Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1988, Az.: IVb ZR 99/87
Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ab Kenntnis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vaterschaft; Anfechtungsmöglichkeit trotz Kenntnis vom Mehrverkehr bei Umständen einer fernliegenden Herkunftsmöglichkeit eines Kindes ; Vertrauen auf Aussagen der Mutter über die Zeugungsunfähigkeit eines alkoholabhängigen Partners; Jahresfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 99/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.09.1987
- AG Böblingen - 28.11.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1989, 169
- NJW-RR 1989, 194-195 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die für eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung maßgebende Jahresfrist beginnt regelmäßig mit dem Wissen um den Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit. Dies gilt nicht, sofern die festgestellte Zeugungsunfähigkeit des anderen Mannes mitgeteilt wurde.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 1987 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 28. November 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte wurde am 10. August 1984 nichtehelich geboren. Der Kläger, der mit der Mutter des Beklagten (fortan: Kindesmutter) während der gesetzlichen Empfängniszeit einmal geschlechtlich verkehrt hatte, erkannte am 2. Oktober 1984 zu Urkunde des Kreisjugendamts B. an, der Vater des Beklagten zu sein. Am 16. Oktober 1984 erteilte das Kreisjugendamt als Amtspfleger des Kindes urkundlich seine Zustimmung zu der Anerkennung.
Mit der am 27. Februar 1986 bei dem Amtsgericht eingegangenen und - nach Gewährung von Prozeßkostenhife durch Beschluß vom 25. April 1986 - am 30. April 1986 zugestellten Klage ficht der Kläger die Anerkennung der Vaterschaft an.
Er hat vorgetragen: Er habe im April 1985 über seinen Bruder erfahren, daß die Kindesmutter schon immer "Mehrere" gehabt habe und daß er für ein Kind zahle, das nicht seines sei; der Beklagte sehe ihm auch nicht ähnlich. Im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung habe er zwar gewußt, daß die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit - insgesamt mehr als ein Jahr lang - mit einem anderen Mann zusammengelebt habe und mit diesem verlobt gewesen sei. Sie habe ihm aber kurz nach der Geburt des Beklagten erklärt, er, und nicht der andere Mann, sei der Vater des Kindes. Der andere Mann sei unfruchtbar; sie sei mit ihm beim Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, er sei zeugungsunfähig, weil er Alkoholiker sei. Das habe er, der Kläger, der Kindesmutter seinerzeit auch geglaubt.
Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, hat jedoch geltend gemacht, die Anfechtungsfrist sei versäumt; denn der Kläger räume selbst ein, bereits bei Anerkennung der Vaterschaft von einem Mehrverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit gewußt zu haben.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines serologischen Gutachtens - nach dem der Kläger als Erzeuger des Beklagten ausgeschlossen ist - der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Für den Mann beginnt die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind (§ 1600 h Abs. 2 Satz 1 BGB), jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist (§ 1600 h Abs. 5 BGB).
1.
Die Äußerungen über den Lebenswandel der Kindesmutter, die ihn zur Erhebung der Klage veranlaßt haben, hat der Kläger unbestritten "im April 1985" erfahren. Da er die Anfechtungsklage im Februar 1986 eingereicht hat und diese nach Durchführung des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 30. April 1986, d.h. "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 101/86 = BGHR BGB§ 1600 h Abs. 2 Satz 1 Umstände 1 = FamRZ 1988, 278), ist die Anfechtungsfrist - bezogen auf die im April 1985 erlangte Kenntnis - gewahrt.
2.
a)
Das Berufungsgericht hat jedoch, dem Beklagten folgend, festgestellt, daß der Kläger schon vor dem Vaterschaftsanerkenntnis im Oktober 1984 Kenntnis von dem Verhältnis der Kindesmutter zu einem anderen Mann gehabt habe, mit dem sie verlobt gewesen sei und etwa ein Jahr zusammengelebt habe; damit seien ihm bereits damals, und somit länger als ein Jahr vor Erhebung der Anfechtungsklage, Umstände bekannt gewesen, die gegen seine Vaterschaft sprächen. Dazu hat das Gericht ausgeführt: Mit der Erklärung der Kindesmutter, ihr damaliger Verlobter scheide als Vater aus, weil er nach Angabe des Arztes zeugungsunfähig sei, habe sich der Kläger nicht zufrieden geben dürfen. Ihm habe klar sein müssen, daß sie an seiner Vaterschaft interessiert sein mußte; deshalb habe er ihren Erklärungen nicht ohne weiteres vertrauen können. Er hätte sich zumindest vergewissern müssen, daß der Arzt tatsächlich die Zeugungsunfähigkeit des anderen Mannes festgestellt, jedenfalls eine entsprechende Beurteilung abgegeben habe; dies um so mehr, weil eine Zeugungsunfähigkeit durch Alkoholgenuß gerade für einen Laien nicht ohne weiteres einsichtig sei. Ein objektiver Betrachter hätte daher trotz der Erklärung der Kindesmutter Bedenken gegen die Vaterschaft des Klägers gehabt. Da dieser nicht versucht habe, sich Gewißheit über die Angaben der Kindesmutter zu verschaffen, obwohl er nach den Umständen damit habe rechnen müssen, nicht der Vater des Beklagten zu sein, habe die Anfechtungsfrist mit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zu laufen begonnen.
b)
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
Wie der Senat in dem Urteil vom 25. November 1987 (aaO) näher ausgeführt hat, ist die Vorschrift des § 1600 h Abs. 2 Satz 1 BGB, die die Frist für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung regelt, der Bestimmung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB über die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit nachgebildet. Daher gelten die zur Auslegung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze auch für die Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 2 BGB. Diese Frist beginnt demzufolge, wenn der Mann Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als ihm selbst ergibt. Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört danach ein Mehrverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Voraussetzung, daß nicht im Einzelfall besondere Umstände die Möglichkeit einer Herkunft des Kindes aus dem Mehrverkehr als ganz fernliegend erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 = FamRZ 1978, 494, 495 m.w.N.).
aa)
Daß der Kläger bereits vor Abgabe des Vaterschaftsanerkentnisses am 2. Oktober 1984 Kenntnis von einem Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit ihrem damaligen Verlobten während der gesetzlichen Empfängniszeit des Beklagten hatte, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Feststellung läßt weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
bb)
Bei dieser Sachlage begann die Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 2 BGB - ausnahmsweise - nur dann nicht mit der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses zu laufen, wenn besondere Gründe des Einzelfalls die Möglichkeit einer Herkunft des Beklagten aus dem (Mehr-)Verkehr der Kindesmutter als ganz fernliegend erscheinen ließen. Ob dies der Fall war, ist aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beantworten (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1979 - IV ZR 47/78 = FamRZ 1979, 1007, 1009). Es reicht nicht aus, daß nur der anfechtende Mann selbst, etwa aufgrund ihm zu Ohren gekommener Gerüchte, die Abstammung des Kindes aus dem Mehrverkehr bezweifelt oder sogar persönlich von der Nichtvaterschaft des Mehrverkehrers überzeugt ist, wenn dafür bei objektiver Beurteilung der Sachlage keine begründeten Anhaltspunkte gegeben sind (vgl. BGHZ 61, 195, 198). Der Beurteilungsmaßstab - für die gebotene objektive Betrachtung - kann sich allerdings grundsätzlich nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen ausrichten, da solche von einem Laien nicht erwartet werden können. Es ist vielmehr von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (BGH Urteil vom 19. September 1979 aaO).
Gemessen an diesem Maßstab lagen besondere Umstände vor, die eine Herkunft des Beklagten aus dem Mehrverkehr der Kindesmutter mit ihrem damaligen Verlobten als "ganz fernliegend erscheinen" ließen: Die Kindesmutter hat dem Kläger unbestritten kurz nach der Geburt des Beklagten mitgeteilt, ihr Verlobter könne nicht der Vater sein; denn er sei nach der Auskunft des Arztes - den sie mit ihm aufgesucht habe - zeugungsunfähig, weil er Alkoholiker sei. Damit hat die Kindesmutter als Tatsache dargestellt, eine für die Beurteilung der Zeugungsfähigkeit ihres Verlobten fachlich autorisierte Person, nämlich ein Arzt, habe festgestellt, dieser komme aus medizinischen Gründen nicht als Erzeuger des Beklagten in Betracht, weil er zeugungsunfähig sei. Diese Mitteilung war nach dem Erkenntnisstand eines verständigen, nicht medizinisch-naturwissenschaftlich gebildeten Laien objektiv geeignet, eine Abstammung des Beklagten von dem damaligen Verlobten der Kindesmutter im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtsshofs als ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Auf die aus medizinischer Sicht im Falle von Alkoholismus zu treffende Unterscheidung zwischen Beiwohnungs- und Zeugungsunfähigkeit ist dabei nach dem Beurteilungsmaßstab eines verständigen Laien nicht abzustellen.
Daß der Kläger die Erklärung der Kindesmutterüber den Arztbesuch und die Mitteilung des Arztes über die Zeugungsunfähigkeit ihres damaligen Verlobten geglaubt hat, hat der Beklagte nicht bestritten. Ob er ihr glauben durfte oder - wie das Berufungsgericht meint - ihren Erklärungen wegen ihres Interesses an seiner Vaterschaft nicht ohne weiteres hätte vertrauen dürfen, ist unerheblich.
Unter diesen Umständen ist die Anfechtungsfrist des§ 1600 h Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Kenntnis des Klägers von dem Mehrverkehr der Kindesmutter mit ihrem Verlobten während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. Mai 1978 a.a.O. S. 495).
3.
Der Kläger hat mithin auf der Grundlage der ihm erstmals im April 1985 bekannt gewordenen Umstände rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben (s. dazu oben unter 1.).
Die Klage ist sachlich begründet. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten serologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 4. August 1986 ist es aus genetischen Gründen unmöglich, daß der Kläger der Erzeuger des Beklagten ist. Dieser stellt selbst nicht mehr in Abrede, daß er nicht von dem Kläger abstammt. Damit ist die Vaterschaftsvermutung des § 1600 m BGB widerlegt.
Auf die Revision des Klägers ist demgemäß das amtsgerichtliche Urteil - mit der Feststellung, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist - wiederherzustellen.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp