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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1988, Az.: I ZR 230/87
„Schilderwald“

Preisgegenüberstellung; Werbemäßige Präsentation; Preissenkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1988
Aktenzeichen
I ZR 230/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13183
Entscheidungsname
Schilderwald
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 89 - 94
  • DB 1988, 2295-2296 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1988, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3156-3157 (Volltext mit amtl. LS) "Schilderwald"
  • NJW-RR 1989, 103 (amtl. Leitsatz) "Schilderwahl"
  • ZIP 1988, 1212-1214

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Preisgegenüberstellung für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren i. S. von § 6e I UWG liegt nur dann vor, wenn bestimmte einzelne Waren im Vergleich zu der Präsentation des allgemeinen Angebots werbemäßig besonders herausgestellt sind.

2. Die Ankündigung einer Preissenkung um einen bestimmten Vomhundertsatz muß sich, um dem Verbot des § 6e I zu unterliegen, auf einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren beziehen. Die Werbeangabe "Bis zu ... % reduziert" stellt nicht die Ankündigung einer Preissenkung um einen bestimmten Vomhundertsatz i. S. § 6e I dar.

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt Warenhäuser, darunter eines an der Schadowstraße in D. Am 21. Januar 1987 hatte sie in mehreren Abteilungen dieses Kaufhauses eine Reihe von Waren mit Preisschildern versehen, die u. a. Größen von 29,5 × 41,7 cm, 20,7 × 29,5 cm, 16 × 23,5 cm, 12,5 × 17,5 cm aufwiesen und von der Decke herabhängend oder auf Ständern stehend oberhalb der jeweiligen Waren angebracht waren. Insgesamt waren etwa 1280 derartige Preisschilder vorhanden. Auf einigen dieser Schilder, die sich z. B. über Damen-Pullovern, Bettüchern, Nappa-Blousons, Western-Stiefeln oder Damen-Sport-Anoraks befanden, waren zwei Preise angegeben, von denen jeweils der höhere durchgestrichen war. Auf anderen derartigen Schildern, z. B. solchen, die sich über Tischen mit verschiedenen Textilien befanden, waren die jeweils beworbenen Artikel benannt mit dem Zusatz »(von der weiteren Darstellung wird abgesehen) bis zu (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) % reduziert!«.

2

Die Klägerin, ein Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat geltend gemacht, sowohl mit den Schildern, auf denen zwei Preise einander gegenübergestellt gewesen seien, als auch mit den Schildern, auf denen prozentuale Preisherabsetzungen angekündigt worden seien, habe die Beklagte gegen die Bestimmung des seit dem 1. Januar 1987 geltenden § 6 e UWG verstoßen. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Die Revision führte zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

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1. Nach § 6 e Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die tatsächlich geforderten Preise für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren oder gewerbliche Leistungen höheren Preisen gegenüberstellt oder Preissenkungen um einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz ankündigt und dabei den Eindruck erweckt, daß er die höheren Preise früher gefordert hat. Diese Bestimmung rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Untersagung der beanstandeten Preiswerbung der Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob die gegen diese Vorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen und ob - wie die Revision meint - in verfassungskonformer Auslegung das Verbot zu beschränken ist auf unwahre Eigenpreisvergleiche verbunden mit der Darlegungs- und Beweislast des Werbenden für die Wahrheit seiner Angaben. Diese Bestimmung greift im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht ein, weil es an einem der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fehlt, nämlich an der Voraussetzung, daß es sich um eine Preiswerbung für »einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren« handelt.

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2. Diese Voraussetzung gilt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zunächst für Preisgegenüberstellungen, bei denen die tatsächlich geforderten Preise durchgestrichenen höheren Preisen gegenübergestellt sind; denn insoweit verlangt der Gesetzeswortlaut eindeutig, daß»die tatsächlich geforderten Preise für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren höheren Preisen« gegenübergestellt sind.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt diese Voraussetzung aber auch für Preisangaben, bei denen eine prozentuale Preisherabsetzung angekündigt ist. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit zwar nicht eindeutig. Einerseits könnte eine streng grammatikalische Auslegung dafür sprechen, die Voraussetzung der Einzelhervorhebung nur auf die Preisgegenüberstellungen, nicht aber auf die prozentuale Preisherabsetzung zu beziehen. Andererseits wäre, wenn insoweit tatsächlich eine unterschiedliche Regelung der beiden Verbotsalternativen gewollt gewesen wäre, nach dem üblichen Gesetzessprachgebrauch eine deutlichere sprachliche Trennung und Unterscheidung zu erwarten gewesen. Die Gesetzesmaterialien bringen jedoch insoweit Klarheit. Aus ihnen ergibt sich, daß die Vorschrift ohne Differenzierung bei allen Alternativen nur die Werbung für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren erfassen will; so heißt es in der Begründung zu § 6 e UWG: »Die Regelung trifft (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) nur die Werbung für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren oder gewerbliche Leistungen.« In der dazu herangezogenen Begründung zu § 6 d UWG heißt es: »Die Vorschrift will nur die Werbung für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren erfassen, also die typische Anzeigen-, Plakat- oder sonstige Medienwerbung für ausgewählte Waren, weil nur insoweit eine besondere Anlockwirkung der Werbung besteht« (BT-Drucks. 10/4741 vom 29. Januar 1986, S. 13, 12). Für die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei der Werbung mit prozentualen Preissenkungen ein weitergehendes Verbot gelten solle, geben die Motive dagegen keine Anhaltspunkte. Eine solche Auslegung widerspräche auch dem in den Motiven genannten Gesetzeszweck. Danach soll nämlich nur die besondere Anlockwirkung, wie sie bei werbemäßiger Einzelhervorhebung von Waren entsteht, verhindert werden; ein Verbot bezüglich nicht einzeln hervorgehobener Waren war dagegen nicht beabsichtigt. Es ist daher entsprechend dem Regelungszweck und der alle Tatbestandsalternativen umfassenden Erklärung des Gesetzgebers, daß die Vorschrift nur die Werbung für einzelne hervorgehobene Waren erfassen will, anzunehmen, daß diese Einschränkung auch für die Werbung mit prozentualen Preissenkungen maßgeblich ist.

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3. Das Merkmal, daß es sich um die Werbung »für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren« handeln muß, ist nach dem Wortlaut und den Gesetzesmotiven dahin zu verstehen, daß bestimmte einzelne Waren im Vergleich mit dem sonstigen Angebot werbemäßig besonders herausgestellt sein müssen. Dies folgt zunächst aus dem Begriff »hervorgehoben«; denn ein Hervorheben verlangt nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine besondere Behandlung, die zu einer herausragenden Stellung führt. Ferner soll nach den Motiven nur die typische Anzeigen-, Plakat- oder sonstige Medienwerbung für ausgewählte Waren erfaßt werden, um die davon ausgehende besondere Anlockwirkung zu verhindern. Es fällt daher nur eine derartige werbemäßige Heraushebung aus dem weiteren Angebot des Werbenden darunter. Dagegen ist die Präsentation einzelner Waren, die sich im Rahmen der üblichen Anpreisung des sonstigen Angebots hält und nicht zu einer besonderen Herausstellung dieser Waren im Verhältnis zu ihrem Umfeld führt, nicht als ein Hervorheben im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

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Bei Anlegung dieses Maßstabes ist es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß es sich um »einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren« gehandelt hat. Nach den getroffenen Feststellungen wurden zu dem fraglichen Zeitpunkt in derselben Filiale zwar nicht sämtliche 40 000 Artikel, aber eine Vielzahl, nämlich etwa 1 280 Artikel, mit vergleichbaren Schildern beworben, wobei diese möglicherweise hauptsächlich in einzelnen Abteilungen des Warenhauses, vor allem im Bekleidungs-, Möbel- und Teppichbereich, verwendet wurden und dort massiert anzutreffen waren. Entsprechendes ergibt sich aus den überreichten Fotos, die eine Vielzahl von gleich großen und gleich aufgemachten, über oder an den Waren angebrachten Preisschildern zeigen, so daß das Landgericht teilweise die Bezeichnung »Schilderwald« für gerechtfertigt hält. In einem solchen werbemäßigen Umfeld fallen die angegriffenen Schilder trotz ihrer Größe nicht besonders heraus, sondern fügen sich optisch in die allgemeine Präsentation des breiten Angebots ein und entfalten nicht die mit dem Verbot zu erfassende besondere Anlockwirkung. Es ist daher nicht gerechtfertigt anzunehmen, durch die angegriffene Werbung würden einzelne Waren aus dem gesamten Angebot hervorgehoben.

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4. Der Unterlassungsantrag der Klägerin, der sich gegen die Ankündigung von Preissenkungen um einen Vomhundertsatz mit dem Zusatz »bis zu« richtet, ist ferner deshalb nicht begründet, weil derartige Angaben keine Werbung mit Preissenkungen »um einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz« im Sinne des § 6 e Abs. 1 UWG darstellen. Sie können insbesondere nicht als Angaben »bestimmter« Vomhundertsätze angesehen werden. Auch wenn jede Spannenangabe notwendig eine fixe Ober- und/oder Untergrenze enthält, trifft sie doch eine Aussage über eine größere Zahl unterschiedlicher Vomhundertsätze und eben gerade nicht über einen bestimmten einzelnen Vomhundertsatz (vgl. BGH, Urt. vom 10. Februar 1983 - I ZR 170/80, GRUR 1983, 257 - »bis zu 40 %«).

10

Eine weitergehende, über den Gesetzeswortlaut hinausreichende Auslegung dahin, daß das Verbot der Ankündigung von Preissenkungen »um einen bestimmten Vomhundertsatz« allgemein auf Ankündigungen von Preissenkungen »bis zu (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) %« Anwendung findet, kommt nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht in Betracht. Dieser Zweck liegt allein darin, naheliegende Umgehungen der verbotenen Preisgegenüberstellungen zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 13 li. Sp.). Eine erweiternde Auslegung dieser Regelung würde dagegen zur Schaffung eines weiteren, eigenständigen Tatbestandes führen. Dies ließe sich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Regelungszweck eines Schutzes der Verbraucher vor Mißbräuchen und Irreführungen rechtfertigen. Die außer Frage stehende besondere Irreführungsgefahr bei »bis zu«-Herabsetzungen gestattet nämlich nicht, sich tatbestandserweiternd über den Gesetzeswortlaut und die gesetzgeberische Absicht hinwegzusetzen (so OLG Hamm GRUR 1988, 468; a. A. OLG Düsseldorf GRUR 1988, 223; OLG Frankfurt GRUR 1987, 385 [OLG Frankfurt am Main 12.02.1987 - 6 W 24/87]; KG GRUR 1988, 61; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 63; OLG München WRP 1987, 694). Sofern sich nicht aus besonderen - hier nicht gegebenen - Umständen des Einzelfalles ergibt, daß derartige Ankündigungen doch als Hinweise auf bestimmte Herabsetzungen verstanden werden, unterliegen sie daher nicht dem Verbot des § 6 e Abs. 1 UWG.