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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1988, Az.: 1 StR 585/88

Strafrahmenwahl als Teil der Strafzumessung und Sache des Tatrichters; Möglichkeit der Überprüfung der Strafrahmenwahl durch das Revisionsgericht; Voraussetzungen für die Vornahme einer Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1988
Aktenzeichen
1 StR 585/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 15868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 22.03.1988

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessgegner

Emin Ö. aus A., geboren am ... 1938 in T. (Türkei).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenklägerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 22. März 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die vom Landgericht vorgenommene Strafmilderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung, zu der im weiteren Sinne auch die Strafrahmenwahl gehört (BGH MDR 1962, 748; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 10) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht gelten hinsichtlich der Strafrahmenwahl die gleichen Grundsätze (vgl. BGHSt 29, 319, 320) wie für die Strafzumessung im engeren Sinne.

3

Der Tatrichter hat über die Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs vorzunehmen ist, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353; BGH MDR 1962, 748; BGH StV 1981, 514; BGH StV 1986, 378, 379). Ihm obliegt die Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter diese Pflicht bei der Strafrahmenwahl verletzt hat. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob eine Strafmilderung wegen Versuchs zu gewähren ist, kommt den versuchsspezifischen Umständen besonderes Gewicht zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (BGH StV 1986, 378, 379). Dies hat das Landgericht beachtet, wenn es bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe nach seinem Tatplan alles getan, um den Taterfolg herbeizuführen. Das Landgericht durfte aber auch berücksichtigen, daß der Angeklagte nach mehreren Messerstichen aus eigenem Entschluß davon absah, weitere Stiche zu setzen, nachdem sein Opfer auf der Straße niedergesunken und er davon ausging, daß es zumindest tödlich verletzt war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, daß erst das Eingreifen Dritter den Angeklagten vom weiteren Zustechen abgehalten hat. Der Angeklagte stand nach der Tat zunächst untätig neben seinem Opfer (UA S. 14), bevor er vor herannahenden jungen Männern davonlief. Die Strafkammer hatte auch zu beachten, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, in einem für ihn fremden Land sozial eingeordnet gelebt hat, daß er ein Teilgeständnis abgelegt hat und daß Grundlage der Tat langjährige familiäre Konflikte waren. Sie hat diese Umstände zwar erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 32, 33) erwähnt, doch ist bei dem engen Zusammenhang mit den Ausführungen über die Wahl des Strafrahmens auszuschließen, daß sie nicht in die Gesamtschau zu eben dieser Strafrahmenwahl eingeflossen sind.

Schauenburg,
Kuhn,
Ulsamer,
Granderath,
Brüning