Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1988, Az.: VI ZR 283/87
Verursachungsbeiträge; Handlungsweise; Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 283/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Frage, ob ein dem Kläger entstandener Schaden vorwiegend von ihm selbst oder vom Beklagten verursacht worden ist, ist darauf abzustellen, ob die Handlungsweise der einen Partei den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen.
2. Für die Gewichtung der Verursachungsbeiträge der Parteien ist weder ihre zeitliche Reihenfolge noch der Umstand von Bedeutung, daß der Geschädigte dem verletzten Rechtsgut räumlich nähersteht als der Schädiger.