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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1988, Az.: 2 ARs 355/88

Auferlegung der Kosten für ein Verfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroritischen Vereinigung; Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines Kostenbescheids und Auslagenbescheids

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1988
Aktenzeichen
2 ARs 355/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.02.1988 - AZ: 5 OJs 32/88

Verfahrensgegenstand

Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a.

Prozessgegner

Andrea K. aus S., geboren am ... 1962 in E.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 5. August 1988
gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1988 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Verurteilte ist durch Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1988 wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (Bl. 259 f, insbesondere Bl. 262 der Gerichtsakten 5 OJs 32/86 (OLG Stuttgart)). Durch dasselbe Urteil wurden ihr die Kosten auferlegt (ebda, vgl. insbesondere Bl. 263, 287 der vorbezeichneten Gerichtsakten). Sie hat gegen dieses Urteil Revision und zugleich gegen die in ihm enthaltene Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 288 der vorbezeichneten Gerichtsakten). Die eingelegte Revision wie auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung sind begründet worden (Bl. 311 f, insbesondere Bl. 318/319 der vorbezeichneten Gerichtsakten). Die Revision ist später mit Schreiben vom 7. Juni 1988 zu einem Zeitpunkt zurückgenommen worden, als die Sache dem Bundesgerichtshof noch nicht vorlag (Bl. 341/342 der vorbezeichneten Gerichtsakten). Die Verurteilte hält jedoch ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des OLG Stuttgart vom 8. Februar 1988 mit der seinerzeit gegebenen Begründung aufrecht (Bl. 344, 345 der vorbezeichneten Gerichtsakten).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des OLG Stuttgart vom 8. Februar 1988 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Für eine isolierte Anfechtbarkeit nach § 464 Abs. 3 StPO der in einem erstinstanzlichen, mit der Revision angreifbaren oberlandesgerichtlichen Urteil enthaltenen Kosten- und Auslagenentscheidung ist kein Raum (BGHSt 26, 250, 253/254; BGHSt 27, 96, 97). Dies folgt aus § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (BGHSt 27, 97 [BGH 05.01.1977 - 3 StR 433/76 L]). Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des OLG Stuttgart zurückgenommen worden war und ausdrücklich die zunächst zusammen mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung desselben Gerichts aufrechterhalten wird.

§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Bundesgerichtshof mit der Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht befaßt ist. Jenes Rechtsmittel wurde bereits zurückgenommen, bevor die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden war. Der Senat war daher auch nicht mehr mit einer Entscheidung über die Kosten der bereits früher zurückgenommenen Revision befaßt (der Beschluß des Senats vom 14. August 1975 - 3 StR 239/75 - hat ersichtlich nur den Fall der Revisionsrücknahme nach Vorlegung beim Senat zum Gegenstand)."

2

Dem stimmt der Senat zu.

Herdegen
Müller
Maier