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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1988, Az.: IVb ZB 94/88

Rechtsmittel bei Unterschreitung der Berufungssumme; Erhöhung des Streitwertes durch zeitaufwendige Erstellung eines Vermögensverzeichnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 94/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.05.1988

Fundstelle

  • FamRZ 1988, 1152

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Rechtsmittel des Beklagten, der zu Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 13. Juli 1988
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500,00 DM

Gründe:

1

I.

Die geschiedenen Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens am 7. Oktober 1985 (Zustellung des Scheidungsantrages) durch Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Klägerin im Scheidungsverfahren habe erklären lassen, keinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen zu wollen; ein solcher sei daher zumindest verwirkt.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 21. April 1988 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die Berufung auf 500,00 DM festgesetzt. Hiergegen vom Beklagten erhobene Gegenvorstellungen hat es durch Beschluß vom 9. Mai 1988 zurückgewiesen. Sodann hat es durch Beschluß vom 16. Mai 1988 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

3

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt wie hier die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, ist ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu lassen, denn es wird durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleibt deshalb - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere die Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3, jeweils m.w.N.).

5

Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Den finanziellen Aufwand, den die Auskunftserteilung verursachen werde, hat es auf 500,00 DM geschätzt. Die Gegenvorstellungen, mit denen der Beklagte versucht hat, eine Erhöhung des Betrages auf 1.000,00 DM wegen eines überdurchschnittlichen Zeit- und Kostenaufwandes darzulegen, hat das Oberlandesgericht geprüft; es hat aber keinen Anlaß für eine Änderung gesehen, weil die pauschalen Hinweise des Beklagten auf fehlende Unterlagen und den Zeitaufwand für deren Wiederbeschaffung zu allgemein gehalten seien, um als Grundlage für eine (höhere) Schätzung als 500,00 DM dienen zu können, und weil auch jegliche Glaubhaftmachtung fehle. Es hat nähere Darlegungen des Beklagten vermißt, inwiefern für die Erteilung einer zutreffenden Auskunft eine kostenverursachende anwaltliche Beratung erforderlich sei.

6

Diese Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde wiederholt im wesentlichen die bereits mit der Gegenvorstellung unterbreiteten Gesichtspunkte, die das Oberlandesgericht jedoch ohne Ermessensfehler gewürdigt hat. Zu Unrecht beruft sie sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Februar 1988 (IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495). In jenem Verfahren waren dem Berufungsgericht bei der Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen, denn es hatte für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes wesentliche Umstände unbeachtet gelassen. So war unberücksichtigt geblieben, daß eine Auskunft erteilt werden sollte, bei der umfangreiche, jahrelang zurückliegende wirtschaftliche Vorgänge in einer Gütergemeinschaft (Finanzierung des Ankaufs und der Bebauung eines zum Vorbehaltseigentum gehörenden Grundstücks mit Eigentumswohnungen) aufzuschlüsseln waren. Außerdem war nicht gewürdigt worden, daß der Rechtsmittelkläger fachkundige Hilfe benötigte, ohne die er nicht erkennen konnte, welcher Art die "ausreichend geeigneten Belege" zu sein hatten, zu deren Vorlage ihn das Amtsgericht ohne die vom Gesetz geforderte nähere Bezeichnung verurteilt hatte. Damit vergleichbare Beurteilungsfaktoren sind im vorliegenden Fall nicht gegeben und dementsprechend vom Berufungsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft übersehen worden.

7

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagte seine für die höhere Bewertung des Beschwerdegegenstandes vorgetragenen Angaben entgegen dem Gebot des § 511 a Abs. 2 ZPO weder bis zur Verwerfung der Berufung noch danach glaubhaft gemacht hat.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500,00 DM

Lohmann, Vorsitzender Richter
Nonnenkamp, Richter