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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: VII ZB 17/88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Übermittlung eines Schriftsatzes an ein Berufungsgericht per Telefax; Angabe einer falschen Telefaxnummer durch die Telefonvermittlung des Berufungsgerichts; Unterhalt einer gemeinsamen Telefax-Verbindung durch ein Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1988
Aktenzeichen
VII ZB 17/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.06.1988

Fundstellen

  • HFR 1990, 48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 589 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bauunternehmen R. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Dipl.-Ing. Elisabeth R.-K., N.-St.-Straße ..., Ro.

Prozessgegner

G. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus G., M. Straße ..., P.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Thode
am 6. Oktober 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1988 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Kosten gewährt.

Beschwerdewert: 16.092,50 DM

Gründe

1

1.

Die Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Werklohn. Das Landgericht hat ihr 20.616,26 DM nebst Zinsen zugesprochen. Gegen das am 5. Februar 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Februar 1988 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis einschließlich 13. April 1988 verlängert. Mit der am 14. April 1988 eingegangenen Berufungsbegründung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4.523,76 DM verurteilt worden ist.

2

Zum verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift kam es folgendermaßen: Am 13. April 1988 erfuhr die bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der Fristüberwachung betraute Rechtsanwaltsgehilfin G. anläßlich eines Kontrollanrufs von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, daß die am Tag zuvor zur Post gegebene Berufungsbegründungsschrift noch nicht eingegangen war. Darauf besprach sie die Sachlage mit ihrer Arbeitskollegin F. Diese rief den für die Bearbeitung zuständigen Rechtsanwalt Dr. K. an, der gerade einen auswärtigen Termin wahrzunehmen hatte. Dr. K. erteilte die Weisung zu klären, ob der Schriftsatz, der die Berufungsgegründung enthielt, per Telefax übermittelt werden könne.

3

Als sich daraufhin Frau G. bei der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts telefonisch erkundigte, ob die Berufungsbegründung auch per Telefax eingereicht werden könne, teilte ihr die Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle Frau H. mit, daß das Telefax nur dann als rechtzeitig eingegangen gelte, wenn es der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht übermittelt werde. Anschließend rief Frau G. die Telefonvermittlung des Berufungsgerichts an und ließ sich die entsprechende Telefax-Nummer durchgeben. Die ihr genannte Nummer betraf aber, wie sich später herausstellte, nicht die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, sondern das Justizministerium.

4

Rechtsanwalt Dr. K., der inzwischen wieder in die Kanzlei zurückgekehrt war, ordnete dann an, daß das Telefax über die angegebene Nummer aufgegeben werden solle. Da jedoch Frau G. und Rechtsanwalt Dr. K. wußten, daß früher Schriftsätze (so etwa ein Nachtragsschriftsatz zur Berufungsbegründung vom 13. April, der am selben Tag eingegangen war) auch über die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft beim Landgericht rechtzeitig das Oberlandesgericht erreicht hatten, ließ Rechtsanwalt Dr. K. die Berufungsbegründung vorsichtshalber auch noch über diese Nummer aufgeben. Obwohl die Telefax-Verbindung ordnungsgemäß zustandekam, erreichten beide so übermittelten Schriftsätze das Berufungsgericht erst am folgenden Tag.

5

Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben daraufhin am 25. April 1988 unter Wiederholung der Berufungsbegründung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Juni 1988 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

6

2.

Das Rechtsmittel ist begründet. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen durfte der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden, weil an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weder sie noch ihre Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden trifft (§ 233 ZPO).

7

a)

Ebenso wie durch Telebrief (vgl. BGHZ 87, 63; BFH NJW 1982, 2520; BAG NJW 1984, 199) oder Fernschreiben (vgl. BGHZ 97, 283) kann ein Schriftsatz auch durch Telefax, also in Gestalt einer Telekopie, wirksam übermittelt werden, wenn - wie hier - die Telekopie ohne privaten Zwischenempfänger direkt der zuständigen Empfangsbehörde zugeleitet wird (vgl. dazu BGHZ 79, 314, 316 ff [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; BAG NJW 87, 341; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 129 Anm. 1 D; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 130 Rdn. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 129 Anm. 2 c, jeweils m.N.).

8

b)

Da die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach der Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts davon ausgehen durften, daß das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine gemeinsame Telefax-Verbindung unterhielten, durften sie auch die Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht über den Telefax-Anschluß der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht zuleiten.

9

c)

Daß - wie sich nachträglich herausstellte - die von Frau G. von der Telefonvermittlung des Berufungsgerichts genannte Nummer unrichtig war, begründet gegen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keinen Schuldvorwurf. Vielmehr durfte Rechtsanwalt Dr. K. als zuständiger Sachbearbeiter darauf vertrauen, daß der Schriftsatz das Berufungsgericht unter der angegebenen Telefax-Nummer erreichen würde. Wenn Rechtsanwalt Dr. K. die Berufungsbegründung "vorsorglich" auch noch über die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft beim Landgericht durchgeben ließ, so ist das allein darauf zurückzuführen, daß diese Verbindung nach seiner Erfahrung (auch der vom selben Tag) ebenfalls zur rechtzeitigen Übermittlung an das Berufungsgericht geführt hat.

10

Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hier besonders vorsichtig sein wollte, um die Frist zu wahren, rechtfertigt dagegen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, aus diesem Verhalten ergebe sich, daß Rechtsanwalt Dr. K. Zweifel an der Richtigkeit der von der Fernsprechvermittlung des Oberlandesgerichts erhaltenen Telefax-Nummer gehabt habe. Diese Würdigung findet in dem Tatsachenvortrag keinen Anhaltspunkt. Das Gegenteil ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Dr. K. und der Frau G..

11

3.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 16.092,50 DM

Girisch
Bliesener
Walchshöfer
Quack
Thode