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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1988, Az.: NotZ 8/88

Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Erhebung von Beiträgen von Notaren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1988
Aktenzeichen
NotZ 8/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 16.05.1988

Verfahrensgegenstand

Beitragsforderung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 5. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter
sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 23. November 1987 am 11. Januar 1988 zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts Bremen bestellt. Durch Schreiben vom 3. März 1988 forderte ihn der Vorstand der Antragsgegnerin auf, binnen 10 Tagen 500 DM als Beitrag zum Vertrauensschadenfonds für das Jahr 1987 zu zahlen. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der angeforderte Beitrag für das Jahr 1987 zur Aufbringung des Fondsvermögens nicht benötigt werde und die Notarversammlung in dem der Beitragsanforderung zugrundeliegenden Beschluß vom 26. Mai 1987 die Bildung einer Rücklage nicht beschlossen habe. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.

2

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig (vgl. BGH BGHR BNotO § 111 Abs. 1 S. 1 - Beitragsbescheid 1 -). Es hat aber keinen Erfolg.

3

1.

Der Entscheidung liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

4

Die Notarkammern im Bundesgebiet gründeten im Jahre 1981 den Vertrauensschadenfonds, an dessen Stelle im Jahre 1987 der "Erweiterte Vertrauensschadenfonds" trat. Dieser Fonds hat vor allem die Aufgabe, bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, Notariatsverwesern und Notarvertretern, die im Bereich einer beteiligten Notarkammer bestellt sind (Vertrauenspersonen), ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zu ermöglichen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und dem Fonds nach seiner Zweckbestimmung eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint (Art. 1 § 2 Abs. 1 des Statuts). Die Notarkammern haben Schadensbeauftragte zu bestellen (Art. 1 § 13 Abs. 2 des Statuts). Die Kosten der Prüfung und Regulierung der Schäden trägt der Fonds, die Kosten der Tätigkeit des Schadensbeauftragten sowie sonstiger im Auftrage der Notarkammer mitwirkender Personen die betroffene Notarkammer (Art. 1 § 13 Abs. 4 des Statuts).

5

Die Notarkammern entrichten Jahresbeiträge an den Fonds (Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Statuts). Der Beitrag ergibt sich als Produkt aus der Zahl der Kammermitglieder mit einem Bemessungsfaktor. Die Mitgliederzahl wird zum 1. Januar des Jahres festgestellt, für das der Beitrag zu entrichten ist. Jede Notarkammer kann den Schlüssel bestimmen, nach dem sie den Beitrag auf ihre Mitglieder verteilt (Art. 1 § 3 Abs. 2 des Statuts). Der Bemessungsfaktor ist für alle Notare gleich hoch. Er darf nicht mehr als 1.000 DM betragen (Art. 1 § 3 Abs. 4 des Statuts). Die in dem Statut niedergelegte Vereinbarung vom 28. März 1987 ist am 12. Dezember 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Während der ersten fünf Geschäftsjahre des Fonds (der Aufstockungsphase) sind Jahresbeiträge (Art. 1 § 3 des Statuts) zu entrichten, zu deren Berechnung für jeden hauptberuflichen Notar ein Bemessungsfaktor von 1.000 DM angewendet wird (Aufstockungsbeitrag). Für Anwaltsnotare ist der Aufstockungsbeitrag nur während der ersten drei Jahre der Aufstockungsphase zu entrichten; der Bemessungsfaktor beträgt 500 DM.

6

Die Antragsgegnerin hat der Vereinbarung durch Beschluß ihrer Kammerversammlung vom 26. Mai 1987 zugestimmt. In dem Beschluß ist zugleich festgelegt, daß jeder Notar nach Inkrafttreten der Vereinbarung auf einmalige schriftliche Aufforderung innerhalb von sechs Wochen einen Betrag von 500 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen habe. Weiter heißt es:

"Notare, die nach dem endgültigen Inkrafttreten des Statuts über den Erweiterten Vertrauensschadenfonds zugelassen werden, haben neben den laufenden Zahlungen für diesen Erweiterten Vertrauensschadenfonds die von den anderen Notaren bereits aufgebrachten Beträge in jährlichen Raten von 500 DM bis zum Höchstbetrag von 1.500 DM nachzuzahlen".

7

Der Beschluß der Kammerversammlung wurde den Kammermitgliedern mit Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1987 bekanntgemacht. Der erste Betrag von 500 DM für das Jahr 1987 wurde mit einer Zahlungsfrist bis zum 15. Februar 1988 angefordert. Ihn leisteten auch 26 Kammermitglieder, die im Jahre 1987 erst nach dem Stichtag für die Bemessung des Jahresbeitrags der Antragsgegnerin (d.h. nach dem 1. Januar 1987) zu Notaren bestellt worden waren.

8

2.

Die Beteiligten streiten nicht über die formelle Ordnungsmäßigkeit des Beitragsbescheids und grundsätzlich auch nicht über die formelle Ordnungsmäßigkeit der in dem Kammerbeschluß vom 26. Mai 1987 liegenden Beitragsordnung (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 73 Rdn. 17). Sie gehen übereinstimmend davon aus, daß die Schaffung des Erweiterten Vertrauensschadenfonds rechtmäßig ist. Der Antragsteller stellt weiter nicht in Frage, daß die 26 Notare, die im Jahre 1987 nach dem 1. Januar Mitglieder der Antragsgegnerin geworden sind, für dieses Jahr und er selbst für das Jahr 1988 zur Umlage für den Vertrauensschadenfonds herangezogen werden dürfen, obwohl er erst nach dem 1. Januar 1988 zum Notar bestellt worden ist. Der Streit geht nur darum, ob die Antragsgegnerin neu hinzukommende Notare auch für bereits abgelaufene Geschäftsjahre, in denen sie noch nicht ernannt waren, nachträglich mit Beträgen für die Aufstockung des Erweiterten Vertrauensschadenfonds belasten darf und demgemäß im Jahre 1988 zusätzlich 500 DM von dem Antragsteller verlangen kann.

9

3.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 3. März 1988 ist rechtswidrig, weil es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage dafür fehlt.

10

a)

Der Kammerbeschluß vom 26. Mai 1987 genügt als Rechtsgrundlage nicht. Er enthält nicht nur eine Beitragsregelung für das Jahr 1987, sondern darüberhinaus eine Regelung auch für die Folgejahre, soweit er nämlich vorsieht, daß Notare, die erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung über den Erweiterten Vertrauensschadenfonds bestellt werden, die von den anderen Kammermitgliedern hierfür bereits aufgebrachten Beträge in jährlichen Raten von 500 DM (bis zum Höchstbetrag von 1.500 DM) "nachzuzahlen" haben. Der Sache nach handelt es sich hierbei um eine Bestimmung, welche neu hinzukommende Notare im Vergleich zu dienstälteren Kollegen ein bis drei Jahre lang mit einer jährlichen Sonderumlage von 500 DM belastet.

11

b)

Den Sonderbeitrag "zum Vertrauensschadenfonds für das Jahr 1987" kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller nicht verlangen. Nach § 73 Abs. 1 BNotO darf sie von den Notaren Beiträge nur erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Anforderung der 500 DM im Bescheid vom 3. März 1988 ist nach dem Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt.

12

aa)

Das Geld wird - entgegen dem Inhalt des angefochtenen Bescheids - nicht zur Aufbringung des Beitrags gebraucht, den die Antragsgegnerin für das Jahr 1987 an den Erweiterten Vertrauensschadenfonds zu leisten hat. Das ergibt sich daraus, daß sich die Höhe ihres Jahresbeitrags nach der Zahl der Mitglieder richtet, die ihr am 1. Januar 1987 angehörten, die Antragsgegnerin den Jahresbeitrag auf diese Mitglieder nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt hat, der dem Bemessungsfaktor (500 DM) entspricht, und der Antragsteller am maßgebenden Stichtag noch nicht Notar war.

13

Dafür, daß der von ihm verlangte Betrag zum Ausgleich möglicher Ausfälle benötigt wird, ist nichts dargetan. Daß dies so sei, versteht sich auch nicht von selbst, zumal 26 Kammermitglieder je 500 DM geleistet haben, obwohl sie im Jahre 1987 erst nach dem 1. Januar zum Notar bestellt worden sind.

14

bb)

Der Antragsgegnerin steht der angeforderte Betrag weiter nicht unter Berücksichtigung dessen zu, daß sie ihn zur Bildung einer Rücklage beansprucht, insbesondere um Vorsorge für Kosten zu treffen, die bei Schadensfällen auf sie zukommen können. Mit dieser Begründung kann sie schon deshalb nicht gehört werden, weil der Kammerbeschluß vom 26. Mai 1987, auf den sich die Beitragsanforderung stützt, eine Entscheidung über die Bildung einer solchen Rücklage nicht enthält. Die Antragsgegnerin trägt auch nicht vor, die Kammerversammlung habe außerhalb dieses Beschlusses gesondert darüber entschieden, daß, zu welchem Zweck und in welcher Höhe die Bildung einer Rücklage erforderlich sei und welche Mittel dafür herangezogen werden sollten. Der Mangel, der in dem Fehlen einer inhaltlich derart bestimmten förmlichen Entschließung des zuständigen Kammerorgans (vgl. § 71 Abs. 4 Nr. 2 BNotO) liegt, wird nicht dadurch behoben, daß der Präsident der Antragsgegnerin in der Einladung zur Kammerversammlung vom 26. Mai 1987 in allgemeiner Form darauf hingewiesen hat, wozu man eingehende Nachzahlungen zu verwenden beabsichtige.

15

cc)

Bei dieser Sachlage sind Ausführungen zur Zulässigkeit einer Rücklagenbildung nicht veranlaßt (vgl. Seybold/Hornig a.a.O. § 73 Rdn. 9). Bemerkt sei lediglich, daß unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine solche Regelung insofern unbedenklich wäre, als der Erweiterte Vertrauensschadenfonds dem Notarstand insgesamt zugute kommt und die Beträge, um deren Nachzahlung es geht, bis zur selben Höhe auch von den Notaren verlangt worden sind, die am 1. Januar 1987 schon im Amt waren.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Winter
Dittmar
Lamers