Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1988, Az.: VI ZR 320/87
Fruchtwasseruntersuchung; Kunstfehler; Schwangerschaftsabbruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 320/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 244 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1536-1538 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 726 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 186-188 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das medizinisch nicht geforderte Hinausschieben der Fruchtwasserpunktion (Amniozentese) zwecks Untersuchung auf eine etwaige Chromosomenanomalie des Fötus mit der Folge, daß eine erforderlich werdende Wiederholung der Untersuchung mit positivem Ergebnis nicht mehr zu einem Schwangerschaftsabbruch innerhalb der Frist des § 218a Abs. 2 Nr. 1 StGB führen kann, ist ein ärztlicher Behandlungsfehler.
2. Bei normalem Zyklus der Frau und bekanntem Zeitpunkt der letzten Regelblutung besteht im allgemeinen kein "Spielraum" für die Berechnung der Frist des § 218a Abs. 2 Nr. 1 StGB.
3. Der weiterbehandelnde Hausarzt hat erkannte oder ihm ohne weiteres erkennbare gewichtige Bedenken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit seinem Patienten zu erörtern.