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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1988, Az.: 3 StR 481/88

Verurteilung wegen Alleintäterschaft bei in Betracht kommender Teilnahme; Verurteilung wegen des Gebrauchens unechter Urkunden; Herstellung und Gebrauch der falschen Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr durch einen anderen als den Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1988
Aktenzeichen
3 StR 481/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 07.07.1988

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung u.a.

Prozessführer

Kellner Wiktor J., geboren am ... 1958 in S. (P.)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nrn. 1 a und 2 auf dessen Antrag,
am 18. November 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die erhobene Verfahrensrüge, die sich ersichtlich nur auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung bezieht, braucht der Senat nicht einzugehen. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Nach den Feststellungen verschaffte der Angeklagte den polnischen Zeugen W. und Se. gegen Entgelt von Unbekannten auftragsgemäß gefälschte Volkslistenausweise, mit denen die Zeugen anschließend bei einer deutschen Behörde ihre Anerkennung als Vertriebene oder Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragten. Das Landgericht meint: Er habe sich in beiden Fällen durch Gebrauchmachen unechter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Seine Urkundenfälschungen seien mit der Einreichung der den Zeugen übergebenen Urkunden bei der deutschen Behörde vollendet gewesen, weil die. Zeugen die Unechtheit der Urkunden gekannt hätten (UA S. 24).

3

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit ihr ist eine Alleintäterschaft des Angeklagten, auch in der Form der mittelbaren Täterschaft, nicht dargetan. Er hat die falschen Urkunden selbst weder hergestellt noch zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Ob er Mittäter bei ihrer Herstellung durch die Hintermänner oder bei ihrem Gebrauch durch die Zeugen W. und Se. war, hat das Landgericht nicht besonders erwogen. Nach den Feststellungen versteht sich eine solche Annahme, die durchaus möglich ist (vgl. RGSt 58, 279;  70, 12, 16 zu §§ 267, 270 StGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikels 11 der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943, RGBl. I S. 339), nicht von selbst; in Betracht kommen auch Anstiftung und Beihilfe (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 33 und 34). Die Unterstützung, welche der Angeklagte auf Grund des vorgefaßten Tatplans jeweils in beiden Abschnitten des Tatgeschehens (zur Herstellung und zum Gebrauchmachen) leistete, war als einheitliche Tat erst mit dem Gebrauchmachen der Ausweise durch die Zeugen beendet (vgl. BGHSt 5, 291, 293;  17, 97, 99).

4

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt die Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die Einzelstrafe von drei Monaten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nicht bestehen lassen, weil er nicht ausschließen kann, daß sie von der Höhe der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt ist.

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