Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1988, Az.: 1 StR 262/88
Versuchte gefährliche Körperverletzung; Ungeschützter Geschlechtsverkehr trotz Kenntnis einer HIV-Infektion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 16.11.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 1 - 20
- JZ 1989, 496-501
- Kriminalistik 1989, 246
- MDR 1989, 273-277 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 781-786 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2017-2026 (Urteilsbesprechung von Wiss. Ass. Dr. Horst Schlehofer)
- StV 1989, 61-66
Verfahrensgegenstand
Versuchte gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Linwood B. aus N., geboren am ... 1941 in No. (USA)
Amtlicher Leitsatz
Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine Übertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. November 1988
in der Sitzung vom 4. November 1988,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (AIFO 1988, 278 = NJW 1988, 2311 [BGH 25.03.1988 - 2 StR 93/88]). Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
A.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, ein im Bundesgebiet lebender amerikanischer Staatsbürger, unterzog sich im Februar 1986 anläßlich der Behandlung einer akuten Geschlechtskrankheit im US-Hospital in N. freiwillig einem AIDS-Test, der ergab, daß er mit dem sog. Humanen Immunmangel-Virus (HIV) infiziert ist. Bei der Eröffnung dieses Sachverhalts Anfang Juni 1986 informierte der zuständige Arzt, Dr. S., den Angeklagten in einem ausführlichen Beratungsgespräch über Art und Auswirkungen der AIDS-Krankheit (Acquired Immune Deficiency Syndrome), wobei er besonderen Wert auf die Aufklärung über notwendige Schutzmaßnahmen beim Sexualverkehr - auch bei homosexuellem Verkehr - legte. Hierbei wies Dr. S. den Angeklagten, der seit 1965 bereits 16mal wegen Geschlechtskrankheiten militärärztlich behandelt worden war, eingehend und eindringlich darauf hin, daß er "ansteckend für den Rest seines Lebens" sei und daher zum Schütze seiner Partner "grundsätzlich Kondome" beim geschlechtlichen Verkehr verwenden müsse. Da sich der AIDS-Erreger zwar besonders konzentriert im Samen und im Blut, jedoch auch in jeder anderen Körperflüssigkeit befinde, dürfe er weder Oral- noch Vaginal- noch Analverkehr ohne Kondom betreiben. Bei ungeschütztem Verkehr der genannten Art könne er den Erreger an seine Partner weitergeben und bei diesen "eine tödliche Krankheit" verursachen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es beim Sexualverkehr zum Samenerguß komme oder nicht. Im Rahmen weiterer Untersuchungen, bei denen sich keine Anzeichen für eine bereits ausgebrochene AIDS-Erkrankung ergaben, belehrte Dr. S. den Angeklagten Mitte Juli 1986 nochmals über die Möglichkeit der Ansteckung anderer mit dem Virus.
Ungeachtet dessen übte der Angeklagte im August 1986 in einem Homosexuellen-Club mit einem unbekannt gebliebenen Italiener zweimal ungeschützten geschlechtlichen Verkehr, und zwar Analverkehr, aus, ohne seinen Partner auf seine HIV-Infektion hinzuweisen. In beiden Fällen vollzog er den Analverkehr zunächst ohne Kondom, unterbrach ihn jeweils und setzte ihn anschließend mit Kondom bis zum Samenerguß fort. "Dem Angeklagten war zumindest beim zweiten Mal bewußt, daß sein Vorgehen geeignet war, das AIDS-Virus auf seinen Partner zu übertragen. Er nahm es billigend in Kauf, daß dieser erkranken und in die Gefahr des Todes kommen könnte" (Fall 1 der Verurteilung). Ob es zu einer Infizierung des Italieners kam, konnte nicht festgestellt werden.
Als sich der Angeklagte Ende August 1986 wegen einer frischen Gonorrhoe erneut behandeln ließ, machte Dr. S. ihm erhebliche Vorwürfe, weil er sich offensichtlich nicht an die ihm erteilten Ratschläge zum Schütze seiner Intimpartner gehalten hatte, und belehrte ihn wiederum eindringlich über die Folgen ungeschützten Sexualverkehrs. Darüber hinaus führte der Psychiater des US-Hospitals dem Angeklagten nochmals die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen.
Gleichwohl hatte der Angeklagte in der Folgezeit mindestens zweimal, nämlich im Dezember 1986 und im Januar 1987, in einem Homosexuellen-Treffpunkt ungeschützte sexuelle Kontakte mit einem Deutschen, dem Zeugen D., ohne diesen von seiner HIV-Infektion zu informieren. Hierbei betätigte sich der Angeklagte, der mit D. in der Vergangenheit bereits mehrfach homosexuellen Umgang gehabt hatte, bei dem ersten der beiden Kontakte in der Weise, daß er zunächst ohne Kondom den Oralverkehr an sich ausüben ließ, ihn dann kurz vor der Ejakulation abbrach, sodann ein - von D. mitgebrachtes - Kondom verwendete und schließlich den Analverkehr bis zum Samenerguß vollzog. Bei dem späteren Kontakt verfuhr der Angeklagte zunächst in derselben Weise, versuchte aber nach dem Mundverkehr, sein ungeschütztes Glied in den After D. einzuführen. Da er hierbei Schmerzen verspürte, brach er diesen Versuch ab und führte den Analverkehr mit einem - von D. geholten - Kondom bis zum Samenerguß durch. "Dem Angeklagten war jedes Mal bewußt, daß der ungeschützte Oralverkehr geeignet war, das AIDS-Virus auf D. zu übertragen. Er nahm dennoch, um seinen Sexualtrieb zu befriedigen, billigend in Kauf, daß dieser erkranken und in die Gefahr des Todes kommen könnte" (Fälle 2 und 3 der Verurteilung). Eine später vorgenommene Untersuchung ergab bei D. keinen Nachweis einer Infizierung.
B.
Die Verfahrensrügen können, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 1988 dargelegt hat, nicht durchdringen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Zu den Fällen 2 und 3 hatte die Verteidigung eine in der deutschen Ausgabe der medizinischen Fachzeitschrift "The Lancet" veröffentlichte Studie von Forschungsgruppen an amerikanischen Universitäten vorgelegt. Sie beantragte deren Verlesung zum Beweise dafür, daß nach dem Ergebnis dieser Studie bei 147 männlichen Homosexuellen, die während des Beobachtungszeitraums von einem halben Jahr mit wenigstens einem Partner ungeschützten Oralverkehr ausgeübt hatten, keine HIV-Infektion festgestellt worden sei. Weiter hatte die Verteidigung zu denselben Fällen drei in englischsprachigen medizinischen Fachzeitschriften veröffentlichte Studien vorgelegt. Deren Verlesung - nach Übersetzung in die deutsche Sprache - beantragte sie zum Beweise dafür, daß diese Studien jeweils ergeben hätten, ein Nachweis für die Übertragung des AIDS-Erregers durch ungeschützten Oralverkehr sei bisher nicht erbracht.
Das Landgericht hat die Verlesung dieser Veröffentlichungen abgelehnt mit der Begründung, sie enthielten jeweils die Forschungsergebnisse der in den Artikeln genannten Wissenschaftler, beruhten mithin auf deren Wahrnehmungen; ihre Verlesung im Wege des Urkundenbeweises verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO).
Die Revision meint, diese Entscheidung verstoße gegen § 245 Abs. 2 sowie § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.
Der Revision ist zuzugeben, daß Ziel der wiedergegebenen "Beweisanträge" nicht war, eine persönliche Vernehmung der erwähnten Wissenschaftler zu ersetzen, was grundsätzlich unzulässig gewesen wäre (vgl. § 250 Satz 1 StPO). Richtig ist auch, daß deren Forschungsberichte nicht etwa deshalb dem Urkundenbeweis unzugänglich waren, weil sie eine - zu Beweiszwecken abgefaßte - schriftliche Erklärung im Sinne des § 250 Satz 2 StPO darstellten (vgl. dazu BGHSt 20, 160 sowie BGH NStZ 1982, 79). Dennoch handelte es sich hier nicht um eine Beweisaufnahme im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO:
Soweit im vorliegenden Fall mit der Verlesung der Aufsätze bewiesen werden sollte, ein Nachweis für die Übertragung des AIDS-Erregers durch ungeschützten Oralverkehr sei bisher nicht erbracht, handelte es sich um eine von Sachverständigen zu beantwortende Frage; eine Verlesung der Aufsätze als Gutachten kam nicht in Betracht (vgl. § 256 Abs. 1 StPO). Im übrigen konnte die Bedeutung der Studien nur in dem Tatsachenbericht liegen, daß in 147 Fällen bei ungeschütztem Oralverkehr keine HIV-Infektion festgestellt worden war.
Diese Forschungsergebnisse betrafen jedoch das Fach- und Erfahrungswissen, das die Sachkunde ausmacht, deren es im vorliegenden Fall bedurfte, um die entscheidungserheblichen medizinischen Fragen zu beantworten. Weil dem Landgericht diese Sachkunde fehlte, hatte es zwei Sachverständige, Prof. Dr. F. und Prof. Dr. K., beigezogen. Ihnen oblag es, im Rahmen der Begutachtung den aktuellen Wissensstand auf dem Gebiet der medizinischen AIDS-Forschung zu ermitteln und zu verwerten. Hierzu gehörte wesentlich die Berücksichtigung des einschlägigen Schrifttums, auch und gerade soweit darin über Forschungsergebnisse berichtet wird. Einer Verlesung solchen Schrifttums in der Hauptverhandlung bedarf es nicht (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 249 Rdn. 31). Ist ein Verfahrensbeteiligter der Meinung, Forschungsergebnisse, auf die er gestoßen ist, seien dem Sachverständigen noch nicht bekannt, so genügt es regelmäßig, den Sachverständigen - unmittelbar oder über das Gericht - auf andere Weise als durch Verlesung damit vertraut zu machen. Einen selbständigen, daneben bestehenden Anspruch auf Verlesung solcher das Fachgebiet des Sachverständigen betreffenden Schriften haben die Verfahrensbeteiligten nicht. Nur in Ausnahmefallen kann eine nähere Beweiserhebung geboten sein. Sollte der Sachverständige etwa eine zuverlässige Berichterstattung im Rahmen der Studie in Zweifel ziehen und damit die Existenz der behaupteten Forschungsergebnisse bestreiten, so könnte der Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Sollte die auf Vorhalt einschlägiger Schriften abgegebene Stellungnahme des Sachverständigen Anlaß zu Zweifeln an seiner Sachkunde geben, so könnte der Verteidiger die Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragen.
Im vorliegenden Fall war den im Aufklärungsinteresse zu stellenden Anforderungen Genüge getan: Die beiden Sachverständigen, die das Landgericht zur Frage des Übertragungsrisikos bei den verschiedenen Formen des Sexualverkehrs gehört hat, haben sich in der Hauptverhandlung mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß es "mehr als 1.000 Studien zum Thema AIDS" gibt, die "in ihren Ergebnissen teils erheblich voneinander abweichen" (UA S. 23 f.)- Hierbei hatte die Verteidigung hinreichende Gelegenheit, diese Sachverständigen mit den ausländischen Forschungsergebnissen zu konfrontieren.
C.
Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
I.
Ohne Rechtsirrtum hält das Landgericht jeweils die äußeren tatbestandlichen Merkmale eines - tauglichen - Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsweise einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB) für gegeben.
1.
Die Strafkammer nimmt zu Recht an, daß die Ansteckung eines anderen mit dem die Immunschwächekrankheit AIDS hervorrufenden Humanen Immunmangel-Virus (HIV) den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt. Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne der §§ 223 ff. StGB ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbunden zu sein (BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 - bei Dallinger MDR 1975, 723; Hirsch in LK 10, Aufl. § 223 Rdn. 11 m.w.Nachw.). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß auch die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch und insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der Gesundheit darstellt. In Anbetracht dessen, daß ein HlV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für die gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt (vgl. hierzu und zu sonstigen medizinischen Gesichtspunkten Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 255. Aufl. 1986 Stichwort AIDS; Laufs/ Laufs NJW 1987, 2257; Frösner AIFO 1987, 61; Buchborn MedR 1987, 260), muß dies in gleicher Weise und erst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit AIDS gelten (allgemeine Meinung, vgl. Lang AIFO 1986, 148, 149; Deutsch NJW 1986, 757; Eberbach, Rechtsprobleme der HTLV-III-Infektion - AIDS - 1986 S. 5; ders. JR 1986, 230, 231; NStZ 1987, 141, 142 [LG Bonn 15.05.1986 - 52 Vollz 190/85]; MedR 1987, 267, 268; AIFO 1988, 307, 308; Bruns NJW 1987, 693 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; ders. MDR 1987, 353, 356; Herzberg AIFO 1987, 52, 53; ders. JuS 1987, 777, 778; NJW 1987, 1461, 1462; Arloth NStZ 1987, 408; ders. MedR 1987, 290, 291; Schlund AIFO 1986, 564; Teichner NJW 1986, 761; Herzog/Nestler-Tremel StV 1987, 360, 363; Geppert Jura 1987, 668, 669; Bottke in Schünemann/Pfeiffer, Die Rechtsprobleme von AIDS 1988 S. 171, 179; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 223 Rdn. 6 b; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 223 Rdn. 5; Horn in SK 4. Aufl. § 223 Rdn. 22 a; ferner AG München NStZ 1987, 407 = NJW 1987, 2314 [AG München 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87]; LG München I AIFO 1987, 648; LG Hechingen AIFO 1988, 220; aA AG Kempten NJW 1988, 2313 [AG Kempten 01.07.1988 - Ls 11 Js 393/88]). Dabei tritt - wie auch bei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der bloßen Infizierung als solcher ein, da diese - objektiv - den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert. Es kommt hinzu, daß bei vielen HIV-Infizierten einige Wochen nach der Infizierung ein flüchtiges grippeähnliches Bild auftritt.
2.
Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei jeweils geeignet gewesen, eine Ansteckung des Partners und damit dessen Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB zu bewirken, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicnt zu beanstanden.
Die Strafkammer - sachverständig beraten durch zwei seit Jahren in der medizinischen AIDS-Forschung tätige Wissenschaftler, Prof. Dr. F. und Prof. Dr. K. - stützt sich auf folgende tatsächliche Erwägungen: AIDS werde durch Viren übertragen, die in allen Körperflüssigkeiten, besonders konzentriert jedoch im Blut und im Sperma aufträten. Je weiter der Krankheitsverlauf fortgeschritten sei, desto stärker sei das Vorkommen der, Viren (Viruslast). Die Infizierung, für die eine sog. Eingangspforte beim Betroffenen notwendig sei, erfolge vor allem durch Sexualkontakte. Generell sei jeder - auch nur einmalige - geschlechtliche Verkehr zur Ansteckung des Partners geeignet. Das Infektionsrisiko, das im übrigen von der Beschaffenheit der Organismen beider Partner abhänge, sei bei homosexuellen Kontakten und insbesondere bei ungeschütztem Analverkehr - wegen in der Regel nicht zu umgehender kleiner Schleimhautverletzungen (Mikroläsionen) - besonders groß. Angesichts der möglichen Übertragung über die Mundschleimhaut oder durch Verletzungen im Mundbereich stelle auch der ungeschützte Oralverkehr ein Infektionsrisiko dar. Wenn auch weniger gefährlich, so seien diese Praktiken doch auch ohne Ejakulation zur Ansteckung geeignet, da - wie sich schon aus der Möglichkeit einer Schwangerschaft beim Coitus interruptus ergebe - auch auf diese Weise Samenflüssigkeit, wenn auch in geringerer Menge, und andere Sekrete übertragen werden könnten.
Diese Beurteilung der Strafkammer beruht auf einer sorgfältigen und kritischen Würdigung der beiden Sachverständigengutachten und steht insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung vorhandenen Erkenntnissen (vgl. hierzu Pschyrembel a.a.O. unter "Epidemiologie" und "Infektion"; Laufs/Laufs a.a.O. S. 2259; Gürtler/Eberle/Deinhardt Münch. med. Wschr. 1986, 267; Buchborn a.a.O. S. 261; zusammenfassend AIDS: Fakten und Konsequenzen, Zwischenbericht der Enquete-Kommission des 11. Deutschen Bundestages 1988 S. 102 f.; vgl. ferner Fleckenstein Dt. Ärztebl. 1988, 1380). Danach besteht zwar noch keine wissenschaftliche Klarheit über die genauen physiologischen Übertragungsmechanismen für das HIV sowie darüber, wie hoch die Ansteckungswahrscheinlichkeit bei einmaligem ungeschützten Sexualverkehr mit einem infizierten Partner statistisch zu veranschlagen ist und in welchem Maße sich diese bei fehlender Ejakulation verringert. Doch ist gesichert, daß jeder ungeschützte - orale, anale oder vaginale - Sexualverkehr zur Ansteckung des Partners geeignet ist. Die Infektionswahrscheinlichkeit hängt vor allem auch von dem Stadium der Infektion des HIV-Trägers ab; so sind die Phase wenige Wochen nach Eintritt des Virus in den Organismus, in der es zu einer Virämie kommt, und die in der Regel fünf bis sieben Jahre später einsetzende Phase, in der verstärkt klinische Symptome auftreten, mit besonderem Infektionsrisiko verknüpft. Der Oralverkehr ist weniger, der Analverkehr besonders gefährlich. Der Abbruch vor dem Samenerguß verringert das Risiko, beseitigt es aber nicht.
3.
In sämtlichen Fällen nimmt das Landgericht zu Recht an, daß das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten als eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne des § 223 a Abs. 1 StGB zu werten ist.
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine solche Behandlung das Leben des Mißhandelten im Einzelfall nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr zu bringen. Es genügt, daß sie sich - wenn auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles - wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit dazu eignet (BGHSt 2, 160, 163; BGHR StGB § 223 a Lebensgefährdung 1; vgl. auch OLG Köln NJW 1983, 2274 [OLG Köln 15.12.1982 - 2 Ss 823/82]). Nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen über den Verlauf von AIDS führt die Infektion - zumeist nach einer mehrjährigen Latenzphase ohne klinische Auffälligkeiten - bei der überwiegenden Zahl der Virusträger über verschiedene Vorstadien letztlich zum Vollbild der Erkrankung; hierbei nimmt die Krankheit, die bisher keiner wirksamen Therapie zugänglich ist, regelmäßig einen tödlichen Verlauf (Laufs/Laufs a.a.O. S. 2258, 2259; Buchborn a.a.O. S. 261 f.; vgl. ferner die Zahlen des Bundesgesundheitsamts zum 31. Oktober 1988 in AIFO 1988, 648). Angesichts der sonach beträchtlichen Wahrscheinlichkeit eines letalen Ausgangs der Infektion ist - jedenfalls solange keine gesicherte Heilungsmöglichkeit besteht - das Verhalten eines HIV-Infizierten, der ohne Schutz durch ein Kondom und damit in einer generell zur Ansteckung geeigneten Weise geschlechtlichen Verkehr ausübt, grundsätzlich auch geeignet, das Leben des Partners allgemein in Gefahr zu bringen. Es stellt somit, wie die bereits angeführte Literatur und Rechtsprechung nicht in Zweifel zieht, eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne des Strafgesetzes dar.
II.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, der Angeklagte habe jeweils mit - bedingtem - Verletzungsvorsatz gehandelt.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14). Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NStZ 1987, 424 [BGH 21.04.1987 - 1 StR 58/87]; 1988, 175 [BGH 04.12.1987 - 2 StR 578/87]; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14). Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei können je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Aus dem Vorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei oder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern ergeben. Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere "an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr" angeknüpft werden (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. § 29 III 3 a S. 269).
Der Senat sieht - auch unter Berücksichtigung der hierzu im Schrifttum geäußerten Kritik (neuerdings insbesondere Herzberg JuS 1986, 249; 1987, 777; NJW 1987, 1461; 1987, 2283; JZ 1988, 573; 1988, 635) - keine Veranlassung, diese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätze allgemein oder speziell für die Beurteilung der strafrechtlichen Haftung bei AIDS aufzugeben. Sie gelten auch dann, wenn ein HIV-Infizierter in Kenntnis seiner Ansteckung geschlechtlichen Verkehr ohne Schutzmittel ausübt. Auch in diesem Bereich erfordert vorsätzliches Handeln das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, bildet also die Billigung des tatbestandlichen Erfolges das wesentliche Unterscheidungsmerkmal. In Anbetracht des inzwischen weit verbreiteten Wissens über das Ansteckungsrisiko bei ungeschützten Sexualkontakten liegt es zwar nahe, daß in einem Fall der vorliegenden Art der Täter die Möglichkeit der Infizierung seines Partners erkennt und, wenn er trotzdem an seiner Handlungsweise festhält, die mit dieser verbundene Gefahr billigend in Kauf nimmt oder doch, um seinem Sexualtrieb folgen zu können, sich mit ihrem Eintritt abfindet. Indes ist auch hier für formelhafte Feststellungen kein Raum. Vielmehr bleibt - zur Abgrenzung von bewußt fahrlässigem Handeln - stets eine umfassende Prüfung des voluntativen Vorsatzelements unerläßlich (so auch Herzog/ Nestler-Tremel StV 1987, 360, 364; Kreuzer ZStW 4/1988, 37, 44; vgl. auch LG Hechingen AIFO 1988, 220, 221).
Es ist zwar unzulässig, ohne weiteres aus dem Wissen des Täters um seine HIV-Infektion und darum, daß ungeschützter Sexualverkehr generell zur Virusübertragung geeignet ist, auf die billigende Hinnahme einer Infizierung des Partners zu schließen. Doch kann im Rahmen der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung der konkreten Gegebenheiten auch der Wissensstand des Täters, soweit er Rückschlüsse auf sein Wollen zuläßt, herangezogen werden. Weiter ist zu beachten: In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Täter nach Setzen der Ursache den Geschehensablauf selbst nicht mehr steuernd beeinflussen, ihn nicht beherrschen kann, kann die Frage besondere Bedeutung gewinnen, inwieweit er die Gefahr "unabgeschirmt" gesetzt hat und ihr dann ihren Lauf läßt. Die Behauptung des Täters, er habe geglaubt oder gehofft, es werde schon nichts passieren, steht, wenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob sich die ihm bekannte Gefahr verwirklicht, der Annahme einer Billigung nicht entgegen. Andererseits kann gegen diese Annahme sprechen, daß der Täter Grund zu der Meinung hatte, das Ansteckungsrisiko sei bei der Gestaltung des konkreten Falles nur geringfügig. Als Umstand, der für die Annahme des bedingten Vorsatzes spricht, kann aber auch ins Gewicht fallen, daß selbst bei statistisch gering zu veranschlagendem Infektionsrisiko jeder ungeschützte Sexualkontakt derjenige von vielen sein kann, der eine Virusübertragung zur Folge hat, daß also jeder einzelne für sich in Wirklichkeit das volle Risiko einer Ansteckung in sich trägt.
2.
Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen.
a)
Die Strafkammer ist zunächst auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte jeweils die Möglichkeit der Infizierung des Partners als Folge des Sexualkontakts erkannt hat. Sie hat sich hierbei mit der Möglichkeit befaßt, daß der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, es bestehe entweder allgemein bei geschlechtlichem Verkehr ohne Samenerguß oder im besonderen bei den von ihm jeweils gewählten Praktiken kein oder doch jedenfalls nur ein ganz fernliegendes Infektionsrisiko. Sie stützt ihre Überzeugung vom Vorliegen des intellektuellen Vorsatzelements jedoch in allen drei Fällen entscheidend darauf, daß der Angeklagte vor Begehung der Taten umfassend und eindringlich über die von seiner HIV-Infektion ausgehende Gefahr belehrt worden war und daß Dr. S. ihn insbesondere bei dem ersten - ausführlichen - Beratungsgespräch ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen hatte, daß er in Zukunft jeglichen Sexualverkehr, sei er vaginaler, oraler oder analer Art, zum Schütze seiner Partner nur noch unter Verwendung von Kondomen ausüben dürfe und daß es hierbei keinen Unterschied mache, ob es bei dem Verkehr zum Samenerguß komme oder nicht. Zwar hält die Strafkammer in den Fällen 2 und 3 dem Angeklagten zugute, daß diese Aufklärung - nach Begehung der ersten Tat - eine gewisse Relativierung dadurch erfuhr, daß der Angeklagte sich aus englischsprachigen Broschüren über "Safer Sex" informierte. Nach Würdigung von deren Art, Inhalt und Zielrichtung (wonach Oralverkehr ohne Ejakulation lediglich in seiner Gefährlichkeit gemindert ist) ist sie aber zu der Überzeugung gelangt, "daß auch dem Angeklagten klar war, daß hier die eingehende, auf seinen Einzelfall bezogene Aufklärung durch einen Arzt den Vorrang vor allgemein gehaltenen Verhaltensvorschlägen hatte" (UA S. 45). Der in diesen Fällen vom Landgericht gezogene Schluß, der Angeklagte habe nicht ernsthaft darauf vertraut, "eine Infektion sei ausgeschlossen, oder aber der Grad der Wahrscheinlichkeit sei so gering, daß er als gänzlich unerheblich ... betrachtet werden könne" (UA S. 55), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht jeweils auch das voluntative Vorsatzelement bejaht hat, halten ebenfalls der Nachprüfung stand.
aa)
Soweit die Strafkammer im Fall 1 zur Begründung des Willensmoments zunächst darauf abhebt, daß "schon aufgrund des hohen Wissensstandes des Angeklagten" infolge der ihm erteilten Belehrungen angenommen werden könnte, er habe die mögliche Ansteckung und die mögliche Lebensgefährdung seines Partners billigend in Kauf genommen oder sich doch mit solchen Folgen abgefunden (UA S. 50 f.), begegnet diese Beweiserwägung keinen durchgreifenden Bedenken. Wie bereits ausgeführt, kann der Qualität und Intensität des beim Täter vorhandenen Wissens über die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise im Einzelfall ein wesentlicher indizieller Hinweis auf das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements entnommen werden. Insoweit berücksichtigt das Landgericht zu Recht die äußerst intensive Form der Aufklärung durch einen Arzt und die Tatsache, daß dieser bei der Darstellung des Infektionsrisikos bei ungeschütztem Analverkehr keinen Unterschied zwischen solchem mit und solchem ohne Ejakulation gemacht hatte.
Im übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung vom Vorliegen des Willenselements "den gesamten Tatumständen" entnommen und auf im einzelnen erörterte weitere Anhaltspunkte gestützt (UA S. 50 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht aus den Aussagen der zu früheren Angaben des Angeklagten gehörten Zeugen - des Kriminalbeamten Si., des Ermittlungsrichters W. und des Arztes Dr. S. - den Schluß ziehen, daß er an dem fraglichen Tag mit demselben Partner zweimal zunächst ungeschützten Analverkehr hatte. Die in diesem Zusammenhang als Indiz für die Gefährdungsbereitschaft des Angeklagten angestellte Erwägung, ihm "als sexuell Erfahrenem" sei klar gewesen, daß an seinem Glied "noch Samenspuren vorhanden sein konnten, die von dem ersten Geschlechtsverkehr an diesem Tage herrührten", beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Allerdings hat die Strafkammer nicht näher festgestellt, welche Zeit zwischen beiden Sexualakten verstrichen war und was der Angeklagte zwischenzeitlich tat; sie erwähnt nur in anderem Zusammenhang, daß diese Zeitspanne nicht allzu groß war (UA S. 36). Doch gestatten die festgestellten Umstände den Schluß, daß Samenspuren aus dem ersten Verkehr nach der Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit noch vorhanden sein konnten. Schließlich hat das Landgericht auch die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem ermittelnden Kriminalbeamten, daß es für sein Verhalten "keine Entschuldigung" gebe, für seine Beurteilung herangezogen und vor dem Hintergrund der zum Persönlichkeitsbild des Angeklagten getroffenen Feststellungen als Beweisanzeichen für das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements gewertet.
Auf Grund dieser Beweisumstände ist der von der Strafkammer gezogene Schluß, der Angeklagte habe die von ihm als möglich erkannte Infizierung seines Partners billigend in Kauf genommen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend zu sein; es genügt vielmehr, daß sie möglich und nachvollziehbar sind (BGHSt 10, 208, 210[BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 29, 18, 19 f.). Das ist hier der Fall.
bb)
In den Fällen 2 und 3 hat das Landgericht, ausgehend vom dargestellten Wissensstand des Angeklagten, berücksichtigt, daß er "bei beiden Sexualkontakten mit Diebel keine Kondome mit sich führte, obwohl er hierzu als AIDS-Kranker besonders gehalten gewesen wäre" (UA S. 55; vgl. auch UA S. 45). Ferner hebt die Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung darauf ab, daß der Angeklagte bei dem zweiten Sexualverkehr zunächst versuchte, sein Glied ohne Kondom in den After D. einzuführen. Beide Umstände durfte die Strafkammer für geeignet erachten, die innere Einstellung des Angeklagten zu der von ihm als möglich erkannten Ansteckung des Partners und seine Gefährdungsbereitschaft zu kennzeichnen. Sie lassen in der Gesamtschau der erörterten Beweisanzeichen den Schluß zu, "daß dem Angeklagten das Schicksal D. völlig gleichgültig war", daß er damit dessen Infizierung billigend in Kauf nahm.
3.
Weiter hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Merkmals der "das Leben gefährdenden Behandlung" im Sinne des § 223 a StGB angenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bei einer gefährlichen Körperverletzung, die "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird, für die subjektive Tatseite neben dem - zumindest bedingten - Verletzungsvorsatz des Täters die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Daß der Täter außerdem die von ihm erkannten Umstände als lebensgefährdend bewertet, ist hingegen nicht erforderlich (BGHSt 19, 352[BGH 23.06.1964 - 5 StR 182/64]; 28, 11, 17; BGH NStZ 1986, 166 [BGH 26.11.1985 - 1 StR 393/85]; BGHR StGB § 223 a Lebensgefährdung 1; ebenso Dreher/Tröndle a.a.O. § 223 a Rdn. 6; aA Hirsch in LK a.a.O. § 223 a Rdn. 23 m.w.Nachw.).
Nach den Feststellungen des Landgerichts über die Belehrung des Angeklagten durch den Arzt Dr. S. hatte er Kenntnis von den sein jeweiliges Verhalten als lebensgefährdend kennzeichnenden Umständen. Dies reicht aus.
4.
Die Annahme, der Angeklagte habe jeweils mit bedingtem Vorsatz einen Versuch der gefährlichen Körperverletzung begangen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht trotz der mit einer Ansteckung verbundenen tödlichen Gefahr einen bedingten Tötungsvorsatz nicht festgestellt hat (vgl. UA S. 57 f.). Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV 1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12). Daß diese Hemmschwelle hier überschritten war, konnte die Strafkammer nicht feststellen: Zweifel an der Billigung eines tödlichen Ausgangs leitet sie inbesondere daraus her, daß bei AIDS mit einer variablen, unter Umständen sehr langen Inkubationszeit gerechnet wird und daß der Angeklagte möglicherweise die Hoffnung vieler HIV-Infizierter teilte, in dieser Zeit werde ein Heilmittel gegen AIDS gefunden werden, und die Krankheit werde bei ihm selbst, aber auch bei seinen Partnern, sollte er sie überhaupt angesteckt haben, erst nach der Entdeckung eines solchen Heilmittels ausbrechen. Entgegen insoweit im Schrifttum geäußerter Kritik (Herzberg NJW 1987, 1461, 1465; Geppert Jura 1987, 668, 672; Prittwitz JA 1988, 486, 501 f.) enthält die Entscheidung des Landgerichts keinen methodischen Widerspruch. Dies zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen - bedingt - vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer - billigend in Kauf zu nehmen, daß sein Tun zum Tode des Opfers führt (BGH, Urt. vom 11. Juni 1985 - 1 StR 200/85; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6 und 10).
III.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Strafbarkeit des Angeklagten entfalle weder unter dem Gesichtspunkt des sog. erlaubten Risikos noch im Hinblick auf eine eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung des jeweiligen Partners.
1.
Ein Fall erlaubten Risikos - sei es, daß darin ein Tatbestandsausschluß, sei es, daß darin ein Rechtfertigungsgrund zu sehen wäre - liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein HIV-Infizierter ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt (allgemeine Meinung, vgl. Eberbach, Rechtsprobleme der HTLV-III-Infektion - AIDS - 1986 S. 10; ders. JR 1986, 230, 231; Herzberg JuS 1987, 777, 778; ders. NJW 1987, 1461, 1462 f.; Geppert Jura 1987, 668, 670 f.; Arloth MedR 1987, 290, 291; Bottke in Schünemann/Pfeiffer a.a.O. S. 194 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Deutsch NJW 1986, 757, 758; vgl. auch LG München I AIFO 1987, 648, 649). Anders als bei alltäglichen und landläufigen Infekten wie etwa bei Erkältungskrankheiten, die geradezu "in der Luft" liegen und damit im menschlichen Zusammenleben kaum abschirmbar sind und die zudem regelmäßig keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer herbeiführen, fehlt es hier an der Sozialadäquanz, weil jede HIV-Übertragung einen lebenslang wirkenden, mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufenden Eingriff in Lebensgüter des Infizierten darstellt und weil beim Sexualverkehr als wichtigstem Übertragungsweg für AIDS die Ansteckungsgefahr in zumutbarer Weise durch Benutzung von Kondomen wenn auch nicht völlig ausgeschlossen, so doch zumindest abgeschirmt und damit wesentlich verringert werden kann. Demgegenüber fällt der Grad der Wahrscheinlichkeit, daß es zu einer Infizierung kommt, nicht ins Gewicht (so auch Prittwitz JA 1988, 427, 440).
2.
Die Taten des Angeklagten haben auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder eines von den Partnern bewußt eingegangenen Risikos straflos zu bleiben. Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262[BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25 [BGH 07.08.1984 - 1 StR 200/84]; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690 [BGH 09.11.1984 - 2 StR 257/84]). Ob diese - insbesondere im Zusammenhang mit Todesfällen bei gemeinsamem Rauschmittelgenuß entwickelten - Rechtsgrundsätze auf sexuellen Umgang mit HIV-Infizierten überhaupt anwendbar sind (verneinend Helgerth NStZ 1988, 261, 262), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls beginnt, wie in der angeführten Rechtsprechung dargelegt ist, die Strafbarkeit des Täters dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende. So verhält es sich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, daß er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er von der Infektlosität und der mit einer Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat (ebenso die überwiegende Meinung, vgl. Eberbach ZRP 1987, 395, 396 f.; Geppert a.a.O. S. 671; Herzberg NJW 1987, 2283, 2284; Helgerth a.a.O.; Bottke in Schünemann/Pfeiffer a.a.O. S. 205 ff.; AG München NStZ 1987, 407 = NJW 1987, 2314 [AG München 06.05.1987 - 462 Ds 123 Js 3284/87]; aA Bruns MDR 1987, 353, 356 [OLG Köln 30.04.1987 - 5 W 39/87] und NJW 1987, 2281, 2282 sowie Herzog/ Nestler-Tremel a.a.O. S. 369, 370 im Hinblick auf erkennbare Risikosituationen; vgl. ferner Kreuzer a.a.O. S. 46).
Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene, der das konkrete Risiko einer HIV-Übertragung nicht erkannt hat, damit rechnet, daß er den Sexualverkehr mit einer Person ausübt, die einer der sog. Risikogruppen angehört. Auch in solchen Fällen hat er Anspruch auf strafrechtlichen Schutz; denn es geht nicht an, die Verantwortung für das Vermeiden einer so schwerwiegenden Gefahr von demjenigen, von dem die Gefährdung ausgeht und der dies weiß, zu verlagern auf den Gefährdeten, mag dieser sich auch unvorsichtig verhalten. Insbesondere soweit es sich um Homosexuelle und Prostituierte handelt, gibt es Hinweise darauf, daß bei den Angehörigen dieser Risikogruppen "mittlerweile von einer sehr hohen und breiten Sensibilität (Bereitschaft zum Empfang der Präventionsbotschaft) für AIDS" auszugehen ist (Rosenbrock AIFO 1988, 163, 166). Auch aus diesem Grunde darf der Partner in aller Regel darauf vertrauen, daß niemand in Kenntnis und unter Verschweigen seiner Ansteckung ungeschützt mit ihm geschlechtlich verkehrt.
D.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht es jeweils abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, halten der Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353). Doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1985, 411; 1986, 378; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4). Die Urteilsgründe (UA S. 62) lassen besorgen, daß die Strafkammer diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Sie führt zwar aus, daß sie "nach umfassender Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit" von der Strafrahmenverschiebung abgesehen habe. Ohne die hierbei berücksichtigten Umstände anzuführen und zu erörtern, begründet sie die Versagung der Strafmilderung jedoch lediglich mit der folgenden Wendung: "Das Steckenbleiben der Taten im Versuchsstadium sowie die Entfernung des Versuchs von der Vollendung beruhen auf dem Zufall; der Angeklagte hatte die weitere Entwicklung nach den jeweiligen Taten nicht mehr in der Hand." Diese Erwägung des Landgerichts ist bereits deshalb bedenklich, weil bei ungeschütztem und damit allgemein ansteckungsriskantem Sexualverkehr eines HIV-Infizierten die Ansteckung oder Nichtansteckung des Partners letztlich immer auf einem vom Täter nicht beherrschbaren Zufall beruht und sonach mit diesem Gesichtspunkt ohne Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten des einzelnen Falles die gesetzlich zugelassene Strafmilderung stets abgelehnt werden könnte (vgl. dagegen LG Hechingen AIFO 1988, 220, 222). Die von der Strafkammer gegebene Begründung wird außerdem dem festgestellten Tatgeschehen insofern nicht gerecht, als sie spezifisch versuchsbezogene, sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsunwert der Taten maßgeblich charakterisierende Umstände nicht in Betracht zieht. So läßt sie unberücksichtigt, daß in allen drei Fällen die vom Angeklagten praktizierte Form des ungeschützten Sexualverkehrs wegen jeweils fehlender Ejakulation objektiv weniger gefährlich war und daß insbesondere in den Fällen 2 und 3 eine wesentlich herabgesetzte Gefährlichkeit gegenüber dem ungeschützten Mundverkehr mit Samenerguß bestand. Ferner bleibt unerörtert, daß der Angeklagte in den zuletzt genannten Fällen möglicherweise auch subjektiv die - zutreffende - Vorstellung hatte, "daß das Risiko bei Fellatio interruptus wesentlich geringer eingestuft wird als der Mundverkehr mit Ejakulation" (UA S. 46; vgl. hierzu Vogt/Engst Münch. med. Wschr. 1986, 284, 286 - abgedruckt bei Goebel/Gauweiler, AIDS AKTUELL X. 1 d - sowie Süssmuth, AIDS - Wege aus der Angst 1987 S. 66). Die Strafkammer hält dem Angeklagten zwar bei der Bemessung der Strafhöhe in allen drei Fällen - mit besonderem Gewicht in den Fällen 2 und 3 - zugute, daß die Begehungsart "nicht so gravierend" war, "wie es bei ungeschütztem Verkehr mit Ejakulation der Fall gewesen wäre", daß mithin die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung herabgesetzt war (UA S. 62). Mit all diesen Umständen hätte sie sich jedoch schon bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs auseinandersetzen müssen.
E.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die vom Landgericht angestellten "generalpräventiven Überlegungen" (UA S. 64) rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar darf der Tatrichter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe auch den Strafzweck der Generalprävention berücksichtigen (vgl. BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L] m.w.Nachw.). Gründe, die unter diesem Aspekt eine Strafschärfung rechtfertigen könnten, läßt das angefochtene Urteil aber nicht ersehen. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer aus, daß der "in Teilen der öffentlichen Meinung, der juristischen Literatur und von der Verteidigung" vertretenen Ansicht, es sei "nur Sache der Gesunden, sich so zu verhalten, daß sie nicht infiziert werden", entgegengewirkt werden müsse. Im Rahmen dieser Erwägungen, mit denen sie auf die aktuelle rechts- und gesundheitspolitische Diskussion über Wege zur Eindämmung der Immunschwächekrankheit AIDS Bezug nimmt, stellt sie jedoch nicht fest, daß der Angeklagte selbst jene Meinung vertreten habe. Schon deshalb handelt es sich nicht um einen Grund, der geeignet wäre, die Höhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe zu beeinflussen (zu einem insoweit vergleichbaren Fall vgl. BGH NStZ 1986, 358).
Maul
Foth
Granderath
Brüning