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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1988, Az.: 4 StR 278/88

Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers bei Erstreben einer Verurteilung wegen einer nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1988
Aktenzeichen
4 StR 278/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 10.02.1988

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

Andreas Eduard H. aus F., dort geboren am ... 1965, zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten H. die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Nebenklägerin rügt ausschließlich, daß der Angeklagte H. nicht wegen (bedingt) vorsätzlicher Inbrandsetzung des von ihr und ihrem getöteten Ehemann bewohnten Hauses nach § 309 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, sondern lediglich wegen fahrlässiger Brandstiftung nach § 309 StGB 2. Alternative. Sie erstrebt damit die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt. Ihr Rechtsmittel ist daher nach § 400 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Salger
Knoblich
Laufhütt
Goydke
Meyer-Goßner