Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1988, Az.: 5 StR 418/88

Erfordernis des Eingehens auf die Einziehung des Tatfahrzeugs in den Strafzumessungesgründen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1988
Aktenzeichen
5 StR 418/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 01.06.1988

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Gerold K. aus S.-M., geboren am ... 1947 in B., zur Zeit in Haft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 20. September 1988
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1988 im Ausspruch der Einzelstrafe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Gesamtstrafe und der Einziehung des Pkw Porsche (Fahrgestellnummer ... 600 nebst Fahrzeugbrief) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt nur im folgenden Umfang zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache:

2

Der Tatrichter ist in den Strafzumessungsgründen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln (UA S. 12, 14) auf die Einziehung des Tatfahrzeuges im Wert von 50.000,00 DM überhaupt nicht eingegangen (UA S. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 2710; BGH StV 1986, 58;  1987, 345;  BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich Nr. 6, 12) war das aber geboten. Der Tatrichter wird daher in der neuen Verhandlung die Schwere der gegen den Angeklagten insgesamt verhängten Rechtsfolgen würdigen müssen. Dabei ist er allerdings nicht gehindert, zum Nachteil des Angeklagten den Unwert zu berücksichtigen, der in dem Einsatz eines Kraftfahrzeuges für den Drogenschmuggel liegt.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki