Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1988, Az.: IVb ZR 19/88
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Revisionsfrist; Beginn der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist ; Auswirkungen des Antretens einer neuen Arbeitsstelle auf den Beginn der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 19/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 05.02.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 1153
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 13. Juli 1988
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Schlußurteil des Amtsgerichts dahin geändert, daß es in Abänderung eines früheren Unterhaltsurteils vom 7. Januar 1982 die Unterhaltspflicht des Klägers und damaligen Beklagten über das amtsgerichtliche Teilanerkenntnisurteil hinaus für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Januar 1987 hat entfallen lassen. Dieses Berufungsurteil wurde der Beklagten am 12. Februar 1987 zugestellt. Am 4. März 1987 beantragte sie Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Revision und legte eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, wonach sie Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 154,86 DM und Kindergeld von monatlich 150,00 DM beziehe und für ihre beiden Kinder monatliche Unterhaltsrenten von 277,50 DM und 337,50 DM erhalte. Eine zugleich angekündigte Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages reichte die Beklagte am 29. Juni 1987 ein. Weil die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits über vier Monate alt war, gab der Rechtspfleger der Klägerin unter dem 1. Juli 1987 auf zu versichern, daß die in der Formularerklärung gemachten Angaben noch zuträfen. Hierauf reichte die Beklagte schließlich am 7. Dezember 1987 eine neue Formularerklärung vom 28. November 1987 ein, aus der sich ergibt, daß sie am 1. Mai 1987 ein auf ein Jahr befristetes Anstellungsverhältnis beim Studentenwerk Karlsruhe angetreten hatte, aus dem sie ein monatliches Bruttogehalt von 3.767,35 DM zuzüglich 8,40 DM Sparzulage bezog. Das Kindergeld gab sie mit unverändert 150,00 DM und den für die beiden Kinder bezogenen Unterhalt mit insgesamt 615,00 DM monatlich an. Als Abzüge machte sie 878,95 DM Lohnsteuer, 690,34 DM Sozialabgaben, 115,00 DM für ihre Fahrten zur Arbeit und 98,00 DM für die Fahrten der Kinder zur Schule geltend. Fragen zum Vermögen verneinte sie bis auf diejenige nach Bank- oder Sparguthaben, die sie unbeantwortet ließ.
Mit Beschluß vom 27. Januar 1988, der Beklagten zugestellt am 4. Februar 1988, lehnte der Senat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ab, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen (§ 115 Abs. 6 ZPO). Am 18. Februar 1988 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und holte die versäumte Prozeßhandlung zugleich nach. Sie trug vor, sie sei bis 30. April 1987 arbeitslos gewesen, weshalb ihr bereits in der Vorinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Das befristete Arbeitsvevhältnis zum 1. Mai 1987 sei sie vor allem deshalb eingegangen, weil es ihrer Familie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und der gleichzeitigen Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes, den sie am 10. April 1987 geheiratet hat, finanziell sehr schlecht gegangen sei. Die Kinder seien herangewachsen, so daß Neuanschaffungen für Bekleidung und Schuhe notwendig gewesen seien. Auch nach ihrem Eintritt in das Arbeitsverhältnis hätten sie und ihr Ehemann noch mit den finanziellen Folgen ihrer Arbeitslosigkeit zu kämpfen gehabt, zumal sie beide ohne Ersparnisse, "buchstäblich nur mit Schulden", ihre Ehe begonnen hätten. Unter diesen Umständen habe sie nicht erkennen können, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ab 1. Mai 1987 nicht mehr gegeben gewesen seien.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Diese Frist begann, als das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Beklagte, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395, je mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte brauchte mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nicht zu rechnen, solange sie arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezog. Für bedürftig im Sinne von§§ 114 ff. ZPO konnte sie sich jedoch nicht mehr halten, als sie ihre neue Arbeitsstelle beim Studentenwerk Karlsruhe antrat und ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.767,35 DM erzielte. Damit hatte sie einschließlich des Kindergeldes und des für die Kinder bezogenen Unterhalts sowie nach Abzug der von ihr geltend gemachten Beträge für Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten einen monatlichen Nettobetrag von 2.751,00 DM für sich und die beiden Kinder zur Verfügung. Daß sie davon auch noch für den Unterhalt ihres Ehemannes aufkommen mußte, ist nicht anzunehmen, da dieser, wie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben, gleichfalls zum 1. Mai 1987 eine Arbeit aufgenommen hat. Angesichts dieser gleichzeitigen Arbeitsaufnahme des Ehemannes kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die wirtschaftliche Lage der Beklagten aufgrund der finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit weiterhin in einer ihre Bedürftigkeit begründenden Weise eingeschränkt war. Irgendwelche konkreten Verbindlichkeiten oder Abzahlungsschulden hat sie nicht angeführt, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO betrug die monatliche zumutbare Belastung der Beklagten 440,00 DM. Damit entfiel die Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 Abs. 6 ZPO, solange die voraussichtlichen Kosten der Instanz vier Monatsraten, mithin 1.760,00 DM, nicht überstiegen. Dieser Betrag wurde indessen bei weitem nicht erreicht; denn die voraussichtlichen Kosten für die von der Beklagten beabsichtigte Revision betrugen bei einem anzunehmenden Streitwert von 2.400,00 DM 591,09 DM für den Rechtsanwalt und 312,00 DM für das Gericht (nicht 903,09 DM, wie in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt), insgesamt also 903,09 DM. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte im Hinblick auf das ab 1. Mai 1987 erzielte Einkommen vernünftigerweise nicht mehr mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren rechnen. Damit war sie trotz weiterlaufendem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht mehr schuldlos verhindert, das Rechtsmittel einzulegen. Die danach einsetzende Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung war daher bei der schließlichen Einreichung des Gesuchs längst abgelaufen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte an der Einhaltung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Blumenröhr, Richter