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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1988, Az.: IVb ZB 64/87

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 64/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.02.1987

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. November 1988

beschlossen:

Tenor:

  1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1987 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 5.452,80 DM

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) heirateten am 15. Mai 1964. Aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 1965 und 1970 geborene Töchter. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 12. September 1983 zugestellt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 31. August 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Wert aufgrund von Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) für den Ehemann mit 999,10 DM und für die Ehefrau mit 90,30 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Für den Ehemann bestehen außerdem Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Standard Elektrik Lorenz Unterstützungs-Gesellschaft mbH.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es monatliche Anwartschaften in Höhe von 480,90 DM, bezogen auf den 31. August 1983, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau übertragen hat; dabei ist es noch von anderen Werten der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften beider Parteien ausgegangen. Wegen des Ausgleichs der Betriebsrente hat es die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Einem Begehren des Ehemannes, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen, ist es nicht gefolgt. Auf die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht aufgrund neuer Bewertung der von den Parteien ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften den Ausgleichsbetrag auf monatlich 454,40 DM (Hälfte des Wertunterschiedes) herabgesetzt; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

4

Mit der weiteren Beschwerde begehrt der Ehemann weiterhin, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Ehefrau beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

5

II.

1.

Die weitere Beschwerde ist statthaft. Das Oberlandesgericht hat sie allerdings wegen der Frage zugelassen, ob es gehalten war, wegen der Einfügung des § 3 b VAHRG durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) ohne Antrag der Ehefrau die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 26,50 DM (Differenz des durch Splitting ausgeglichenen Wertunterschiedes im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil) einzubeziehen und in einer der durch § 3 b VAHRG nunmehr vorgesehenen Ausgleichsformen - teilweise - auszugleichen. Daß sich das Oberlandesgericht hierzu verfahrensrechtlich nicht imstande gesehen hat, beschwert nur die Ehefrau, denn die Beschwerdeentscheidung wirkt sich insoweit allein zu ihren Ungunsten aus, weil das Anrecht des Ehemannes auf die Betriebsrente auf diese Weise weiterhin in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Es hätte daher nahe gelegen, die weitere Beschwerde nur für die Ehefrau zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht die Sache allein wegen der aufgeworfenen Rechtsfrage einer Überprüfung durch den Senat zugänglich machen wollte. Indessen ist die Zulassung nicht beschränkt worden. Im Beschlußtenor ist die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen. Der Begründung der Entscheidung kann eine wirksame Beschränkung in solchen Fällen nur ganz ausnahmsweise entnommen werden. Dafür reicht nicht aus, daß die Rechtsfrage dargelegt wird, die für die Zulassung des Rechtsmittels Anlaß gegeben hat (vgl. BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Beschränkung 1, m.w.N.).

6

2.

Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes kann der Senat aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht prüfen, ob es mit der Rechtslage im Einklang steht, daß das Oberlandesgericht in der Höhe, in der es den Splittingbetrag auf die Beschwerde herabgesetzt hat, von der Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abgesehen hat. Wie die Einfügung der §§ 3 a und 3 b VAHRG zeigt, wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs möglichst zurückdrängen (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543 und Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 2 VAHRG Rdn. 4 m.w.N.). Die Verweisung eines Anrechts in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begünstigt generell den Ausgleichspflichtigen mit der Folge, daß wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auf seine weitere Beschwerde der Umfang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht ausgedehnt werden darf. Die weitere Beschwerde führt in dieser Hinsicht auch nichts aus.

7

3.

Das Rechtsmittel des Ehemannes wendet sich allein gegen die Versagung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB.

8

a)

Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, es lägen keine hinreichenden Gründe für die Anwendung der Härteklausel vor. Der Ehemann habe bis zum Jahre 1986 allein bei der BfA schon Anwartschaften in Höhe von insgesamt monatlich 1.502,40 DM erworben, außerdem besitze er noch den Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung. Demgegenüber verfüge die Ehefrau bisher nur über Anwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 90,30 DM. Ihr Vermögenserwerb im Zusammenhang mit der Scheidung stamme aus der Teilung des Hausrats und dem Verkauf von gemeinsamem Grundeigentum. Wenn der Ehemann aufgrund der Belastungen, die mit dem Scheitern der Ehe verbunden waren, krank geworden sei und vorübergehend seinen Arbeitsplatz verloren habe, könne dies nicht zu Lasten der Ehefrau gehen. Es sei nicht ersichtlich, daß die ehelichen Streitigkeiten, bei denen es auch zu Beleidigungen gekommen sei, ausschließlich oder überwiegend von ihr veranlaßt worden seien. Schließlich sei sie auch nicht dafür verantwortlich, daß eine Tochter der Parteien versucht habe, sich das Leben zu nehmen und nach dem Scheitern dieses Versuches später ins Ausland habe flüchten wollen.

9

b)

Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann die Entscheidung zu § 1587 c BGB nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 621 e Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Abwägung aller für oder gegen die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGHZ 74, 38, 84). Dessen Beurteilung kann das Gericht der weiteren Beschwerde nicht durch eine (andere) eigene Würdigung ersetzen, sondern es kann nur prüfen, ob alle wesentlichen Umstände beachtet wurden und ob in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise das Ermessen ausgeübt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3, Ermessensentscheidung 1; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. § 550 Rdn. 14). Entgegen den Ausführungen der weiteren Beschwerde fehlt es in der angefochtenen Entscheidung weder an der gebotenen Gesamtwürdigung noch an der Beachtung der vorgetragenen relevanten Tatsachen; sie hält daher der im dargelegten Sinne eingeschränkten rechtlichen Prüfung in vollem Umfang stand.

10

Die gleichmäßige Beteiligung beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs. Ihm entspricht seine Durchführung gerade dann, wenn wie hier die Ehefrau während intakter Ehe nicht oder nicht überwiegend erwerbstätig war, sondern den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat. Der Ausgleich soll die sozialen Nachteile mildern, die bei dem Ehegatten eingetreten sind, der zugunsten von Ehe und Familie während des Zusammenlebens ganz oder teilweise auf den Aufbau einer eigenen Altersversorgung durch Erwerbstätigkeit verzichtet hat; demgemäß geht es beim Versorgungsausgleich um seine Teilhabe an Vermögenswerten, die in der Vergangenheit, insbesondere schon in den guten Jahren der Ehe, erwirtschaftet worden sind. Es müssen daher schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn der Ausgleichsanspruch mittels der Härteklausel begrenzt oder ausgeschlossen werden soll (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 4 = FamRZ 1988, 47). Hierfür reicht nicht aus, wenn ein Ehegatte durch seine bloße Beteiligung an ehelichen Streitigkeiten psychische Belastungen und vorübergehende Erkrankungen des anderen mit verursacht hat. Eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nur begründen, wenn es - etwa wegen seiner langen Dauer oder wegen besonders kränkender Begleitumstände - so belastend gewesen ist, daß die ungekürzte Durchführung des Ausgleichs unerträglich erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Fehlverhalten, eheliches 1 = FamRZ 1987, 362, 363/364 m.w.N.). Soweit der Ehemann geltend macht, der durch das Scheitern der Ehe verursachte zwischenzeitliche Verlust seines Arbeitsplatzes habe zu einer spürbaren Minderung seiner Anrechte auf eine Betriebsrente geführt, übersieht er, daß die Ehefrau von diesem Verlust bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mitbetroffen wird. Auch die Beurteilung des Oberlandesgerichts zu dem Vermögenserwerb, der mit der Scheidung aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien und der Teilung des Erlöses aus dem Verkauf ihres Grundeigentums verbunden war, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitere Beschwerde übersieht insoweit, daß der Ehemann durch den Unterhaltsverzicht der Ehefrau auf Dauer von dem Risiko entlastet worden ist, ihr wegen Erwerbslosigkeit vollen Unterhalt leisten oder ihr selbst bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Einkünften und dem vollen Unterhalt zahlen zu müssen (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB).