Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1988, Az.: 2 ARs 536/88
Ablehnung eines Antrages auf Ausgang eines Gefangenen; Gewährung künftiger Vollzugslockerungen ; Zuständigkeit des Gerichts; Verlegung eines Strafgefangenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1988
- Aktenzeichen
- 2 ARs 536/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 17 StVK 752/87
- LG Berlin - AZ: 548 A StVK 395/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 33 - 37
- MDR 1989, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 440
Verfahrensgegenstand
Gewährung von Vollzugslockerungen
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Strafgefangener in eine andere Vollzugsanstalt verlegt, so ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem er Vollzugslockerungen begehrt, an diejenige Strafvollstreckungskammer zu verweisen, in deren Bezirk diese Vollzugsanstalt ihren Sitz hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. Dezember 1988
gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG
in Verbindung mit § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin.
Gründe
1.
Der Antragsteller, der seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt Celle I einsaß, beantragte am 21. September 1987 Ausgang für den 16. Oktober des Jahres. Antrag und Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Anstaltsleiters blieben erfolglos.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1987 wandte er sich an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle; er stellte den Antrag, die behördliche Entscheidung aufzuheben und ihm Vollzugslockerungen, insbesondere Ausgang zu gewähren.
Im Sommer 1988 wurde der Antragsteller - nicht nur vorübergehend - in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel verlegt. Auf seinen Antrag hin verwies die Strafvollstreckungskammer das Verfahren an das Landgericht Berlin. Die dortige Strafvollstreckungskammer hält sich für unzuständig. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2.
Die Vorlegung ist zulässig; der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden (§ 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO).
Zuständig für das weitere Verfahren über den Antrag des Strafgefangenen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Berlin.
Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Mit ihm begehrt der Antragsteller einen Ausspruch des Inhalts, daß die Vollzugsbehörde zur Gewährung künftiger Vollzugslockerungen verpflichtet wird (Verpflichtungsantrag, § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Daß der ursprüngliche, an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Celle I gerichtete Antrag lediglich das Begehren eines Ausgangs für den 16. Oktober 1987 enthielt und dieser Tag bereits bei Anrufung des Gerichtes verstrichen war, ist - da es für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage allein auf das "Klagebegehren" ankommt - ohne Belang.
Die Zuständigkeit für das Verfahren über den Verpflichtungsantrag des Strafgefangenen lag zunächst bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle (§ 110 Satz 1 StVollzG); doch ist sie infolge der Verlegung des Antragstellers auf die Strafvollstreckungskammer des neuen Vollzugsortes übergegangen.
a)
Für Vollzugslockerungen ist der Leiter derjenigen Justizvollzugsanstalt zuständig, in der sich der Strafgefangene zum Zwecke der Strafverbüßung befindet. Die Verlegung des Antragstellers hatte daher zur Folge, daß es nunmehr dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel oblag, über Vollzugslockerungen zu entscheiden. Für das gerichtliche Verfahren, in dem der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren unverändert weiterverfolgt, bedeutete dies zunächst den Wechsel des Antragsgegners. Daß bei vergleichbaren Fällen ein solcher Parteiwechsel stattfindet, ist im Verwaltungsprozeßrecht allgemein anerkannt (BVerwGE 44, 148, 150; VGH Mannheim ESVGH 20, 145; Kopp, VwGO 7. Aufl. § 91 Rdn. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO 9. Aufl. § 90 Rdn. 6 a, § 91 Rdn. 5; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 78 Rdn. 8, § 90 Rdn. 12). Entsprechendes muß auch für das Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG gelten, da es strukturell dem Verwaltungsgerichtsprozeß nachgebildet ist und sachliche Gründe für eine Abweichung von den dort zum Parteiwechsel entwickelten Grundsätzen nicht zu ersehen sind.
b)
Der Wechsel des Antragsgegners veränderte aber auch die gerichtliche Zuständigkeit. Da von nun an "beteiligte Vollzugsbehörde" der Leiter der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel war, ging die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Strafgefangenen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin über (§ 110 Satz 1 StVollzG). Diese Folgerung entspricht gleichfalls anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts. Zwar bestimmt § 90 Abs. 3 VwGO, daß die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt wird (perpetuatio fori). Doch gilt dies gerade nicht für den Fall des Parteiwechsels: Ist für das Verfahren gegen den neuen Beklagten eine andere örtliche Zuständigkeit begründet, so wird diese nun maßgebend (VGH Mannheim NJW 1974, 823 f; Kopp a.a.O. § 90 Rdn. 20; Redeker/von Oertzen a.a.O. § 90 Rdn. 7; Eyermann/Fröhler a.a.O. § 90 Rdn. 12).
c)
Mit dem Ergebnis, daß die Verlegung des Strafgefangenen den Wechsel des Antragsgegners und als weitere Folge die Veränderung der gerichtlichen Zuständigkeit bewirkt hat, steht allerdings noch nicht fest, wie der vorliegende Zuständigkeitsstreit zu entscheiden ist. Müßte die zunächst angerufene Strafvollstreckungskammer den Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen und das Verfahren auf diese Weise zum Abschluß bringen, so wäre sie als das für diese Entscheidung zuständige Gericht zu bestimmen.
Doch verhält es sich hier anders. Denn die zunächst angerufene Strafvollstreckungskammer hat - nachdem sie unzuständig geworden war - das bei ihr anhängige Verfahren an die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verwiesen. Der Verweisungsbeschluß war wirksam; er äußerte die ihm zugedachte Rechtsfolge, die Sache vor dem Landgericht Berlin anhängig werden zu lassen.
Mit Recht wird in Schrifttum und Rechtsprechung für den hier vorliegenden Fall der Verlegung eines Strafgefangenen geltend gemacht, daß der Antragsteller in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erheblich beeinträchtigt wäre, wenn von ihm verlangt würde, bei der nunmehr zuständigen Vollzugsanstalt einen neuen Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, anstatt das anhängige Gerichtsverfahren weiterzuführen. Die Sache ist daher auf entsprechenden Antrag an das für den Sitz der anderen Vollzugsanstalt zuständige Gericht zu verweisen (OLG Celle NStZ 1981, 494; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 4. Aufl. § 110 Rdn. 4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG § 110 Rdn. 6; ebenso wohl: Volckart/Schmidt, AK StVollzG 2. Aufl. § 111 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NStZ 1983, 380; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; abweichend für Fälle, in denen die Verlegung den Streitgegenstand verändert: OLG Hamm NStZ 1985, 336).
Die Verweisung an das zuständige Gericht ist allerdings im Strafvollzugsgesetz nicht vorgesehen; ebensowenig schließt sie dieses Gesetz aber auch aus. Insoweit liegt eine Lücke vor. Diese Lücke wird nicht dadurch geschlossen, daß nach § 120 Abs. 1 StVollzG die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden sind. Denn die Strafprozeßordnung enthält keine Verweisungsregel, die im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG anwendbar wäre. Als unanwendbar erweist sich auch der im Strafprozeß geltende Rechtssatz, daß eine Verweisung nicht statthaft ist, wenn dem Gericht die örtliche Zuständigkeit fehlt (vgl. BGHSt 23, 79, 82; OLG Hamm NJW 1961, 232 [OLG Hamm 12.09.1960 - 2 Ss 476/60]; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. vor § 7 Rdn. 8, § 16 Rdn. 5). Denn das hat seinen Grund darin, daß es im Strafverfahren oftmals mehrere (konkurrierende) Gerichtsstände gibt (§§ 7 ff StPO) und die unter ihnen zu treffende Wahl der Anklagebehörde, nicht dem zunächst angerufenen Gericht vorbehalten sein soll (Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 16 Rdn. 10). Dieser Grund trifft für das Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG schon deshalb nicht zu, weil hier für jede Sache stets nur eine Strafvollstreckungskammer zuständig sein kann (§ 110 Satz 1 StVollzG). Wenngleich hiernach das Gesetz keine ausdrückliche Verweisungsregelung trifft, darf doch daran die sachangemessene Lösung nicht scheitern. Sie ergibt sich im Wege lückenausfüllender Rechtsfindung. Ebenso wie im Verwaltungsgerichtsprozeß besteht auch in dem ihm verwandten Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG ein Bedürfnis, die Verweisung zuzulassen. Deshalb ist hier § 83 VwGO, der für den Verwaltungsrechtsstreit die Möglichkeit der Verweisung vorsieht, entsprechend anzuwenden.
Daraus folgt, daß die Verweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gerechtfertigt war und demgemäß dieses Gericht für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig ist. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die Gewährung künftiger Vollzugslockerungen, sondern lediglich die Versagung des Ausgangs für einen bereits verstrichenen Zeitpunkt zum Gegenstand hätte, läßt der Senat offen.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer