Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1988, Az.: 1 StR 573/88
Rechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 573/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 22.02.1988
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Amer A. aus N., geboren am ... 1963 in Al. (Syrien),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung zu 3., auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1988 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen - ausgenommen zu den Geschäften mit Ahmad El-H. - aufrechterhalten.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält hinsichtlich der Lieferung von Heroin an Ahmad El-H. der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil insoweit die Beweiswürdigung Mängel auf weist.
Die Feststellungen, der Angeklagte habe 5 g und 3 g Heroin und in der Folge weitere 80 g Heroin an El-H. geliefert, ist ausschließlich auf dessen Zeugenaussage gestützt (UA S. 9). Die Zeugin Ne. konnte dazu keine Angaben machen; sie wußte nicht mehr, ob der Angeklagte oder ein anderer Araber den Stoff gebracht habe (UA S. 11). Der Angeklagte selbst hat insoweit die Tat bestritten. Das Landgericht hat sich mit den Angaben El-H. kritisch auseinandergesetzt, doch ist diese Beweiswürdigung lückenhaft, weil die Strafkammer nicht ausreichend darlegt, warum es dem Zeugen trotz sonstiger Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit gerade hinsichtlich der genannten Lieferungen von Heroin gefolgt ist.
Das Landgericht hat El-H. allgemein für wenig glaubhaft gehalten; er sei ein Zeuge, der nur bedingt und soweit es seinem Vorteil nützlich erscheine, bereit sei, "der Wahrheit die Ehre zu geben" (UA S. 11). Diese kritische Beurteilung beruht ersichtlich einmal darauf, daß El-H. im Laufe des Verfahrens über seinen Lieferanten unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung hat er den Angeklagten als seinen Lieferanten bezeichnet; wenige Tage später widerrief er diese Aussage und behauptete nun, Adnan S. habe das Heroin geliefert, um einige Wochen später zu erklären, seine erste Aussage sei richtig gewesen (UA S. 9). Daneben hat der vom Landgericht als glaubwürdig angesehene Zeuge C. bekundet, El-H. habe zwei oder drei Tage vor seiner Hauptverhandlung den Angeklagten aufgefordert, zu seinem Gunsten auszusagen, was dieser abgelehnt habe; darauf habe El-H. erklärt, der Angeklagte würde noch manche Überraschung erleben (UA S. 10). Später habe El-H. den Angeklagten aufgefordert, Mohamed T. zu Unrecht mit der Lieferung der 80 g Heroin zu belasten (UA S. 11). Schließlich glaubt das Landgericht El-H. auch insoweit nicht, als er bestreitet, die gelieferten 80 g Heroin zum Weiterverkauf erhalten zu haben; seine Aussage, er habe den Stoff nur bis zum nächsten Tag für S. verwahrt, hält es für widerlegt.
Bei dieser Beweislage hätte das Landgericht näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es dem Zeugen gerade hinsichtlich der Lieferung von Heroin durch den Angeklagten geglaubt hat, während es sonst seinen Aussagen nicht gefolgt ist. Solche Darlegungen fehlen. Gründe für die Beurteilung des Landgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Sachzusammenhang. Vielmehr hat die Zeugin Ne. es als möglich hingestellt, daß ein anderer Araber den Stoff geliefert habe (UA S. 11), so daß auch der Umstand, daß El-H. tatsächlich den Stoff besessen hat, nichts besagt. Daher kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben.
2.
Die weiteren Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen, da der Angeklagte im übrigen geständig war. Sie können daher aufrechterhalten werden.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils weitere Rechtsfehler nicht ergeben. Die erhobenen Verfahrensrügen betreffen die Lieferung der 80 g Heroin an El-H. und bedürfen daher keiner Erörterung.
Maul
Foth
Granderath
Brüning