Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1988, Az.: VI ZR 67/88
Unternehmer; Hilfeleistung Unfall; Haftungsprivilegien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 67/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 525 (Kurzinformation)
- MDR 1989, 152 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 67-68 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Unternehmer im Zuge einer Hilfeleistung in einem für ihn fremden Betrieb verletzt, so kommt es für die versicherungsrechtliche Zuordnung seiner Tätigkeit nach §§ 636, 637 RVO darauf an, ob ihr Aufgaben des Unfallbetriebs oder seines eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. Dient die Hilfeleistung für den Unfallbetrieb dem Interesse auch des eigenen Unternehmens, so werden die Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO zugunsten von Unternehmer und Arbeitnehmern des Unfallbetriebs in der Regel nicht ausgelöst (Bestätigung des Senatsurteils vom 28.10.1986 - VI ZR 181/85 = VersR 87, 384).