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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1988, Az.: III ZR 8/88

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1988
Aktenzeichen
III ZR 8/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - AZ: 11 U 310/85

Prozessführer

Stadt N.,
vertreten durch ihren Bürgermeister, M. platz ..., N.

Prozessgegner

Minderjähriger Fabian K.,
geboren am 3. August 1979,
gesetzlich vertreten durch den "Mitvormund" Rechtsanwalt Tilo H. Kleine J. straße ..., H.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 1988 - 11 U 310/85 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Die Revision meint, die in Betracht kommenden Bediensteten der Beklagten hätten deshalb nicht schuldhaft gehandelt, weil nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die Genehmigung und die Überwachung des Tierparks ausschließlich die Landschaftspflegebehörden zuständig gewesen seien.

3

Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer (objektiven) Amtspflichtverletzung (unter anderem) darauf gestützt, daß die Bediensteten des Ordnungsamtes der Beklagten zwar nicht nach dem schleswig-holsteinischen Landschaftspflegegesetz vom 1. Mai 1973, wohl aber nach § 166 Abs. 1, 2 LVwG in Verbindung mit § 171 LVwG zuständig gewesen seien. Daran ist das Revisionsgericht im Hinblick auf die Irrevisibilität des schleswig-holsteinischen Landesrechts gebunden (§ 562 i.V.m. § 549 Abs. 1 ZPO).

4

Es kann dahinstehen, welche Auswirkungen diese Bindung für die Beurteilung des Verschuldens im Rahmen von § 839 BGB hat. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, die Bediensteten der Beklagten hätten sich selbst nicht für unzuständig gehalten; im übrigen hält es sie für verpflichtet, sich im Falle von Zuständigkeitszweifeln durch Einholung von Rechtsrat Klarheit zu verschaffen. Beides läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

5

2.

Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit für den Kläger verneint hat.

6

a)

Ansprüche gegen den Betreiber des Tierparks wegen unerlaubter Handlung während des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 BGB) geltend zu machen, war dem Kläger nach den Feststellungen unzumutbar. Dies nimmt die Revision hin. Sie macht aber geltend, der Kläger habe vertragliche Ansprüche in unverjährter Zeit geltend machen können, da das Berufungsgericht offen lasse, ob der Betreiber später wieder leistungsfähig geworden sei.

7

Vertragliche Ansprüche, auf die die Revision hinweist, können allerdings nur Ansprüche auf Ersatz eines materiellen Schadens, nicht aber einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers stützen.

8

Der Umstand, daß der Betreiber des Zoos am 28. November 1983 vom Amtsgericht Norderstedt vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden ist, da es am subjektiven Tatbestand der Fahrlässigkeit fehle, macht es für den Kläger allerdings nicht unzumutbar, den Betreiber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt kein Verschulden voraus. § 833 Satz 2 BGB ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei einem in einem Tiergehege gehaltenen Löwen nicht um ein Haustier handelt (vgl. auch Staudinger/Schäfer, 12. Aufl., § 833 Rn. 93).

9

Der Betreiber des Tierparks war aber mindestens bis zur Erhebung der Klage nicht in der Lage, Schadensersatzansprüche des Klägers in dem geltend gemachten Umfang zu erfüllen. Nach seiner Aussage in dem Rechtsstreit zwischen der Krankenkasse des Klägers und der Beklagten am 20. Mai 1986 hatte er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 DM und kein nennenswertes verwertbares Vermögen. Gegenüber dieser Aussage, auf die die Beklagte sich selbst berufen hat, kann die Revision nicht geltend machen, das Berufungsgericht habe die Leistungsfähigkeit des Betreibers offengelassen.

10

b)

Ansprüche gegen die Ehefrau des Betreibers verneint das Berufungsgericht, weil diese bereits Ende 1981 als Mitbetreiberin des Tierparks ausgeschieden und deshalb im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr Tierhalterin gewesen sei. Demgegenüber macht die Revision geltend, die Ehefrau habe das von ihr zusammen mit ihrem Ehemann betriebene Gewerbe bis zum 23. November 1987 nicht abgemeldet.

11

Die Tierhaltereigenschaft ist eine tatsächliche, nicht eine rechtliche Beziehung (RGRK-Kreft 12. Aufl. § 833 BGB Rn. 39). Sie endet zwar nicht mit dem Entlaufen des Tieres, weil gerade darin die besondere Tiergefahr sich verwirklicht (BGH, Urteil v. 28. September 1963 - VI ZR 94/64 - NJW 1965, 2397), jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der bisherige Halter oder Mithalter die tatsächliche Herrschaft über das Tier tatsächlich einem anderen vollständig überläßt.

12

In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Ehefrau nach dem Jahre 1981 nicht mehr die Voraussetzungen der Tierhalterschaft erfüllt hat. Die Gesichtspunkte, die die Revision dagegen vorbringt (Scheidungsvereinbarung; spätere Abmeldung) lassen diese Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.

13

c)

Ansprüche gegen die Adoptiveltern des Klägers hat das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens geprüft, nicht aber, wie es erforderlich gewesen wäre, unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Ersatzmöglichkeit.

14

Als Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen seine jetzigen Adoptiv- und damaligen Pflegeeltern kommen § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des Körpers) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB in Betracht. Die Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts (hier der Körper oder auch die Gesundheit) kann auch durch die Unterlassung einer aus einer Sonderverbindung entspringenden Pflicht, wie der elterlichen Fürsorgepflicht, oder einer durch Vertrag übernommenen Aufsichtspflicht verwirklicht werden (vgl. BGHZ 73, 190, 193 f.). Die Haftung der Pflegeeltern ist allerdings analog § 1664 BGB auf die Sorgfalt beschränkt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (vgl. Palandt/Diederichsen, 47. Aufl. § 1744 BGB Anm. 3). Zu Unrecht meint die Revision (unter Berufung auf OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und Staudinger/Schäfer § 840 Anm. 67), das Haftungsprivileg des § 1664 BGB gelte nicht für deliktische Schadensersatzansprüche. Jedenfalls wo diese Schutzpflichten in Fallgestaltungen wie hier ganz in der Sorge für die Person des Kindes aufgehen, läuft eine solche Auffassung auf eine Einschränkung des § 1664 BGB hinaus, die mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht vereinbar wäre (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87 - VersR 1988, 632, 633/634 = BGHR § 840 Abs. 1 Gesamtschuldner 2).

15

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat der Auffassung, daß den damaligen Pflegeeltern des Klägers bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes der §§ 1664, 277 BGB eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist als Rechtsauffassung für den Senat nicht bindend.

16

3.

Die Revision versteht das Berufungsurteil zutreffend dahin, daß es auch eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich immaterieller Schäden des Klägers ausspricht. Im Falle eines Gesundheitsschadens bezieht ein Feststellungsurteil, das zum Ersatz "jeden weiteren Schadens" verpflichtet, sich auch auf immaterielle Schäden; anders ist es nur, wenn die Urteilsformel ausdrücklich Einschränkungen enthält oder sich sonst aus dem Parteivorbringen und dem Urteil eindeutige Hinweise auf eine von den Parteien und dem Gericht gewollte Beschränkung des Streitgegenstandes auf materielle Schäden ergibt (BGH Urteil v. 5. März 1985 - VI ZR 195/83 - VersR 1985, 663). Im Gegenteil ergibt sich hier aus der Erwähnung des § 847 BGB in den Entscheidungsgründen, daß das Berufungsgericht auch eine Ersatzpflicht für immaterielle Schäden festgestellt hat.

17

Die Angriffe der Revision hiergegen können keinen Erfolg haben. Anträge und Vorbringen des Klägers waren von Anfang an nicht ausdrücklich auf materielle Schäden beschränkt. Der Kläger hat seine Klage auch ausdrücklich auf unerlaubte Handlung gestützt (vgl. BGH Urteil v. 5. März 1985 a.a.O. S. 664; auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 - VersR 1953, 497). Unter diesen Umständen ist, zumal die Ansprüche wegen materieller Schäden zu einem erheblichen Teil, wenn nicht überwiegend, auf den zuständigen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, nicht davon auszugehen, daß der Kläger nicht auch für seinen immateriellen Schaden, auf den er in seinem klagebegründenden Vortrag ausführlich hingewiesen hat, Ersatz beanspruchen wollte.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 100.000 DM.

Krohn
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp