Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1988, Az.: IVb ZR 96/87
Ehegatte; Gesamtschuldnerausgleich; Güterrechtliche Vorschriften; Tilgung einer Gesamtschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 96/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 1154 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Regelfall wird ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die güterrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
2. Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag bewirkt im Regelfall keine Veränderung der Vermögensbilanz, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend eingestellt wird.