglich gemacht und verkauft wird. Bei einer Zeitschrift ist der Zeitraum des Erscheinens dementsprechend solange gegeben, als sie für Interessenten aktuell auf dem Markt zugänglich wird", wobei von den in der Schrift enthaltenen Hinweisen zu Aktionen im Zeitraum vom 25. 4. 1987 bis zum 13. 6. 1987 auf die am 10. 4. 1987 noch bestehende Aktualität geschlossen wird.
Eine solche Auslegung des Gesetzes liefe im vorliegenden Falle darauf hinaus, daß jedenfalls jedes Mitwirken an der Verbreitung der Zeitschrift "Freiraum" (Ausgabe Bayerischer Frühling") als Verbreiter in dem über zweimonatigen Zeitraum bis zum 13. Juni 1987 von § 11 Abs. 3 BayPrG erfaßt wäre. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.
Der Kreis der an der Verbreitung Mitwirkenden, dem eine qualifizierte Prüfungspflicht auferlegt würde, wäre damit außerordentlich weit ausgedehnt und nicht mehr sachgerecht abgrenzbar. Der Begriff des "Verbreiters" eignet sich für eine solche Abgrenzung nicht. Von ihm werden auch Personen erfaßt, bei denen die Annahme einer Verantwortlichkeit für den geistigen Inhalt der Druckerzeugnisse ihrer untergeordneten Funktion im Rahmen des Pressegewerbes so wenig entspricht, daß eine Pflicht zu verantwortlicher Prüfung schlechterdings nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus erfaßt wären auch Personen, die selbst in keinerlei Beziehung zum Presse- Druck- und Buchgewerbe stehen, die auch keine vergleichbare nichtgewerbliche Tätigkeit ausüben und bei denen demgemäß jede Grundlage für die Annahme einer besonderen Pflicht zur Inhaltsüberprüfung fehlt. Nicht nur bei ihnen, sondern ebenso bei Verbreitern, die in irgendeiner Weise in das oben in etwa umschriebene Pressewesen eingebunden sind, könnte auch durch eine einengende Auslegung der in der Vorschrift weiter vorausgesetzten Verletzung "pflichtgemäßer Sorgfalt" eine presserechtlich angemessene Begrenzung des als Täter in Betracht kommenden Personenkreises nicht erreicht werden. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auslegung der Vorschrift würde deren Anwendungsbreite damit über den Bereich hinaus ausdehnen, innerhalb dessen zu besonderer Sorgfalt verpflichtende Verantwortung für den Inhalt von Presseerzeugnissen sinnvoll begründet werden kann.
Auch entbehrt der in dem Urteil zur Einschränkung verwendete - bereits inhaltlich unklare - Maßstab der "Aktualität" mit dem auf einen allein tatbestandsrelevanten Verbreitungszeitraum abgestellt werden soll, in welchem das Druckwerk "für Interessierte aktuell auf dem Markt zugänglich" ist, jeder schärferen Abgrenzung. Damit könnten gegen eine so ausgelegte Strafvorschrift Bedenken unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Tatbestandsbestimmtheit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG erhoben werden.
Schließlich könnte eine Strafvorschrift, wie sie sich nach der im angefochtenen Urteil unternommenen weiten Auslegung darstellen würde, auch zu Zweifeln an der Zugehörigkeit einer solchen Regelung zum Presserecht im Sinne des Art. 75 Nr. 2 GG führen. Zutreffend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in § 11 Abs. 3 BayPrG enthaltenen strafrechtlichen Regelung wesentlich damit begründet, daß im Vordergrund dieser Regelung die Festlegung der presserechtlichen Verantwortlichkeit für die Vermeidung strafbarer Veröffentlichungen steht. Aus der damit gegebenen Zuordnung zur Gesetzgebungsmaterie Presserecht und im Hinblick auf den inneren Zusammenhang dieser Regelung der Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Sanktion hat er die Befugnis des Landesgesetzgebers zum Erlaß der strafrechtlichen Norm hergeleitet (Entscheidung vom 23. April 1982 - Vf.23/VII/80, BayVB1. 1982, 400, 401). Diesen verfassungsrechtlichen Erwägungen könnte durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Personen, für die eine presserechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt von ihnen verbreiteter Druckschriften ernsthaft nicht in Betracht gezogen werden kann, die Grundlage entzogen werden. Dementsprechend haben alle Landesgesetzgeber mit Ausnahme der von Bayern und Hessen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Freiheit von Druckwerken von strafbarem Inhalt auf den verantwortlichen Redakteur (bei periodischen Druckwerken) und auf den Verleger (bei sonstigen Druckwerken) beschränkt. Das Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der Presse sieht in § 11 Abs. 2 im Rahmen einer Veröffentlichungs-Vermutung darüber hinaus eine Verantwortlichkeit des Druckers vor, die aber nur dann eingreift, wenn er das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht.
Die Regelung des bayerischen Pressegesetzes, die in § 11 Abs. 3 demgegenüber die Verantwortlichkeit des Druckers ohne solche einengende Voraussetzung sowie die des Verbreiters vorsieht, enthält eine presserechtlich sachgemäße Einschränkung der Verantwortlichkeit für die Reinheit der Presseerzeugnisse von strafrechtlichem Inhalt in der recht verstandenen Voraussetzung der Mitwirkung am "Erscheinen" des Druckwerks. Unter dem presserechtlichen Begriff des Erscheinens ist der Beginn der Verbreitung zu verstehen, der in dem Augenblick gegeben ist, in dem die Druckschrift aus dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt und einem größeren Personenkreis zugänglich wird, in dem sie "mit dem Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen zum Zwecke der Verbreitung verläßt (wo sie zur Ausgabe gelangt)" (RGSt 64, 292, 293; vgl. auch RGSt 16, 245; OLG Frankfurt/M. in ArchPR 1981, 464, 465 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart NStZ 1987, 180). Später kann das Druckwerk oder können weitere Druckwerke derselben Auflage zwar noch verbreitet werden. Ist das Druckwerk aber einmal erschienen, dann kann es im Sinne des Tatbestandes nicht noch einmal erscheinen (vgl. Löffler, Presserecht 3. Aufl. Band I Einl. Rdn. 53). Ein Verbreiter, der mit seiner Handlung erst nach dem ersten Erscheinen des Druckwerks ansetzt, wird daher von § 11 Abs. 3 BayPrG nicht erfaßt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift, soweit sie sich auf die Handlung eines Verbreiters bezieht, ist danach beschränkt auf Personen, die an der ersten Verbreitung vom Ort der Herstellung aus mitwirken, wie etwa der Leiter der Vertriebsabteilung eines Verlages, von dem aus die Verbreitung des Druckwerks beginnt. Eine ihm gesetzlich auferlegte Berufspflicht (vgl. RGSt 38, 379, 380 für den verantwortlichen Redakteur), den Inhalt des Druckwerks auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen, ist auch praktisch erfüllbar. Von späteren Vertreibern des Druckwerks, wie Buchhändlern, Zeitungskioskinhabern und anderen Personen, deren Funktion in keiner Beziehung zur Herstellung des Druckwerks steht und die regelmäßig eine große Zahl verschiedenster Druckwerke verkaufen, könnte eine entsprechende Verpflichtung praktisch nicht erfüllt werden.
Daß der Gesetzgeber des bayerischen Landespressegesetzes eine Verantwortlichkeit für die strafrechtliche Reinheit von Druckerzeugnissen und eine damit verbundene Inhaltsüberprüfungspflicht für einen so weiten, der Herstellung der Schriften fernstehenden Personenkreis habe schaffen wollen, wie die angefochtene Entscheidung annimmt, ist auch den Materialien zu diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. § 11 Abs. 2, 3 des Entwurfs eines Pressegesetzes (Bayerischer Landtag, III. Tagung 1948/49, Beilage 2355) sah eine der Struktur des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes entsprechende Vorschrift vor, nach der im Rahmen einer Stufenhaftung bestimmte für den Inhalt des Druckwerks verantwortliche Personen (Verleger oder Herausgeber, Drucker, verantwortlicher Redakteur) dann als Täter strafbar sein sollten, wenn der Verfasser des Druckwerks nicht ermittelt werden kann. Im Laufe der Beratung wurde diese Vorschrift, die vorsah, "jemanden als Täter zu bestrafen, obwohl man weiß, daß er es nicht ist" (Begründung des Regierungsentwurfs aaO S. 6), zu einer Vorschrift nach dem Vorbild des § 21 des Reichspressegesetzes umgestaltet, die als Fahrlässigkeitstatbestand die Verletzung einer Überprüfungspflicht mit Strafe bedrohte. Die während der Beratungen zunächst vorgeschlagene Vorschrift sah als deren Adressaten neben dem verantwortlichen Redakteur, dem Verleger und dem Drucker auch denjenigen vor, der die Druckschrift "gewerbsmäßig verbreitet oder vertreibt" (Ausschuß für Rechts- und Verfassungsfragen, Protokoll der 90. Sitzung, S. 15). Im Laufe der Beratungen wurde für die Bestimmung des Adressatenkreises auf die Personen abgehoben, die eine Prüfungspflicht in bezug auf den Inhalt des Druckwerks trifft (vgl. aaO S. 18, 21). Über erwogene Zwischenfassungen (aaO S. 25, 41, 42) wurde schließlich die später Gesetz gewordene Fassung der Vorschrift gefunden (aaO S. 54). Sie enthält als Adressaten neben dem verantwortlichen Redakteur, dem Verleger und dem Drucker auch den Verbreiter, aber - im Gegensatz zu der anfangs erörterten Fassung (aaO S. 15) - mit der für alle Adressaten geltenden einschränkenden Maßgabe, daß von ihr nur erfaßt wird, wer "am Erscheinen des Druckwerks strafbaren Inhalts mitgewirkt" hat. Daß damit eine den obigen Darlegungen entsprechende Einschränkung des Kreises der Verantwortlichen gewollt war, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 7 des Gesetzentwurfs; der auch dort verwendete Begriff des Erscheinens wird (in der Begründung zu §§ 7 u. 8, S. 6) als "der erste Verbreitungsakt" umschrieben.
An der ersten Ausgabe der Zeitschrift aus dem Kreis der an der Herstellung Beteiligten, also am Erscheinen des Druckwerks, hat die Angeklagte nicht mitgewirkt. Damit wird ihr Verhalten von der Strafvorschrift des § 11 Abs. 3 BayPrG nicht erfaßt. Da nach den Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten nach anderen Vorschriften nicht in Betracht kommt, ist sie freizusprechen.
3.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die auf § 74d Abs. 1, 2 StGB gestützte Anordnung von Einziehung und Unbrauchbarmachung.
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß unbekannt gebliebene Täter (UA S. 5) durch die Verbreitung der Druckschrift eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 3 StGB unterstützt haben. Nach dem Inhalt der Schrift erfüllt deren vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts stets den bezeichneten Straftatbestand (§ 74d Abs. 1 StGB), auch wenn in diesem der Begriff des Verbreitens nicht genannt ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 74d Rdn. 7 a.E.). Das wird nicht in allen Fällen so sein, in denen mittels einer Schrift eine terroristische Vereinigung unterstützt wird. Ergibt sich aber, wie hier, das Unterstützen aus dem geistigen Gehalt der Schrift selbst und sind, wie das angefochtene Urteil hier feststellt, die ihren terroristischen Charakter ausmachenden Ziele und Methoden der in der Schrift genannten "Revolutionären Zellen" allgemeinkundig (UA S. 17), dann jedenfalls ist ihre - vom Bayerischen Obersten Landesgericht festgestellte - Bedeutung auch für den Durchschnittsleser eindeutig erkennbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 1987 - StB 18/87 und StB 20/87 -, MDR 1987, 1039 und 1040). Eine solche Schrift ist im Sinne des § 129a Abs. 3 StGB beachtlich, ohne daß es auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen der durch die Verbreitung angesprochenen Adressaten (vgl. BGHSt 33, 16, 18 ff.) [BGH 25.07.1984 - 3 StR 62/84] ankommt. Sie trägt ihre Gefährlichkeit in sich (vgl. BGHSt 29, 107, 108 - zu § 88a StGB a.F.) und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 74d Abs. 1 StGB.
Der Freispruch der Angeklagten steht der Anordnung von Einziehung und Unbrauchbarmachung, die hier Sicherungscharakter haben, nicht entgegen (BGHSt 6, 62; 21, 367, 370; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1970 - 3 StR 273/79 - S - insoweit in BGHSt 29, 107 nicht abgedruckt). Über sie ist im anhängigen Strafverfahren, nicht im selbständigen Verfahren, zu entscheiden (BGH NJW 1969, 1818 [BGH 22.07.1969 - 1 StR 456/68]; Senatsurteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 273/79 - S -).