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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1988, Az.: 4 StR 545/88

Möglichkeit der nachträglichen Ablehnung eines Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1988
Aktenzeichen
4 StR 545/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 10.02.1988

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 7. Dezember 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer rügen, daß der Vorsitzende Richter R. bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 9. November 1987 mitgewirkt hat (vgl. BGH StV 1984, 99, 101). Allein deswegen ist der Antrag jedoch nicht zu Unrecht verworfen und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sachlich begründet war (Pikart in KK 2. Aufl. § 338 StPO Rdn. 59 m. w. Nachw.). Dies hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (BGH NStZ 1988, 510). Diese Prüfung hat, soweit der Antrag den Richter am Landgericht B. betraf, die Unzulässigkeit, im übrigen die Unbegründetheit des Antrags ergeben:

Da Richter am Landgericht B. am weiteren Verfahren nicht beteiligt war, war seine Ablehnung unzulässig; die nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer gerichtlichen Entscheidung sieht das Prozeßrecht nicht vor (KG NStZ 1983, 44, 45 m.w.Nachw.). Bezüglich der am weiteren Verfahren beteiligten Richter am Landgericht W. und S. konnten sich Zweifel an deren Unvoreingenommenheit bei verständiger Würdigung der Sachlage vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht ergeben; denn die abgelehnten Richter hatten nur darüber zu befinden, ob aus der vom Vorsitzenden angeordneten Reinigung der Eisenstange und ihrer anschließenden Nichtverwendung beim Ortstermin eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegenüber den Angeklagten zuerkennen sei. Wenn sie dies aus sachlichen Erwägungen heraus ablehnten, konnte daraus nicht auf eine Voreingenommenheit ihrerseits geschlossen werden.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. R. vom 5. Dezember 1988 hat vorgelegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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