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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1988, Az.: IVb ZR 96/87

Ehegatte; Gesamtschuldnerausgleich; Güterrechtliche Vorschriften; Tilgung einer Gesamtschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 96/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 1154 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Regelfall wird ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die güterrechtlichen Vorschriften nicht berührt.

2. Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag bewirkt im Regelfall keine Veränderung der Vermögensbilanz, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend eingestellt wird.