Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1988, Az.: 1 StR 435/88
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 435/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 21111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 22.03.1988
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. März 1988 und ihre sofortige Beschwerde gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen und angeordnet, daß er für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Der Mitangeklagte S. ist - rechtskräftig - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie - in bezug auf den Freispruch - Verstöße gegen die Aufklärungspflicht und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, und ihre sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht bleiben ohne Erfolg.
I.
Zur Freisprechung:
1.
Verfahrensrüge
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.
Der Mitangeklagte S. bekundete in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe ihn auf die Idee gebracht, mit Heroin Handel zu treiben; dieser habe ihm das Heroin in zwei Teillieferungen am 5. oder 6. Oktober 1987 und am 11. Oktober 1987 überbracht mit der Erklärung, er habe es auf Kommission erhalten, und es müßten mindestens 180. 000 DM erlöst werden; ferner habe der Angeklagte am 12. Oktober 1987 die elektronische Küchenwaage gekauft und sodann bei der Portionierung des Rauschgifts geholfen (UA S. 11). Dieser Aussage vermochte die Strafkammer - vor allem wegen gravierender Differenzen, die in den früheren Angaben S. zu den Daten der Übergabe und zum Erwerb in einem Akt oder in zwei Teilakten aufgetreten waren - keinen vollen Glauben zu schenken.
Nach Ansicht der Revision standen zur Überführung des Angeklagten weitere Beweismöglichkeiten zur Verfügung: Bei einer polizeilichen Vernehmung bekundete ein Zeuge namens Leonhard M., daß Reinhard Fr. "große Kenntnisse" über die Umstände dieser Tat habe; so habe Fr. gewußt, "daß das Heroin aus Jugoslawien stammte" (Bl. 121 d.A.). Hierzu gab der Zeuge Fr. gegenüber der Kriminalpolizi an, er wisse "aus der örtlichen Presse", daß jeweils in W. zunächst S. "wegen Heroinhandels" und einige Tage später ein Fahrer einer Speditionsfirma festgenommen wurden. Da er - Fr. - den Angeklagten kenne und gewußt habe, daß dieser bei der erwähnten Firma arbeitete, und da S. diesen "auf der Straße gerufen hat", kurz bevor S. selbst festgenommen wurde, habe er angenommen, daß der Angeklagte derjenige war, den die Polizei abholte (Bl. 122/123 d.A.). Fr. war indessen nicht bereit, weitere Angaben zu machen, und verweigerte auch die Unterschrift unter das Vernehmungsprotokoll. Mündlich hatte er nach einem von KK B. gefertigten Vermerk (Bl. 124/125 d.A.) bestätigt, er habe M. erzählt, "daß das Heroin aus Jugoslawien stamme". In demselben Vermerk ist festgehalten, Fr. sei mit dem Angeklagten befreundet, beide stammten aus der jugoslawischen Provinz K. Der Vernehmungsbeamte hatte den Eindruck, "als wolle Fr. seinen langjährigen Bekannten nicht belasten". Im übrigen ergab die polizeiliche Befragung der verantwortlichen Redakteure der in Betracht kommenden Lokalpresse, daß ein Zeitungsbericht über die Festnahme eines Kraftfahrers im Zusammenhang mit dem Heroinhandel nicht veröffentlicht wurde.
Diese Hinweise, so meint die Revision, hätten dem Landgericht Veranlassung geben müssen, durch Vernehmung der Zeugen M. und F. sowie von drei Lokalredakteuren Beweis darüber zu erheben, daß der Angeklagte an dem Rauschgiftgeschäft des Mitangeklagten S. "wissentlich mitwirkte".
Jedoch drängten diese Umstände das Landgericht nicht zur Anhörung der Zeugen. Weder aus der polizeilichen Vernehmung des Zeugen M. noch aus derjenigen des Zeugen Fr. ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dieser über näheres Wissen über eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an dem Rauschgiftgeschäft verfügte. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Zeuge Fr., der dem Akteninhalt zufolge selbst in Heroingeschäfte verwickelt war, von der Festnahme des Angeklagten nicht durch die örtliche Presse erfahren haben kann (Bl. 125 d.A.).
2.
Sachbeschwerde
Auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel an seiner Schuld nicht zu überwinden vermag, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20 BGH NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf:
Zwar führt die Revision zutreffend aus, daß der Mitangeklagte Sf. im Falle bewußt den Angeklagten zu Unrecht belastender Angaben sich nicht nur, worauf das Landgericht abhebt (UA S. 12), der Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung versehen mußte, sondern auch wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 2 StGB. Jedoch beruht hierauf das Urteil nicht. Es liegt schon fern, daß die Strafkammer, wenn sie sich bewußt gewesen wäre, daß S. im Falle einer falschen Bezichtigung des Angeklagten mit Bestrafung aus einem höheren als dem sich aus § 164 StGB ergebenden Strafrahmen zu rechnen hatte, dessen Aussage anders gewürdigt hätte. Jedenfalls begründet die Strafkammer ihre Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage zum einen damit, daß der Mitangeklagte S. Interesse hatte, die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erlangen, nachdem er zunächst weder bei der polizeilichen noch bei der richterlichen Vernehmung den Angeklagten belastet hatte (UA S. 12, 13). Zum anderen - und das gab den Ausschlag - stützt sie ihre Bedenken auf die erheblichen Widersprüche und Unklarheiten, die in den Angaben des Mitangeklagten Schalk zu dem Tatgeschehen aufgetreten waren (UA S. 13 bis 16). Demgegenüber hat der Angeklagte, wie die Strafkammer hervorhebt (UA S. 17), von Anfang an bei seinen Vernehmungen eine Tatbeteiligung bestritten, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.
Im Rahmen der Beweiswürdigung befaßt sich das Landgericht in der gebotenen Weise auch mit allen festgestellten Umständen, die den Angeklagten belasten (vgl. BGH, Urt. vom 1. Februar 1984 - 2 StR 623/83 - bei Holtz MDR 1984, 444).
Es berücksichtigt vor allem, daß der Angeklagte - in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Verkauf des Rauschgifts - die Tütchen besorgte, in denen das Heroin verpackt wurde (UA S. 16). Ferner zieht es den Umstand in Betracht, daß die Angeklagten nach Angaben der Freundin des Mitangeklagten S. sich in letzter Zeit auffällig oft trafen und Gespräche führten, die Dritte nicht mithören sollten (UA S. 15). Indessen führt das Urteil zu beiden Punkten auch entlastende Möglichkeiten an: Nach seiner Einlassung besorgte der Angeklagte die Tütchen, weil S. ihm erklärt habe, er müsse bei sich Ordnung schaffen und eine Fülle von Kleinteilen, die er aus feinmechanischer Tätigkeit habe, ordnen und in Tütchen verteilen (UA S. 12; vgl. auch UA S. 17). Die geschilderten Besprechungen können nach Auffassung des Landgerichts auch die Autogeschäfte betroffen haben, welche die Angeklagten zusammen tätigen wollten, oder Geschäfte mit Videorekordern oder Pornovideokassetten, die sie ihren Angaben zufolge nach Jugoslawien auszuführen gedachten (UA S. 15/16).
Schließlich sind - entgegen der Meinung der Revision - die Urteilsgründe nicht widersprüchlich, soweit das Landgericht einerseits bei der Strafzumessung zugunsten des Mitangeklagten S. berücksichtigt, daß er - soweit es sich um seine eigene Täterschaft handelt - "voll geständig" war (UA S. 18), andererseits dessen Aussage nicht als ausreichend ansieht, auch den Angeklagten zu verurteilen. Daß "einige Umstände" für die Richtigkeit der diesen belastenden Angaben sprachen, hat die Strafkammer nicht verkannt (UA S. 19).
Wenn das Landgericht trotz dieser Indizien letzte Bedenken gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten nicht auszuräumen vermochte (UA S. 17), so handelt es sich hierbei nicht um bloß theoretische Zweifel, sondern um solche, die insbesondere in den aufgezeigten Schwächen in den Angaben des Mitangeklagten S. ihre Grundlage haben.
II.
Zur Entschädigungspflicht:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht (§ 8 Abs. 3 StrEG), für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (vgl. BGH StV 1984, 475), hat ebenfalls keinen Erfolg. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Entscheidung des Landgerichts, daß der Angeklagte für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist (UA S. 19/20), nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte durch sein den
Verdacht einer Tatbeteiligung erweckendes Verhalten die Verhängung der Untersuchungshaft grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG verursacht habe (vgl. dazu BGH EzSt § 5 StrEG Nr. 1).