Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1988, Az.: 5 StR 374/88

Begründung der Revision mit der Blindheit eines Schöffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1988
Aktenzeichen
5 StR 374/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 25.11.1986

Verfahrensgegenstand

Bestechung

Prozessführer

Norbert P. aus B., dort geboren am ... 1935

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4. Oktober 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Blindheit des Schöffen R. kann für sich allein die Revision nicht begründen. § 33 Nr. 4 GVG ist nur eine Sollvorschrift (vgl. BGHSt 30, 255, 257;  33, 261, 269) [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]. Ein blinder Schöffe ist gegebenenfalls in der Schöffenliste zu streichen (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 1 GVG).

Ob die sogenannte Bearbeitungsklausel, die in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 1986 enthalten ist, in der dort gewählten Fassung und mit der ihr vom Präsidium des Landgerichts gegebenen Auslegung der aus § 21 e GVG herzuleitenden Forderung genügt, die Geschäfte möglichst eindeutig (BVerfGE 17, 294, 298) und so zu verteilen, daß Manipulationen nicht erleichtert, sondern so weit wie möglich erschwert werden (BGHSt 15, 116, 117) [BGH 17.08.1960 - 2 StR 237/60], kann der Senat nicht entscheiden. Das Revisionsvorbringen entspricht insoweit nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. Der Beschwerdeführer hat nicht zweifelsfrei dargetan, daß er den Einwand der fehlenden geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit der 10. Strafkammer bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat (BGH JR 1981, 122; BGH StV 1986, 516).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel