Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1988, Az.: 4 StR 346/88
Konkurrenz zwischen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und einem versuchten Prozessbetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 11.03.1988
Verfahrensgegenstand
Versuchter Betrug u.a.
Prozessführer
1. Josef S.-B. aus E.-V., dort geboren am ... 1953,
2. Wilhelm S.-B. aus E.-V., geboren am ... 1955 in W.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
in der Sitzung vom 16. August 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Josef S.-B. wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. März 1988
- a)
im Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten Wilhelm S.-B. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Alle Straftaten des Angeklagten Josef S.-B. sind durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht worden. Der versuchte Prozeßbetrug dauerte an, solange der Angeklagte zur Irreführung des Gerichts Täuschungsakte vornahm (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 319). Dies geschah noch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht. Ein Teil des Planes des Angeklagten war es, das Prozeßergebnis zu seinen Gunsten durch falsche Zeugenaussagen zu beeinflussen. Hierzu gehörte, seinen Bruder zu einer falschen Aussage zu bestimmen. Die darin liegende Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage war damit - wie das Gebrauchen der unechten Darlehensurkunde - ein Teilgeschehen im Rahmen des noch nicht beendeten versuchten Prozeßbetrugs. Die Annahme des Landgerichts, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage stehe in Tatmehrheit zu den übrigen Delikten, kann deshalb keinen Bestand haben. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf