Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.11.1988, Az.: 5 StR 488/88
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.11.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 488/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 25.05.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Talib H. aus B., geboren am ... 1956 in S. (Pakistan)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
zu 2)
auf Antrag des Generalbundesanwalts,
am 1. November 1988
einstimmigbeschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Nachdem der Verteidiger durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit einer der Verfahrensrügen aufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung zur nachträglichen Geltendmachung der bisher nicht vorgetragenen Umstände beantragt. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (vgl. Senat, Urt. vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79; BGH NStZ 1985, 181; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß zu begründen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Mai 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki