Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1988, Az.: 2 StR 493/88
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 02.05.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1989, 14
- StrVert 1989, 14
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille ist es keine tragfähige Begründung, die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten mit planmäßigen und zielgerichteten Handeln, klarer Überlegung, umsichtigem Verhalten bei der Verhaftung nach der Tat, intakter Erinnerung und guter körperlicher und geistiger Verfassung zu begründen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
im Strafausspruch gegen den Angeklagten R.,
- 2.
im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der gegen den Angeklagten W. verhängten Geldstrafe.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Angeklagte R. ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat, der Angeklagte W. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.
Die jeweils mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen haben nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten R. kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei ihm die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) trotz einer zur Tatzeit gegebenen (maximalen) Blutalkoholkonzentration von 2,72 Promille verneint. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille (und mehr) ist auch das Hemmungsvermögen eines alkoholgewöhnten Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert (BGH NStZ 1988, 779). Die Strafkammer hat dies zwar nicht verkannt. Was sie jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 73- 77) für die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeführt hat (planmäßiges und zielstrebiges Handeln, klare Überlegung, umsichtiges Verhalten bei der Verhaftung nach der Tat, intakte Erinnerung und gute körperliche wie seelische Verfassung des Angeklagten), ist keine tragfähige Begründung. Denn weder aus diesen Umständen noch aus dem Tatgeschehen als solchem ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben oder nur unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Im übrigen ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, dem Angeklagten andererseits aber bei der Strafzumessung zugutehält, daß er durch den voraufgegangenen Alkoholgenuß "nicht unerheblich enthemmt war" (UA S. 85). Wenn letzteres zutrifft, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB fraglos gegeben.
2.
Bei dem Angeklagten W. hat das Landgericht den Tagessatz der Geldstrafe im Urteilstenor auf 25 DM festgesetzt, in den Urteilsgründen jedoch mit nur 20 DM angegeben (UA S. 84). Diesen Widerspruch, angesichts dessen es an einer Begründung für den höheren Tagessatz fehlt, kann das Revisionsgericht nicht auflösen.
Demgemäß muß über den Tagessatz neu entschieden werden Während die sonstigen Feststellungen zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch unberührt bleiben, wird der nun mit der Sache befaßte Tatrichter neue Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) zu treffen haben.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein Gericht niederer Ordnung - hier das Amtsgericht (Schöffengericht) - zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO, § 28 GVG).
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer