Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1988, Az.: 2 StR 311/88
Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht; Erforderlichkeit eines Hinweises des Gerichts bezüglich der Zugrundelegung der "Vorverlagerung der kriminellen Tatplanung" im Urteil; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten und deren Bedeutung für den Tatentschluss als Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 18.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1988, 472-473
- StrVert 1988, 472
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Amtlicher Leitsatz
Veränderungen des tatsächlichen Gesichtspunktes lösen dann eine gerichtliche Hinweispflicht aus, wenn die Abweichung Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden. Abweichungen, die außerhalb der tatbestandsmäßigen Handlung liegen sind - jedenfalls im Grundsatz - nicht hinweispflichtig.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten F. und K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1987, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen eines vollendeten und wegen eines versuchten Delikts der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, den Angeklagten K. wegen Beihilfe zu der vollendeten Tat sowie wegen eines versuchten Betruges verurteilt; gegen F. ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, gegen K. eine solche von vier Jahren verhängt worden.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte K. erhebt darüberhinaus eine Verfahrensbeschwerde.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. Soweit die Beschwerdeführer die Schuldsprüche angreifen, sind ihre Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
1.
Revision des Angeklagten K.
a)
Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht geltend. Abweichend von der Sachverhaltsbeschreibung der Anklage stelle das Urteil fest, daß der Angeklagte im Offenbacher Brandstiftungsfall bereits die Gründung der GmbH, die Anmietung der Lagerhalle und deren Ausstattung mit Waren in der Absicht vorgenommen habe, die Halle samt den Lagerbeständen später in Brand zu setzen, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu erreichen. Diese "Vorverlagerung der kriminellen Tatplanung" hätte, so meint der Beschwerdeführer, nur dann dem Urteil zugrundegelegt werden dürfen, wenn dem Angeklagten zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre. Das sei nicht geschehen.
Die Rüge ist unbegründet. Auf die beschriebene Änderung brauchte das Gericht den Angeklagten nicht hinzuweisen. Anerkannt ist zwar, daß auch Veränderungen des tatsächlichen Gesichtspunkts eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen können (KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 24; vollständige Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise bei Niemöller, Die Hinweispflicht des Strafrichters bei Abweichungen vom Tatbild der Anklage, S. 16 ff, 24 ff). Doch gilt dies grundsätzlich nur dort, wo - wie in den Fällen einer Änderung der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung - die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden.
Darum geht es hier nicht. Das Gericht hat zur Ausfüllung der in Rede stehenden Straftatbestände (§§ 265, 308 StGB) keine anderen Tatsachen als die bereits in der Anklage bezeichneten verwendet. Die von der Revision vorgetragene Abweichung des Urteils von den Sachverhaltsannahmen der Anklage beschränkt sich vielmehr auf die vor der tatbestandsmäßigen Handlung liegende Phase der Tatplanung und -vorbereitung. Solche Abweichungen sind - jedenfalls im Grundsatz - nicht hinweispflichtig, ohne daß im vorliegenden Falle Gesichtspunkte erkennbar wären, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
b)
Was die sachlich-rechtliche Prüfung betrifft, so läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Bei der Zumessung der Strafe, die wegen des Offenbacher Brandstiftungsfalles gegen den Angeklagten verhängt worden ist, führt die Strafkammer aus: "Strafmildernd konnte dagegen bei dem Angeklagten K. nichts berücksichtigt werden" (UA S. 28). Diese Wertung, die das Gericht auch auf die Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug erstreckt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn sie läßt die wirtschaftliche Situation des Angeklagten und deren Bedeutung für den Tatentschluß außer Betracht. Als Handelsvertreter "verdiente er schlecht" (UA S. 6); überdies hatte er 1980 noch 200.000 DM Steuerschulden (UA S. 4), die - da das Urteil keine Feststellungen über eine eventuelle Schuldentilgung trifft - auch zur Tatzeit jedenfalls noch zu einem wesentlichen Teil fortbestanden haben können. Zumindest dieser Umstand hätte bei dem nur geringfügig vorbestraften Angeklagten als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung finden müssen.
Bei der Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug liegt ein weiterer Rechtsfehler im übrigen darin, daß den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob das Gericht die Strafrahmenmilderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) vorgenommen oder wenigstens in Erwägung gezogen hat.
2.
Revision des Angeklagten F.
Die auf die Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, führt jedoch auch bei diesem Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Im Hinblick auf den Angeklagten F. hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe wegen Brandstiftung und wegen Versicherungsbetrugs zu dessen Gunsten nichts berücksichtigt.
Hiergegen bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in ständiger Geldnot. Ferner war er weder dem Trinken noch dem Spielen abgeneigt (UA S. 9). Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich das Gericht bei der Strafzumessung im Rahmen der Würdigung des Vorlebens des Angeklagten, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auseinandersetzen müssen. Da das Landgericht seine Überzeugung aufgrund der zu beanstandenden Wertung gewonnen hat, ist ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Fehler trotz erheblicher zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Bei der Bemessung der wegen versuchter Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs (zu ergänzen: verhängten Strafe) hat die Strafkammer nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall der Brandstiftung gemäß § 308 Abs. 2 StGB vorliegt. Aufgrund des "vertypten" Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB, der Alkoholisierung des Angeklagten und der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel lag die Anwendung des § 308 Abs. 2 StGB nahe. Selbst wenn das Landgericht die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall einstuft, hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob eine Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 308 Abs. 1 StGB erkannt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer ohne die Beanstandungen den Angeklagten zu einer noch niedrigeren Strafe verurteilt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer