Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1988, Az.: II ZR 34/88
Geltung der Übergangsregelung des Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG bei Anspruch auf Vollausschüttung und fehlender Regelung der Gewinnverwendung in der Satzung; Wirksamkeit eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses über die neue Gewinnverwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 34/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.12.1987
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
- § 29 GmbHG
- Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG
Fundstellen
- BGHZ 105, 206 - 213
- DB 1988, 2554-2556 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1989, 383-387
- GmbHR 1989, 72-74 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 229 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 1455-1457
Prozessführer
L. & K. GmbH, O. straße 39, H.,
vertreten durch die Geschäftsführer Rudolf E. und Heinz-Dieter S., ebenda
Prozessgegner
Helmut K., T. weg 8 a, A.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die in Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG für sogenannte Altgesellschaften getroffene Übergangsregelung gilt nur, wenn und soweit die Satzung die Gewinnverwendung nicht regelt und die Gesellschafter daher den nach Art. 12 § 7 Abs. 1 GmbHGÄndG fortgeltenden Anspruch auf Vollausschüttung entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 1 GmbHG a.F. haben. Ob das auch bei gleichlautender Regelung in der Satzung gilt, bleibt offen.
- b)
Die Wirksamkeit eines gemäß Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlusses über die neue Gewinnverwendung hängt nicht davon ab, daß gleichzeitig die Satzung in einem anderen Punkt mit der erforderlichen Mehrheit geändert wird.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter der verklagten GmbH. Von deren Stammkapital, das im Jahre 1985 auf 3 Mio. DM erhöht worden ist, halten er und der Gesellschafter L. je 45 % sowie der weitere Gesellschafter E. 10 %.
Am 11. November 1986 wurde in einer Gesellschafterversammlung über mehrere Änderungen der Satzung beschlossen, denen jeweils die Gesellschafter L. und E. zustimmten, während der Kläger sie ablehnte. § 7 des Gesellschaftsvertrages schreibt für Satzungsänderungen eine Beschlußmehrheit von 75 % aller Stimmen vor. Eine der Änderungen bezog sich auf den die Gewinnverwendung betreffenden § 10. Dieser bestimmte in der Fassung vom 24. Juni 1982 unter Nr. 1 Buchst. a:
"Über die Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit der Maßgabe, daß mindestens 10 % des jährlichen Gewinns der freien Rücklage zuzuführen sind, sofern nicht die Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 % aller Stimmen insoweit Abweichendes beschließt. Der der freien Rücklage zuzuführende Prozentsatz des jährlichen Gewinns erhöht sich auf 20 % ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einlagen der Gesellschafter als typisch stille Gesellschafter dieser Gesellschaft (mbH) insgesamt einen Betrag von DM 1.500.000,- erreicht hat."
Es besteht Einigkeit darüber, daß die Voraussetzungen des Satzes 2 seit einer im Jahre 1985 durchgeführten Kapitalerhöhung erfüllt sind.
Durch die am 11. November 1986 beschlossene Änderung sollte der oben wiedergegebene Teil des § 10, dessen Inhalt im übrigen unberührt blieb, folgenden Wortlaut erhalten:
"Über die Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrages abzüglich eines Verlustvortrages mit der Maßgabe, daß mindestens zwanzig vom Hundert des Jahresüberschusses der freien Rücklage zuzuführen sind, sofern nicht die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit aller Stimmen insoweit Abweichendes beschließt."
In der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist festgestellt, daß die Änderung des § 10 der Satzung - im Gegensatz zu den übrigen Änderungen - wirksam zustande gekommen sei, "da nach Artikel 12 § 7 Abs. 2 Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 ... diese Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann".
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage, die er innerhalb der in § 6 des Gesellschaftsvertrages dafür vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten erhoben hat.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen, das Berufungsgericht - sein Urteil ist veröffentlicht in GmbHR 1988, 342 [LAG Köln 25.11.1987 - 5 Sa 923/87] - hat ihr in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Da die Änderung des § 10 der Satzung der Beklagten nicht mit der an sich für Satzungsänderungen geltenden Dreiviertelmehrheit, sondern nur mit einer Mehrheit von 55 % der Stimmen beschlossen worden ist, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses in erster Linie davon ab, ob für diesen besonderen, die Gewinnverwendung betreffenden Beschluß die einfache Stimmenmehrheit ausreichte.
Das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), das u.a. § 29 GmbHG geändert hat, hat hierzu Übergangsvorschriften geschaffen, die in dem zu diesem Zweck in Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836; GmbHGÄndG) eingefügten § 7 enthalten sind. Nach dessen Absatz 1 haben bei einer Gesellschaft, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (also gem. Art. 13 am 1. Januar 1986) bereits im Handelsregister eingetragen war, die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß (zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags), soweit er nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist. Für den Fall, daß danach ein Gewinnanspruch besteht, bestimmt Absatz 2, daßÄnderungen des Gesellschaftsvertrages nur in das Handelsregister eingetragen werden dürfen, wenn "zugleich" eine Satzungsbestimmung eingetragen wird, die für die Zukunft die Gewinnverwendung (entsprechend oder abweichend von der Neufassung des § 29 GmbHG) regelt; hierüber kann "bei der erstmaligen Änderung des Gesellschaftsvertrages" nach dem 31. Dezember 1985 mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die letztere Bestimmung auf einen Fall wie den vorliegenden überhaupt anwendbar ist, und die Unzulässigkeit des die bisherige Gewinnverwendung ändernden Beschlusses vom 11. November 1986 damit begründet, daßArt. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG es nicht rechtfertige, eine in der Satzung enthaltene Gewinnverwendungsregelung, die qualifizierte Mehrheitserfordernisse vorsehe, mit einfacher Stimmenmehrheit zu ändern, weil dadurch das in der Satzung verankerte Machtgefüge innerhalb der Gesellschaft wesentlich verändert würde.
2.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die Unzulässigkeit des mit der Klage angegriffenen, mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlusses ergibt sich daraus, daßArt. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
a)
Das ist allerdings nicht deswegen so, weil in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 11. November 1986 noch über weitere, nicht mit der Gewinnverwendung zusammenhängende Satzungsänderungen beschlossen worden ist, die mangels der dafür erforderlichen Dreiviertelmehrheit nicht zustande gekommen sind. Nach Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG sind - anderweitige - Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur in das Handelsregister einzutragen, wenn "zugleich" eine Bestimmung über die Gewinnverwendung eingetragen wird; Satz 2 der Vorschrift läßt die einfache Beschlußmehrheit nur bei der "erstmaligen Änderung des Gesellschaftsvertrages nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes" zu. Aus diesem Wortlaut ist geschlossen worden, mit der "erstmaligen Änderung" seien jene anderen Satzungsänderungen gemeint, mit der Folge, daß die einfache Mehrheit nach Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG nur ausreiche, wenn es tatsächlich zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags in anderen Punkten - mit der normalen satzungsändernden Mehrheit - komme (Geßler, BB 1986, 227, 229; Scholz/Emmerich, GmbHG, 7. Aufl. § 29 Rdnrn. 180 f; Emmerich, FS für Seuß, 1987, S. 137, 146 f; Röhricht, ZHR 1987, 290, 291).
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Registersperre für anderweitige Satzungsänderungen soll die Gesellschafter veranlassen, sich möglichst bald mit der Frage zu befassen, wie die Gewinnverwendung in ihrer Gesellschaft für die Zukunft geregelt werden soll; darin erschöpft sich ihr Sinn. Des Drucks der Registersperre bedarf es nicht, wenn die Gesellschafter sich schon vor einer in einem anderen Punkt nötigen Satzungsänderung mit der Frage beschäftigen und darüber beschließen. Es wäre sinnwidrig, dafür die in Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG geschaffene Erleichterung deswegen nicht gelten zu lassen, weil die Gesellschafter nicht die Gelegenheit einer Satzungsänderung in einem anderen Punkt abgewartet haben. Im übrigen wäre die für die Verwendungsregelung geschaffene Vereinfachung so gut wie zurückgenommen, wenn die Beschlußfassung darüber nur bei Zustandekommen eines anderen, mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlusses gültig wäre, weil dann die neue Gewinnverwendungsregelung mit der Ablehung jener anderen Satzungsänderung in der Regel zu Fall gebracht werden könnte. Die Wirksamkeit eines mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlusses über die neue Gewinnverwendung hängt daher nicht davon ab, daß gleichzeitig die Satzung in einem anderen Punkt mit der dafür erforderlichen Mehrheit geändert wird (zutreffend Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl. § 29 Rdnr. 61 und Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, 1987, § 29 Rdnr. 4, jeweils m.w.N.; ferner Ehlke DB 1987, 671, 674).
b)
Die Unanwendbarkeit des Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG folgt jedoch daraus, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift - nur auf nach dieser Bestimmung gefaßte Beschlüsse bezieht sich die Beschlußerleichterung des Satzes 2 - hier nicht erfüllt sind. Danach erfaßt die Übergangsregelung nur solche Fälle, in denen die Gesellschafter "nach Absatz 1" ganz oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß oder den Bilanzgewinn haben. Abs. 1 Satz 1 bestimmt, daß bei einer Gesellschaft, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes bereits im Handelsregister eingetragen war, die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß (zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags) haben, soweit er nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist. Das bedeutet, wenn man von der terminologischen Anpassung an das Bilanzrecht des Bilanzrichtliniengesetzes absieht, der Sache nach, daß für die sogenannten Altgesellschaften das Vollausschüttungsgebot des § 29 Abs. 1 GmbHG a.F. zunächst - bis zu einer Überprüfung durch die Gesellschafterversammlung gemäß Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG - fortgilt (vgl. Scholz/Emmerich, a.a.O. § 29 Rdnr. 163; Fischer/Lutter/Hommelhoff, a.a.O. § 29 Rdnr. 1; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl. § 29 Rdnr. 94; Roth, GmbHG, 2. Aufl. § 29 Anm. 3.1 m.w.N.). Art. 12 § 7 Abs. 1 GmbHGÄndG gibt danach den Gesellschaftern von Altgesellschaften einen dem § 29 Abs. 1 GmbHG a.F. entsprechenden gesetzlichen Gewinnausschüttungsanspruch, soweit ein solcher nicht durch anderweitige gesetzliche Regelung oder durch die Satzung ausgeschlossen ist. Nur auf diesen gesetzlichen Anspruch bezieht sich die Regelung in Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG, nicht dagegen auf etwaige Gewinnausschüttungsansprüche, die sich (ganz oder teilweise) aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag ergeben. Für deren Überprüfung durch die Gesellschafter besteht kein Bedarf, weil sie durch die Änderung der - dispositiven - gesetzlichen Gewinnverwendungsregelung in § 29 GmbHG nicht berührt werden. Die Übergangsregelung in Art. 12 § 7 Abs. 2 GmbHGÄndG gilt daher nur, wenn und soweit die Satzung die Gewinnverwendung nicht regelt (so zutreffend Hommelhoff, ZGR 1986, 418, 441 f; Fischer/Lutter/Hommelhoff, a.a.O. § 29 Rdnr. 58 n.w.N.; Holzapfel, GmbHR 1986, 293, 295; LG Frankfurt Rpfleger 1986, 483; LG München I GmbHR 1987, 191 f [LG München I 28.07.1986 - 11 HKT 4089/86]; OLG Celle GmbHR 1988, 149 [OLG Celle 19.10.1987 - 1 W 15/87][OLG Celle 19.10.1987 - 1 W 15/87]). Ob das anders ist, wenn der Gesellschaftsvertrag ohne jeden weitergehenden sachlichen Regelungsgehalt lediglich das gesetzliche Vollausschüttungsgebot wiederholt, ist hier nicht zu entscheiden.
Die in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretene abweichende Meinung, die im wesentlichen darauf hinausläuft, die Übergangsregelung auch dann anzuwenden, wenn die Satzung einen über § 29 GmbHG n.F. hinausgehenden Gewinnanspruch der Gesellschafter vorsieht (vgl. Scholz/Emmerich, a.a.O. § 29 Rdnr. 172; Roth, a.a.O. § 29 Anm. 3.1.2; Baumbach/Hueck, a.a.O. § 29 Rdnr. 97; Meyer-Landrut, a.a.O. § 29 Rdnr. 4; Deupmann, NJW 1986, 1846, 1847; Grunewald NJW 1987, 2410, 2411 f; Goerdeler, FS für Werner, 1984, S. 153, 163; Liebs DB 1986, 2421, 2422; OLG Karlsruhe NJW 1988, 715 [OLG Karlsruhe 08.07.1987 - 4 W 50/87] = GmbHR 1988, 106 [OLG Karlsruhe 08.07.1987 - 4 W 50/87]; LG Tübingen GmbHR 1987, 190 f [LG Tübingen 17.07.1986 - 2 HT 1/86]; AG Lüdenscheid GmbHR 1987, 193 f [AG Lüdenscheid 16.10.1986 - HRB 1311] [AG Lüdenscheid 16.10.1986 - HRB 1311/-]), wird vor allem damit begründet, daßArt. 12 § 7 GmbHGÄndG die Gesellschaften dazu anhalten solle, ihre Gewinnverwendungsregelungen den durch das Bilanzrichtliniengesetz nunmehr auch für die GmbH eingeführten, dem Aktienrecht entsprechenden Mindestbewertungsvorschriften (insbesondere § 279 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 4 sowie § 280 HGB) anzupassen, wonach stille Reserven nicht mehr im bisherigen Umfang gebildet werden dürften; ein solcher Anpassungsbedarf bestehe grundsätzlich auch bei satzungsmäßiger Regelung der Gewinnverwendung. Es mag sein, daß dieser Gedanke im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt hat (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/317 S. 109, 136). Er hat aber - abgesehen davon, daß schon nach altem Recht umstritten war, in welchem Umfang sogenannte Ermessensreserven gebildet werden durften (vgl. dazu Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG, 7. Aufl. § 29 Rdnrn. 28 ff m.w.N.) - im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Die gesetzgeberische Einflußnahme auf bestehende Satzungsregelungen berührt das durch freie vertragliche Vereinbarung geschaffene und in diesem Sinne ausgewogene Machtgefüge in der Gesellschaft und stellt daher einen empfindlichen Eingriff in die Privatautonomie dar. Wenn ein solcher tatsächlich gewollt war, hätte er im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist, wie ausgeführt, nicht geschehen. Durch eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung entsprechend dem vermeintlichen Sinn und Zweck der Regelung sowie etwaigen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Absichten und Vorstellungen läßt sich ein Gesetzesinhalt, der einen Eingriff im oben genannten Sinne zum Gegenstand hätte, nicht erschließen.
Da im vorliegenden Fall die Gewinnverwendung nach der zutreffenden, von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts im Gesellschaftsvertrag abschließend geregelt ist, kam eine Satzungsänderung unter den erleichterten Beschlußvoraussetzungen des Art. 12 § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHGÄndG nicht in Betracht.
3.
Sind im Einzelfall in einer Gesellschaft zum Zweck der Innenfinanzierung tatsächlich bisher in übermäßigem Umfang stille Reserven gebildet worden und besteht nach der Satzung keine ausreichende Möglichkeit, diese Praxis auf die Bildung entsprechender offener Rücklagen umzustellen, dann müssen, wenn die Gesellschafter sich nicht einigen können, diejenigen, die eine Änderung herbeiführen wollen, auf die allgemeine Möglichkeit verwiesen werden, die sich treuwidrig weigernden Gesellschafter auf Zustimmung zu einer den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung tragenden Satzungsänderung zu verklagen. Daß die Voraussetzungen für ein solches Verlangen im vorliegenden Fall gegeben wären, läßt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dem Prozeßstoff nicht entnehmen.
Dr. Bauer
Brandes
Dr. Henze
Stodolkowitz