Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1988, Az.: III ZR 233/87
Voraussetzungen an die Hingabe eines Darlehens; Einschaltung eines Dritten zur Auszahlung der Darlehensvaluta; Vorliegen eines Darlehens beim Fehlen eines Einganges der Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 233/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.10.1987 - AZ: 3 U 63/87
Prozessführer
Facharzt Dr. Heribert K., G., Alter W.
Rechtsanwälte ...
Streithelferin des Beklagten:
Hanseatische Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, Bremen, P. allee ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Kfm. H. F., ebenda,
Rechtsanwältin ...
Prozessgegner
Bremer Landesbank Kreditanstalt O., Girozentrale,
vertreten durch den Vorstand Dr. D., Dr. H., Lucke, Dr. S. und W., O., Markt
Rechtsanwälte Prof. Dr. ... und Dr. ...
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 1987 - 3 U 63/87 - wird nicht angenommen.
Die Streithelferin des Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.864,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Hingabe eines Darlehens neben der Einigung voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Dabei kann bei der Auszahlung der Darlehensvaluta auch ein Dritter eingeschaltet werden; der Empfänger der Darlehenssumme braucht nicht der Darlehensnehmer persönlich zu sein. Es genügt grundsätzlich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat (Senatsurteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 - WM 1986, 933 m. w. Nachw.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die Überweisung vom Konto des Beklagten auf Konten der Firmengruppe Thomas ist der Betrag von 82.864,80 DM aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden und in der vereinbarten Form endgültig dem Vermögen des Beklagten zugeflossen, der hierdurch Verbindlichkeiten gegenüber der T.-Gruppe getilgt hat. Da nur so der erstrebte steuerliche Zweck erreicht werden konnte, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Zahlung ernstlich gewollt war, es sich also nicht um ein Scheingeschäft gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 - WM 1983, 484, 485).
Ein Darlehensempfang ist allerdings zu verneinen, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der Bank eingeschalteten Dritten der Verfügung der Bank unterworfen bleibt (Senats-Urteil vom 5. Mai 1986 a.a.O. S. 934; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO). Das betrifft jedoch Fälle, in denen sich die Bank den Zugriff auf die Darlehensvaluta im Verhältnis zum Darlehensnehmer erhalten will, wobei dem Dritten die Valuta als Beauftragtem der kreditgebenden Bank zur Weiterleitung zufließt. Dient dagegen die Überweisung des Darlehensbetrages der Tilgung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gegenüber dem Dritten und sichert sich die Bank die Verfügung über die Valuta diesem gegenüber aus Gründen, die in ihrem Verhältnis zu ihm und nicht zum Darlehensnehmer wurzeln, so steht das der Annahme des Darlehensempfanges nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO).
Hiernach hängt im Streitfall die Entscheidung nicht davon ab, ob die Darlehensvaluta lediglich auf Zwischenkonten der T.-Gruppe geflossen ist und diese darüber nur mit Zustimmung der Klägerin verfügen durfte. Eine etwaige Sicherungsabrede dieses Inhalts betraf nur das Rechtsverhältnis der Klägerin zur T.-Gruppe und hinderte nicht die vom Beklagten im Verhältnis zur T.-Gruppe beabsichtigte endgültige Zahlungswirkung.
Kröner
Boujong
Werp
Rinne